TE Vwgh Beschluss 2023/10/17 Ra 2023/07/0145

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Veröffentlicht am 17.10.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. September 2023, Zl. LVwG 96.1-3076/2023-2, betreffend Weiterleitung eines Antrags in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss leitete das Verwaltungsgericht ein Anbringen des Revisionswerbers vom 27. September 2023 mit der Begründung, es sei für derartige Anbringen nicht zuständig, gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bezirksgericht Deutschlandsberg weiter und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss leitete das Verwaltungsgericht ein Anbringen des Revisionswerbers vom 27. September 2023 mit der Begründung, es sei für derartige Anbringen nicht zuständig, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bezirksgericht Deutschlandsberg weiter und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig sei.
2
Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig:
3
Nach der - gemäß § 17 VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des § 6 AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Für die „sinngemäße“ Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, und 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN).Nach der - gemäß Paragraph 17, VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des Paragraph 6, AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Für die „sinngemäße“ Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, und 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN).
4
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das Anbringen an das Bezirksgericht Deutschlandsberg auf der Grundlage von § 6 AVG weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüber hinausgehende beschlussförmige Ablehnung seiner Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit getroffen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das Anbringen an das Bezirksgericht Deutschlandsberg auf der Grundlage von Paragraph 6, AVG weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüber hinausgehende beschlussförmige Ablehnung seiner Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit getroffen.
5
Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig.
6
Dem Revisionsvorbringen nach handelt es sich bei der weitergeleiteten Eingabe um einen Oppositionsantrag im Hinblick auf ein beim Bezirksgericht Deutschlandsberg anhängiges Exekutionsverfahren. In der Revision wird nunmehr vorgebracht, dass diesem Exekutionsverfahren als Titel zwei Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (nämlich von ihm verhängte Mutwillensstrafen) zu Grunde lägen, sodass dieses als titelschaffende Stelle zur Entscheidung über den Oppositionsantrag zuständig sei (vgl. dazu die eine solche Zuständigkeit festlegende Bestimmung des § 35 Abs. 2 letzter Satz iVm § 1 Z 14 Exekutionsordnung). Darauf war schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Revision gegen einen Beschluss nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG selbst dann unzulässig ist, wenn die Abtretung zu Unrecht erfolgt wäre (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040).Dem Revisionsvorbringen nach handelt es sich bei der weitergeleiteten Eingabe um einen Oppositionsantrag im Hinblick auf ein beim Bezirksgericht Deutschlandsberg anhängiges Exekutionsverfahren. In der Revision wird nunmehr vorgebracht, dass diesem Exekutionsverfahren als Titel zwei Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (nämlich von ihm verhängte Mutwillensstrafen) zu Grunde lägen, sodass dieses als titelschaffende Stelle zur Entscheidung über den Oppositionsantrag zuständig sei vergleiche , dazu die eine solche Zuständigkeit festlegende Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit , Paragraph eins, Ziffer 14, Exekutionsordnung). Darauf war schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Revision gegen einen Beschluss nach Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG selbst dann unzulässig ist, wenn die Abtretung zu Unrecht erfolgt wäre vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040).
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070145.L00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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