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Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. April 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die Behörde erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/20/0362, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2023/20/0362, mwN).
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Mit dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte, wenn es sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft hätte, feststellen können, dass der Revisionswerber „verwestlicht“ sei, was sich darin zeige, dass er keinen Bart tragen wolle, und dass er infolge dessen im Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt würde, wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach der - hier maßgeblichen - Bestimmung des ersten Tatbestandes des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Im Besonderen ist anhand der Ausführungen in der Revision nicht zu sehen, inwieweit der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig gewesen wäre, also welche weiteren entscheidungswesentlichen Tatsachen nach Durchführung einer Verhandlung konkret festzustellen gewesen wären.Mit dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte, wenn es sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft hätte, feststellen können, dass der Revisionswerber „verwestlicht“ sei, was sich darin zeige, dass er keinen Bart tragen wolle, und dass er infolge dessen im Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt würde, wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach der - hier maßgeblichen - Bestimmung des ersten Tatbestandes des Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz nicht gegeben gewesen wären vergleiche , zu diesen Voraussetzungen ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Im Besonderen ist anhand der Ausführungen in der Revision nicht zu sehen, inwieweit der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig gewesen wäre, also welche weiteren entscheidungswesentlichen Tatsachen nach Durchführung einer Verhandlung konkret festzustellen gewesen wären. 9
Soweit sich der Revisionswerber - der Sache nach - gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, zeigt er nicht auf, dass diese mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen Mangel behaftet wäre (vgl. zum im Revisionsverfahren insoweit gegebenen Prüfmaßstab etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2022/20/0389, mwN).Soweit sich der Revisionswerber - der Sache nach - gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, zeigt er nicht auf, dass diese mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen Mangel behaftet wäre vergleiche , zum im Revisionsverfahren insoweit gegebenen Prüfmaßstab etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2022/20/0389, mwN). 10
Auf Basis der Feststellungen, von der der Verwaltungsgerichtshof somit auszugehen hat (§ 41 VwGG), ist - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - auch nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung ein maßgeblicher Fehler unterlaufen wäre. Mit Blick auf Zulässigkeitsvorbringen in der Revision ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat.Auf Basis der Feststellungen, von der der Verwaltungsgerichtshof somit auszugehen hat (Paragraph 41, VwGG), ist - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - auch nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung ein maßgeblicher Fehler unterlaufen wäre. Mit Blick auf Zulässigkeitsvorbringen in der Revision ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden hat.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2023