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Die 1984 geborene Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, stellte im Juli 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 9. März 2018 abwies. Unter einem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Die 1984 geborene Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, stellte im Juli 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 9. März 2018 abwies. Unter einem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. April 2021 mündlich verkündeten und mit 21. Juni 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Ab. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. April 2021 mündlich verkündeten und mit 21. Juni 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Ab. 4 B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 teilte das BFA mit, dass die Revisionswerberin im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr der BBU am 25. November 2021 in ihre Heimat ausgereist und seit dem 17. Jänner 2022 behördlich abgemeldet sei.
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Mit Verfügung vom 18. September 2023 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin die Gelegenheit, sich vor diesem Hintergrund zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Revisionswerberin mit dieser (trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren und unter Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen für eine freiwillige Rückkehr erfolgten) Ausreise zu erkennen gegeben habe, dass sie an der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005, dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden „im Bundesgebiet“ abstellt, kein Interesse mehr habe. Überdies sei die für Rückkehrentscheidungen geltende „Sperrfrist“ des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 von 18 Monaten ab Ausreise mittlerweile abgelaufen, sodass auch im Hinblick auf die in Revision gezogene Rückkehrentscheidung kein Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr bestehen könne. Daher werde beabsichtigt, die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Mit Verfügung vom 18. September 2023 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin die Gelegenheit, sich vor diesem Hintergrund zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Revisionswerberin mit dieser (trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren und unter Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen für eine freiwillige Rückkehr erfolgten) Ausreise zu erkennen gegeben habe, dass sie an der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005, dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden „im Bundesgebiet“ abstellt, kein Interesse mehr habe. Überdies sei die für Rückkehrentscheidungen geltende „Sperrfrist“ des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 von 18 Monaten ab Ausreise mittlerweile abgelaufen, sodass auch im Hinblick auf die in Revision gezogene Rückkehrentscheidung kein Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr bestehen könne. Daher werde beabsichtigt, die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6
In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 wendete der Rechtsvertreter der Revisionswerberin ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerberin nach einer „positiven Entscheidung“ durch den Verwaltungsgerichtshof Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich zustehen würden.
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Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre zählen, die zur Revisionserhebung bzw. zur Revisionsfortführung im Revisionsverfahren legitimieren (vgl. schon zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 21.12.2010, 2009/21/0029, mit Hinweis auf VwGH 29.9.2009, 2008/21/0646; siehe dazu auch VwGH 29.9.2009, 2009/21/0151, Pkt. 3.2.2., und darauf Bezug nehmend zur geltenden Rechtslage VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, Pkt. 3.).Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre zählen, die zur Revisionserhebung bzw. zur Revisionsfortführung im Revisionsverfahren legitimieren vergleiche , schon zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 21.12.2010, 2009/21/0029, mit Hinweis auf VwGH 29.9.2009, 2008/21/0646; siehe dazu auch VwGH 29.9.2009, 2009/21/0151, Pkt. 3.2.2., und darauf Bezug nehmend zur geltenden Rechtslage VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, Pkt. 3.). 8
Ferner wird in der Stellungnahme ausgeführt, es könne mangels Kontakts zur Revisionswerberin auch nicht bestätigt werden, dass sie tatsächlich freiwillig ausgereist sei, weil die Ausreise womöglich aus Angst vor einer künftig drohenden Abschiebung erfolgt sei. Auch damit wird jedoch ein fortbestehendes Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Revision nicht dargetan, zumal dieses Vorbringen schon angesichts der mit Beschluss vom 23. September 2021 erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren, die einer allfälligen Abschiebung entgegenstand, nicht nachvollziehbar erscheint.
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Somit war im Sinne des in Rn. 5 dargestellten Vorhalts wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Revisionswerberin ihre Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Somit war im Sinne des in Rn. 5 dargestellten Vorhalts wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Revisionswerberin ihre Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 17. Oktober 2023