TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/12 Ra 2022/09/0145

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998
ÄrzteG 1998 §135
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §194
ÄrzteG 1998 §53 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
ZahnärzteG 2006 §35 Abs1
ZahnärztekammerG 2006 §55 Abs1 Z1
ZahnärztekammerG 2006 §55 Abs1 Z2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision 1. des Disziplinarrats der Österreichischen Zahnärztekammer und 2. der Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer, beide in Wien, beide vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen das am 15. September 2022 mündlich verkündete und am 29. September 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-172/092/7277/2022-14, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Zahnärztekammergesetz (weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: DDr.med.univ. A B in C, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josef--Kai 27/DG/9), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Freispruches von Faktum 3. des Disziplinarerkenntnisses des Disziplinarrats der Österreichischen Zahnärztekammer vom 1. März 2022, DiR-JB-1/20, sowie des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte ist in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen und hat seinen Berufssitz im Bundesgebiet.
2
Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Zahnärztekammer (erstrevisionswerbende Partei) vom 1. März 2022 wurde der Mitbeteiligte dreier Disziplinarvergehen schuldig erkannt.
3
Soweit für dieses Revisionsverfahren von Bedeutung wurde dem Mitbeteiligten mit Spruchpunkt 3. angelastet, das Disziplinarvergehen nach § 55 Abs. 1 Z 2 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) dadurch begangen zu haben, dass er am 9. März 2021 unter Verletzung des § 35 Abs. 1 Zahnärztegesetzes (ZÄG) gegenüber den einschreitenden Erhebungsbeamten sinngemäß geäußert habe, es handle sich um eine „Plandemie“, er brauche keinen Mund-Nasenschutz, weil es diese Krankheit nicht gebe, er habe Kontakt zur Staatsanwaltschaft und werde die Beamten anzeigen, wenn er angezeigt werde.Soweit für dieses Revisionsverfahren von Bedeutung wurde dem Mitbeteiligten mit Spruchpunkt 3. angelastet, das Disziplinarvergehen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) dadurch begangen zu haben, dass er am 9. März 2021 unter Verletzung des Paragraph 35, Absatz eins, Zahnärztegesetzes (ZÄG) gegenüber den einschreitenden Erhebungsbeamten sinngemäß geäußert habe, es handle sich um eine „Plandemie“, er brauche keinen Mund-Nasenschutz, weil es diese Krankheit nicht gebe, er habe Kontakt zur Staatsanwaltschaft und werde die Beamten anzeigen, wenn er angezeigt werde.
4
Über den Mitbeteiligten wurde für die drei Disziplinarvergehen eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- verhängt und dieser zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 1.200,-- verpflichtet.
5
Der Schuldspruch zu Punkt 3. wurde damit begründet, dass das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten das Ansehen der Zahnärzteschaft beeinträchtigt habe. Der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG sei aber nicht erfüllt, weil dieser „Ansehensbeeinträchtigungen“ der Zahnärzteschaft nur erfasse, wenn dies durch ein Verhalten „dieser“ - also der Zahnärzteschaft - gegenüber oder durch ein Verhalten den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber geschehe. Das Verhalten des Mitbeteiligten habe sich jedoch gegen die Polizeibeamten gerichtet. Allerdings habe der Mitbeteiligte seine Berufspflicht nach § 35 Abs. 1 ZÄG verletzt, weil er sich gegenüber den in der Zahnarztpraxis amtshandelnden Polizeibeamten, also in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs, standeswidrig verhalten habe. Der Mitbeteiligte habe daher das Disziplinarvergehen nach § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG begangen.Der Schuldspruch zu Punkt 3. wurde damit begründet, dass das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten das Ansehen der Zahnärzteschaft beeinträchtigt habe. Der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG sei aber nicht erfüllt, weil dieser „Ansehensbeeinträchtigungen“ der Zahnärzteschaft nur erfasse, wenn dies durch ein Verhalten „dieser“ - also der Zahnärzteschaft - gegenüber oder durch ein Verhalten den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber geschehe. Das Verhalten des Mitbeteiligten habe sich jedoch gegen die Polizeibeamten gerichtet. Allerdings habe der Mitbeteiligte seine Berufspflicht nach Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG verletzt, weil er sich gegenüber den in der Zahnarztpraxis amtshandelnden Polizeibeamten, also in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs, standeswidrig verhalten habe. Der Mitbeteiligte habe daher das Disziplinarvergehen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄKG begangen.
6
Der Mitbeteiligte erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
7
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde dahingehend statt, als es den Mitbeteiligten von dem Tatvorwurf gemäß Schuldspruch 3. des Disziplinarerkenntnisses und von einem weiteren Tatvorwurf freisprach, hinsichtlich des weiteren Disziplinarvergehens wies es hingegen die Beschwerde ab und bestätigte das Disziplinarerkenntnis. Es setzte die Geldstrafe auf € 1.500,-- herab und verringerte den Kostenersatz für das Disziplinarverfahren auf € 400,--. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
8
