1
Mit Bescheid vom 3. November 2022 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 13. Oktober 2016 betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Mit Bescheid vom 3. November 2022 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 13. Oktober 2016 betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück und stellte fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
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Mit dem am 14. März 2023 mündlich verkündeten und mit 16. Mai 2023 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem am 14. März 2023 mündlich verkündeten und mit 16. Mai 2023 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Wie bereits die belangte Behörde, gelangte auch das Verwaltungsgericht insbesondere gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 7. September 2016, mit dem der Revisionswerber wegen des Vergehens nach § 117 Abs. 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verurteilt worden war, zur Auffassung, dass es sich - entsprechend dem strafgerichtlichen Schuldspruch - bei der in Rede stehenden Ehe des Revisionswerbers mit der ungarischen Staatsangehörigen K, aufgrund derer ihm antragsgemäß die Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.Wie bereits die belangte Behörde, gelangte auch das Verwaltungsgericht insbesondere gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 7. September 2016, mit dem der Revisionswerber wegen des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verurteilt worden war, zur Auffassung, dass es sich - entsprechend dem strafgerichtlichen Schuldspruch - bei der in Rede stehenden Ehe des Revisionswerbers mit der ungarischen Staatsangehörigen K, aufgrund derer ihm antragsgemäß die Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits zur Frage, ob ein Verfahren betreffend die Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 69 AVG unterliege, sowie andererseits zum Verhältnis von § 3 Abs. 5 NAG iVm. § 68 AVG zu § 69 AVG.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits zur Frage, ob ein Verfahren betreffend die Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts Paragraph 69, AVG unterliege, sowie andererseits zum Verhältnis von Paragraph 3, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG zu Paragraph 69, AVG. 8
Mit diesen Fragestellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits befasst. Der Gerichtshof hat festgehalten, dass mangels spezieller Regelungen betreffend die Aufhebung der Rechtswirkungen einer - auch hier in Rede stehenden - Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein diesbezüglicher Anwendungsbereich des § 69 AVG zu bejahen ist. Daran ändert auch die Möglichkeit für den Bundesminister für Inneres, sowohl Bescheide als auch Dokumentationen gemäß § 3 Abs. 5 NAG aus den dort genannten Gründen in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, nichts (vgl. VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010, Rn. 12/13, unter Bezugnahme auf VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004, Rn. 12).Mit diesen Fragestellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits befasst. Der Gerichtshof hat festgehalten, dass mangels spezieller Regelungen betreffend die Aufhebung der Rechtswirkungen einer - auch hier in Rede stehenden - Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein diesbezüglicher Anwendungsbereich des Paragraph 69, AVG zu bejahen ist. Daran ändert auch die Möglichkeit für den Bundesminister für Inneres, sowohl Bescheide als auch Dokumentationen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, NAG aus den dort genannten Gründen in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, nichts vergleiche , VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010, Rn. 12/13, unter Bezugnahme auf VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004, Rn. 12). 9
Auch mit der in der Revision weiters ins Treffen geführten Frage des Verhältnisses von § 54 Abs. 7 NAG zu § 55 Abs. 3 NAG „bei geschiedener Ehe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur schon auseinandergesetzt. Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst Folgendes:Auch mit der in der Revision weiters ins Treffen geführten Frage des Verhältnisses von Paragraph 54, Absatz 7, NAG zu Paragraph 55, Absatz 3, NAG „bei geschiedener Ehe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur schon auseinandergesetzt. Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst Folgendes:
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Der Umstand, dass die Ehe des Revisionswerbers mit K zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits geschieden war, stand der Anwendbarkeit des § 54 Abs. 7 NAG nicht entgegen (siehe VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0012, Rn. 13). Zudem ist in Fällen des § 54 Abs. 7 NAG gemäß dem vorletzten Satz des § 55 Abs. 3 NAG nicht nach dieser Bestimmung vorzugehen (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058, Rn. 5, am Ende; siehe auch jüngst VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0134, Rn. 17).Der Umstand, dass die Ehe des Revisionswerbers mit K zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits geschieden war, stand der Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 7, NAG nicht entgegen (siehe VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0012, Rn. 13). Zudem ist in Fällen des Paragraph 54, Absatz 7, NAG gemäß dem vorletzten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht nach dieser Bestimmung vorzugehen vergleiche , etwa VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058, Rn. 5, am Ende; siehe auch jüngst VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0134, Rn. 17). 11
Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2023