TE Vwgh Beschluss 2023/10/12 Fr 2023/04/0011

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §51
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2023/04/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag 1. der I GmbH und 2. der I a GmbH beide in W, beide vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in 1070 Wien, Gardegasse 11, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag 1. der I GmbH und 2. der I a GmbH beide in W, beide vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in 1070 Wien, Gardegasse 11, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der Fristsetzungsantrag vom 23. August 2023 wurde von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 zurückgezogen.
2
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
3
Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren (einschließlich der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2023, Fr 2023/04/0011, 0012-2, womit dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen wurde, binnen zwei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die Antragsteller dem Veraltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt) gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 10.11.2020, Fr 2020/04/0004, Rn. 3, mwN).Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren (einschließlich der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2023, Fr 2023/04/0011, 0012-2, womit dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen wurde, binnen zwei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die Antragsteller dem Veraltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt) gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 10.11.2020, Fr 2020/04/0004, Rn. 3, mwN).
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. erneut VwGH Fr 2020/04/0004, Rn. 4, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 51, VwGG vergleiche , erneut VwGH Fr 2020/04/0004, Rn. 4, mwN).

Wien, am 12. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023040011.F00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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