Das Verwaltungsgericht traf zum Vorwurf Faktum 3. des Disziplinarerkenntnisses keine Feststellungen und begründete dies damit, dass das Verhalten des Mitbeteiligten, wäre es zu konstatieren, kein Disziplinarvergehen bilde.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zum genannten Freispruch im Wesentlichen aus, dass § 35 Abs. 1 ZÄG nicht jede Standespflichtverletzung (auch) zu einer Berufspflichtverletzung transformiere. Das Gebot, standeswidriges Verhalten zu unterlassen, sei bereits in § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG festgelegt. Es hätte daher der Regelung des § 35 Abs. 1 ZÄG nicht bedurft, wenn man jedes standeswidrige Verhalten auch als Berufspflichtverletzung hätte disziplinieren wollen. Aus den Gesetzesmaterialen (Verweis auf RV 1087 BlgNR, 22. GP, 8) erhelle sich, dass der Gesetzgeber in § 35 ZÄG die bestehenden, die Zahnärzte treffenden Pflichten zur besseren Übersichtlichkeit lediglich habe zusammenfassen wollen. Die genannte Bestimmung halte daher deklarativ fest, dass Zahnärzte auch die Pflicht treffe, standeswidriges Verhalten zu unterlassen. Es wäre nicht verständlich, dass das ZÄG ein standeswidriges Verhalten anders definiere als das ZÄKG. Vielmehr sei § 35 Abs. 1 ZÄG im Sinn der Definition des § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄGK so zu lesen, dass das als standeswidrig zu beurteilende Verhalten gegenüber der Zahnärzteschaft, Patienten oder Kollegen gesetzt werden müsse. Mangels Beeinträchtigung des Standesansehens im Sinn des § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG sei damit auch via § 35 Abs. 1 ZÄG keine Berufspflichtverletzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG gegeben.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zum genannten Freispruch im Wesentlichen aus, dass Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG nicht jede Standespflichtverletzung (auch) zu einer Berufspflichtverletzung transformiere. Das Gebot, standeswidriges Verhalten zu unterlassen, sei bereits in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG festgelegt. Es hätte daher der Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG nicht bedurft, wenn man jedes standeswidrige Verhalten auch als Berufspflichtverletzung hätte disziplinieren wollen. Aus den Gesetzesmaterialen (Verweis auf Regierungsvorlage 1087, BlgNR, 22. GP, 8) erhelle sich, dass der Gesetzgeber in Paragraph 35, ZÄG die bestehenden, die Zahnärzte treffenden Pflichten zur besseren Übersichtlichkeit lediglich habe zusammenfassen wollen. Die genannte Bestimmung halte daher deklarativ fest, dass Zahnärzte auch die Pflicht treffe, standeswidriges Verhalten zu unterlassen. Es wäre nicht verständlich, dass das ZÄG ein standeswidriges Verhalten anders definiere als das ZÄKG. Vielmehr sei Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG im Sinn der Definition des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄGK so zu lesen, dass das als standeswidrig zu beurteilende Verhalten gegenüber der Zahnärzteschaft, Patienten oder Kollegen gesetzt werden müsse. Mangels Beeinträchtigung des Standesansehens im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG sei damit auch via Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG keine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄKG gegeben.
10
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das Erkenntnis nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, ohne eine solche im angefochtenen Erkenntnis zitiert zu haben. Zwar liege zur Frage der Transformation aller Standespflichtverletzungen via § 35 Abs. 1 ZÄG auch zu Berufspflichtverletzungen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Wortlaut der angewandten Gesetzesbestimmungen sei jedoch eindeutig und klar.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das Erkenntnis nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, ohne eine solche im angefochtenen Erkenntnis zitiert zu haben. Zwar liege zur Frage der Transformation aller Standespflichtverletzungen via Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG auch zu Berufspflichtverletzungen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Wortlaut der angewandten Gesetzesbestimmungen sei jedoch eindeutig und klar.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Disziplinarrats und der Disziplinaranwältin, die sich in der Anfechtungserklärung ausschließlich gegen den Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs Faktum 3. des behördlichen Disziplinarerkenntnisses sowie der damit zusammenhängenden Aussprüche des Verwaltungsgerichts über die Strafe und Kosten richtet. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Die Zulässigkeit der Revision wird unter anderem mit einem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur disziplinarrechtlichen Relevanz von Verstößen gegen § 35 Abs. 1 ZÄG begründet. Sie erweist sich bereits aus diesem Grund, entgegen dem, den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) Ausspruch des Verwaltungsgerichts als zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.Die Zulässigkeit der Revision wird unter anderem mit einem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur disziplinarrechtlichen Relevanz von Verstößen gegen Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG begründet. Sie erweist sich bereits aus diesem Grund, entgegen dem, den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) Ausspruch des Verwaltungsgerichts als zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
13
§ 35 Abs. 1 Zahnärztegesetz (ZÄG) in der seit der Stammfassung BGBl. I Nr. 126/2005 unverändert gebliebenen Fassung lautet:Paragraph 35, Absatz eins, Zahnärztegesetz (ZÄG) in der seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, unverändert gebliebenen Fassung lautet:

„Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 35. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.“Paragraph 35, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.“

14
Die Regierungsvorlage zum ZÄG (1087 BlgNR, 22. GP, 8) führt zu § 35 ZÄG Folgendes aus:Die Regierungsvorlage zum ZÄG (1087 BlgNR, 22. GP, 8) führt zu Paragraph 35, ZÄG Folgendes aus:

„Die Regelung über Werbebeschränkung und Provisionsverbot entspricht § 53 ÄrzteG 1998.„Die Regelung über Werbebeschränkung und Provisionsverbot entspricht Paragraph 53, ÄrzteG 1998.

Darüber hinaus wird im Hinblick darauf, dass im Berufs- und Disziplinarrecht mehrfache Verweise auf Standespflichten enthalten sind, die bis dato jedoch nicht gesetzlich determiniert sind, in § 35 eine allgemeine Bestimmung betreffend die Unterlassung standeswidrigen Verhaltens aufgenommen, deren nähere Ausgestaltung die Österreichische Zahnärztekammer festlegen kann. Standeswidrig wäre auch beispielsweise die unsachliche Herabsetzung eines/einer anderen Berufsangehörigen oder seiner/ihrer Leistungen.“Darüber hinaus wird im Hinblick darauf, dass im Berufs- und Disziplinarrecht mehrfache Verweise auf Standespflichten enthalten sind, die bis dato jedoch nicht gesetzlich determiniert sind, in Paragraph 35, eine allgemeine Bestimmung betreffend die Unterlassung standeswidrigen Verhaltens aufgenommen, deren nähere Ausgestaltung die Österreichische Zahnärztekammer festlegen kann. Standeswidrig wäre auch beispielsweise die unsachliche Herabsetzung eines/einer anderen Berufsangehörigen oder seiner/ihrer Leistungen.“

