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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des H F, 2. des C H, 3. des Ing. J M, 4. der Dipl.-Päd.in Ing.in M M und 5. der T M, alle in G und vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Oktober 2022, LVwG 50.38-5411/2022-2, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizebürgermeisterin der Gemeinde Großsteinbach, G; mitbeteiligte Parteien: 1. A K und 2. H K, beide in G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, gemäß § 32 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) habe der Vizebürgermeister den Bürgermeister bei dessen Verhinderung zu vertreten, wobei sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergeben müsse, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten sei (etwa durch den Hinweis „die Baubehörde I. Instanz [Vizebürgermeister ...]“ oder den Zusatz „im Auftrag“ oder „i.V.“). Bei der gegenständlichen Erledigung sei weder aus dem Kopf des „Bescheides“ („Gemeinde G...“), noch aus dem Spruch, der Begründung oder der Fertigung („Der Vize- Bürgermeister: ...“) erkennbar, welcher Behörde diese Erledigung zuzurechnen sei, zumal der Vizebürgermeisterin selbst keine Behördenfunktion und keine Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden zukomme (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044; 12.12.2017, Ra 2016/05/0065). Die Erledigung sei somit ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid (sondern ein „Nichtbescheid“), die dagegen erhobene Beschwerde sei daher mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) habe der Vizebürgermeister den Bürgermeister bei dessen Verhinderung zu vertreten, wobei sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergeben müsse, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten sei (etwa durch den Hinweis „die Baubehörde römisch eins. Instanz [Vizebürgermeister ...]“ oder den Zusatz „im Auftrag“ oder „i.V.“). Bei der gegenständlichen Erledigung sei weder aus dem Kopf des „Bescheides“ („Gemeinde G...“), noch aus dem Spruch, der Begründung oder der Fertigung („Der Vize- Bürgermeister: ...“) erkennbar, welcher Behörde diese Erledigung zuzurechnen sei, zumal der Vizebürgermeisterin selbst keine Behördenfunktion und keine Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden zukomme (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044; 12.12.2017, Ra 2016/05/0065). Die Erledigung sei somit ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid (sondern ein „Nichtbescheid“), die dagegen erhobene Beschwerde sei daher mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114; 30.1.2002, 98/12/0473; 14.6.1993, 92/10/0448; 18.2.2002, 99/10/0171), wonach ein Schreiben, das einer Behörde - vorliegend dem Organ Vizebürgermeister - zuzurechnen sei, als Bescheid zu qualifizieren sei. Das vom LVwG zitierte hg. Erkenntnis Ra 2019/06/0136 sei aufgrund des Bezuges zum Vorarlberger Gemeindegesetz (Gemeindegesetz) vorliegend nicht einschlägig. Allenfalls fehle eine hg. Rechtsprechung zur Frage der Organstellung des Vizebürgermeisters nach der GemO.
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. zum Ganzen VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, Rn. 21 und 22, mwN).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, Rn. 21 und 22, mwN).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung für den Neubau einer überdeckten Güllegrube auf einem näher bezeichneten Grundstück mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurück. Damit wurde festgestellt, dass kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliegt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz. 32 und 52 zitierte hg. Judikatur). Dies hat zur Folge, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 25. August 2021 auf Erteilung der Baubewilligung weiterhin unerledigt und das Verfahren bei der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister) anhängig ist.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung für den Neubau einer überdeckten Güllegrube auf einem näher bezeichneten Grundstück mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurück. Damit wurde festgestellt, dass kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliegt vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz. 32 und 52 zitierte hg. Judikatur). Dies hat zur Folge, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 25. August 2021 auf Erteilung der Baubewilligung weiterhin unerledigt und das Verfahren bei der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister) anhängig ist.
Auch im Fall einer Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Revisionsvorbringens hätte das LVwG den „Bescheid“ der Vizebürgermeisterin wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und in weiterer Folge der Bürgermeister über den Bauantrag zu entscheiden. Dass die Vizebürgermeisterin im vorliegenden Fall als zuständige Behörde entschieden hätte, bringen die revisionswerbenden Parteien nicht vor.
Für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien macht es somit keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; die Erreichung des Verfahrenszieles hätte für die revisionswerbenden Parteien bei dem dargestellten Verfahrensverlauf keinen objektiven Nutzen. Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0002, Rn. 10, mwN).Für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien macht es somit keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; die Erreichung des Verfahrenszieles hätte für die revisionswerbenden Parteien bei dem dargestellten Verfahrensverlauf keinen objektiven Nutzen. Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG jedoch nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0002, Rn. 10, mwN).
Wien, am 12. Oktober 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060327.L00Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023