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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das wegen Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land mit einer Modifikation des Spruchs als unbegründet ab.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.
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Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085, mwN).Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085, mwN).
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In der Revision wird im Abschnitt „D) Revisionspunkte“ geltend gemacht:
„Der Revisionswerber ist aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt.“
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Mit dem Vorbringen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die revisionswerbende Partei nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0243, und VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, jeweils mwN).Mit dem Vorbringen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die revisionswerbende Partei nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0243, und VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, jeweils mwN).
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Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2023