15
§ 55 Abs. 1 Z 1 und 2 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) in der seit der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005, unverändert gebliebenen Fassung lautet:Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) in der seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, unverändert gebliebenen Fassung lautet:

„Disziplinarvergehen

§ 55. (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland Paragraph 55, (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1.
das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder
2.
die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“

Die Regierungsvorlage zum ZÄG (1091 BlgNR, 22. GP, 8) führt zu §§ 55 bis 103 ZÄG Folgendes aus:Die Regierungsvorlage zum ZÄG (1091 BlgNR, 22. GP, 8) führt zu Paragraphen 55, bis 103 ZÄG Folgendes aus:

„Das zahnärztliche Disziplinarrecht wurde von den entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (§§ 135 bis 194 ÄrzteG 1998) vollinhaltlich übernommen und lediglich aus legistischer Sicht überarbeitet. Im Hinblick auf die gegenüber den Ärzten/-innen geringere Anzahl der zahnärztlichen Berufsangehörigen wird die Einrichtung von Disziplinarkommissionen (vgl. § 140 Abs. 2 ÄrzteG 1998) aus personellen und verwaltungsökonomischen Gründen für nicht erforderlich erachtet.“„Das zahnärztliche Disziplinarrecht wurde von den entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (Paragraphen 135, bis 194 ÄrzteG 1998) vollinhaltlich übernommen und lediglich aus legistischer Sicht überarbeitet. Im Hinblick auf die gegenüber den Ärzten/-innen geringere Anzahl der zahnärztlichen Berufsangehörigen wird die Einrichtung von Disziplinarkommissionen vergleiche , Paragraph 140, Absatz 2, ÄrzteG 1998) aus personellen und verwaltungsökonomischen Gründen für nicht erforderlich erachtet.“

16
§ 136 Abs. 1 Z 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 169/1998 lautete:Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 des Ärztegesetzes 1998 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, lautete:

