TE Vwgh Beschluss 2023/10/12 Ra 2022/06/0327

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0328
Ra 2022/06/0329
Ra 2022/06/0330
Ra 2022/06/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des H F, 2. des C H, 3. des Ing. J M, 4. der Dipl.-Päd.in Ing.in M M und 5. der T M, alle in G und vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Oktober 2022, LVwG 50.38-5411/2022-2, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizebürgermeisterin der Gemeinde Großsteinbach, G; mitbeteiligte Parteien: 1. A K und 2. H K, beide in G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der Vizebürgermeisterin der Gemeinde G. vom 24. Jänner 2022 (in Form der als „Berichtigungsbeschluss“ bezeichneten Erledigung vom 31. Jänner 2022) gemäß § 31 iVm § 28 VwGVG „mangels Anfechtungsgegenstand“ als unzulässig zurück und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der Vizebürgermeisterin der Gemeinde G. vom 24. Jänner 2022 (in Form der als „Berichtigungsbeschluss“ bezeichneten Erledigung vom 31. Jänner 2022) gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit , Paragraph 28, VwGVG „mangels Anfechtungsgegenstand“ als unzulässig zurück und erklärte eine Revision für unzulässig.

Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, gemäß § 32 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) habe der Vizebürgermeister den Bürgermeister bei dessen Verhinderung zu vertreten, wobei sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergeben müsse, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten sei (etwa durch den Hinweis „die Baubehörde I. Instanz [Vizebürgermeister ...]“ oder den Zusatz „im Auftrag“ oder „i.V.“). Bei der gegenständlichen Erledigung sei weder aus dem Kopf des „Bescheides“ („Gemeinde G...“), noch aus dem Spruch, der Begründung oder der Fertigung („Der Vize- Bürgermeister: ...“) erkennbar, welcher Behörde diese Erledigung zuzurechnen sei, zumal der Vizebürgermeisterin selbst keine Behördenfunktion und keine Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden zukomme (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044; 12.12.2017, Ra 2016/05/0065). Die Erledigung sei somit ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid (sondern ein „Nichtbescheid“), die dagegen erhobene Beschwerde sei daher mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) habe der Vizebürgermeister den Bürgermeister bei dessen Verhinderung zu vertreten, wobei sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergeben müsse, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten sei (etwa durch den Hinweis „die Baubehörde römisch eins. Instanz [Vizebürgermeister ...]“ oder den Zusatz „im Auftrag“ oder „i.V.“). Bei der gegenständlichen Erledigung sei weder aus dem Kopf des „Bescheides“ („Gemeinde G...“), noch aus dem Spruch, der Begründung oder der Fertigung („Der Vize- Bürgermeister: ...“) erkennbar, welcher Behörde diese Erledigung zuzurechnen sei, zumal der Vizebürgermeisterin selbst keine Behördenfunktion und keine Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden zukomme (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044; 12.12.2017, Ra 2016/05/0065). Die Erledigung sei somit ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid (sondern ein „Nichtbescheid“), die dagegen erhobene Beschwerde sei daher mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss des LVwG abzuändern und das Vorliegen eines Bescheides sowie die Unzuständigkeit der Behörde festzustellen, in eventu den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114; 30.1.2002, 98/12/0473; 14.6.1993, 92/10/0448; 18.2.2002, 99/10/0171), wonach ein Schreiben, das einer Behörde - vorliegend dem Organ Vizebürgermeister - zuzurechnen sei, als Bescheid zu qualifizieren sei. Das vom LVwG zitierte hg. Erkenntnis Ra 2019/06/0136 sei aufgrund des Bezuges zum Vorarlberger Gemeindegesetz (Gemeindegesetz) vorliegend nicht einschlägig. Allenfalls fehle eine hg. Rechtsprechung zur Frage der Organstellung des Vizebürgermeisters nach der GemO.

3
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. etwa VwGH 10.3.2017, Ro 2017/02/0006 bis 0011, Rn. 15, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche , etwa VwGH 10.3.2017, Ro 2017/02/0006 bis 0011, Rn. 15, mwN).

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. zum Ganzen VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, Rn. 21 und 22, mwN).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, Rn. 21 und 22, mwN).

4
Ein solcher Fall liegt hier vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung für den Neubau einer überdeckten Güllegrube auf einem näher bezeichneten Grundstück mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurück. Damit wurde festgestellt, dass kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliegt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz. 32 und 52 zitierte hg. Judikatur). Dies hat zur Folge, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 25. August 2021 auf Erteilung der Baubewilligung weiterhin unerledigt und das Verfahren bei der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister) anhängig ist.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung für den Neubau einer überdeckten Güllegrube auf einem näher bezeichneten Grundstück mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurück. Damit wurde festgestellt, dass kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliegt vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz. 32 und 52 zitierte hg. Judikatur). Dies hat zur Folge, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 25. August 2021 auf Erteilung der Baubewilligung weiterhin unerledigt und das Verfahren bei der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister) anhängig ist.

Auch im Fall einer Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Revisionsvorbringens hätte das LVwG den „Bescheid“ der Vizebürgermeisterin wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und in weiterer Folge der Bürgermeister über den Bauantrag zu entscheiden. Dass die Vizebürgermeisterin im vorliegenden Fall als zuständige Behörde entschieden hätte, bringen die revisionswerbenden Parteien nicht vor.

Für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien macht es somit keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; die Erreichung des Verfahrenszieles hätte für die revisionswerbenden Parteien bei dem dargestellten Verfahrensverlauf keinen objektiven Nutzen. Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0002, Rn. 10, mwN).Für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien macht es somit keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; die Erreichung des Verfahrenszieles hätte für die revisionswerbenden Parteien bei dem dargestellten Verfahrensverlauf keinen objektiven Nutzen. Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG jedoch nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0002, Rn. 10, mwN).

5
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060327.L00

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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