„Disziplinarvergehen

§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im AuslandParagraph 136, (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1.
das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
2.
die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“
17
§ 35 Abs. 1 ZÄG betrifft nur das Verhalten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs „im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs“ und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Beruf voraus. Die Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinn des § 35 Abs. 1 ZÄG vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären (vgl. zu der in § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 enthaltenen Wendung „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes“ etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN).Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG betrifft nur das Verhalten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs „im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs“ und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Beruf voraus. Die Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären vergleiche , zu der in Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 enthaltenen Wendung „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes“ etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN).
18
Das Verwaltungsgericht hat zu dem im gegenständlichen Revisionsverfahren relevanten Tatvorwurf aus rechtlichen Erwägungen jedoch keinerlei Feststellungen getroffen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene rechtliche Argumentation, wonach das dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten schon deshalb keine disziplinäre Relevanz habe, weil dieses keiner der in § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG genannten Fallgruppen zuzuordnen sei, ist jedoch abzulehnen. Ein derartiges Verständnis der genannten Norm würde dem anhand der zitierten Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die vor der Herauslösung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) auch für die Berufsgruppe der Zahnärzte geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (§§ 135 bis 194 ÄrzteG 1998) vollinhaltlich übernehmen zu wollen. Die in § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 - dessen Wortlaut seit der Stammfassung BGBl. I Nr. 169/1998 bis auf den Entfall der Wortfolge „oder zum Doctor medicinae dentalis“ unverändert geblieben ist - normierten allgemeinen Standespflichten umfassen aber sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Der Arzt hat nach dieser Vorschrift in seinem gesamten Verhalten auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (vgl. anstatt vieler: VwGH 14.6.2022, Ra 2020/09/0034; neuerlich VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN).Das Verwaltungsgericht hat zu dem im gegenständlichen Revisionsverfahren relevanten Tatvorwurf aus rechtlichen Erwägungen jedoch keinerlei Feststellungen getroffen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene rechtliche Argumentation, wonach das dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten schon deshalb keine disziplinäre Relevanz habe, weil dieses keiner der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG genannten Fallgruppen zuzuordnen sei, ist jedoch abzulehnen. Ein derartiges Verständnis der genannten Norm würde dem anhand der zitierten Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die vor der Herauslösung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) auch für die Berufsgruppe der Zahnärzte geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (Paragraphen 135, bis 194 ÄrzteG 1998) vollinhaltlich übernehmen zu wollen. Die in Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 - dessen Wortlaut seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, bis auf den Entfall der Wortfolge „oder zum Doctor medicinae dentalis“ unverändert geblieben ist - normierten allgemeinen Standespflichten umfassen aber sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Der Arzt hat nach dieser Vorschrift in seinem gesamten Verhalten auf die Wahrung des Standesansehens zu achten vergleiche , anstatt vieler: VwGH 14.6.2022, Ra 2020/09/0034; neuerlich VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN).
19
Das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis würde hingegen dazu führen, dass nicht das gesamte (berufliche und außerberufliche) Verhalten von Zahnärzten vom Disziplinarrecht erfasst würde, auch wenn dieses zu einer Beeinträchtigung des Standesansehens führt. § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG ist daher dahin zu verstehen, dass ein Verhalten, das weder gegenüber Patienten/Patientinnen noch Kollegen/Kolleginnen gesetzt wird, aber das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft beeinträchtigt, als ein gegenüber dieser gesetztes Verhalten zu verstehen ist.Das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis würde hingegen dazu führen, dass nicht das gesamte (berufliche und außerberufliche) Verhalten von Zahnärzten vom Disziplinarrecht erfasst würde, auch wenn dieses zu einer Beeinträchtigung des Standesansehens führt. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG ist daher dahin zu verstehen, dass ein Verhalten, das weder gegenüber Patienten/Patientinnen noch Kollegen/Kolleginnen gesetzt wird, aber das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft beeinträchtigt, als ein gegenüber dieser gesetztes Verhalten zu verstehen ist.
20
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den Freispruch vom Tatvorwurf Faktum 3. des Disziplinarerkenntnisses damit begründete, dass mangels Beeinträchtigung des Standesansehens im Sinn des § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG auch keine Berufspflichtverletzung nach § 35 Abs. 1 ZÄG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG vorliegen könne, und es unterließ, zum Tatvorwurf Feststellungen zu treffen, insbesondere die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorlag, belastete es sein Erkenntnis mit sekundären Feststellungsmängeln.Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den Freispruch vom Tatvorwurf Faktum 3. des Disziplinarerkenntnisses damit begründete, dass mangels Beeinträchtigung des Standesansehens im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG auch keine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 35, Absatz eins, ZÄG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄKG vorliegen könne, und es unterließ, zum Tatvorwurf Feststellungen zu treffen, insbesondere die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorlag, belastete es sein Erkenntnis mit sekundären Feststellungsmängeln.
21
Das angefochtene Erkenntnis ist daher im Umfang des angefochtenen Freispruchs und der damit in untrennbaren Zusammenhang stehenden Aussprüche über die zu verhängende Strafe und die Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben (vgl. zuletzt VwGH 7.9.2023, Ra 2022/09/0034 bis 0035, mwN).Das angefochtene Erkenntnis ist daher im Umfang des angefochtenen Freispruchs und der damit in untrennbaren Zusammenhang stehenden Aussprüche über die zu verhängende Strafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben vergleiche , zuletzt VwGH 7.9.2023, Ra 2022/09/0034 bis 0035, mwN).

Wien, am 12. Oktober 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090145.L00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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