TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/18 Ra 2022/22/0038

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Veröffentlicht am 18.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E3L E19103000
E3L E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27/01 Rechtsanwälte
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR
62 Arbeitsmarktverwaltung
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
67 Versorgungsrecht
72/13 Studienförderung

Norm

Brexit-BegleitG 2019
EURallg
FrÄG 2009
NAG 2005
NAG 2005 §10
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §2 Abs1 Z12
NAG 2005 §2 Abs1 Z13
NAG 2005 §24
NAG 2005 §26
NAG 2005 §45
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs10
NAG 2005 §45 Abs11
NAG 2005 §45 Abs12
NAG 2005 §45 Abs2a idF 2019/I/025
NAG 2005 §51
NAG 2005 §52
NAG 2005 §53a
NAG 2005 §54
NAG 2005 §54a
NAG 2005 §8
NAG 2005 §9
VwGG §42 Abs1
VwRallg
11997E017 EG Art17
12010E020 AEUV Art20
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art3 Abs3
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art2 lita
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2 lite
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs3
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Kap3
32004L0038 Unionsbürger-RL
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs2
62020CJ0624 E. K. VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2022, KLVwG-2321/3/2021, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach; mitbeteiligte Partei: W S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. November 2020 wies der Bürgermeister der Stadt Villach (belangte Behörde) den am 23. Juli 2020 eingebrachten Antrag des Mitbeteiligten, eines im Jahr 2001 geborenen chinesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 9 Abs. 2 Z 2, § 26, § 45 und § 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. der Richtlinie 2003/109/EG als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 12. November 2020 wies der Bürgermeister der Stadt Villach (belangte Behörde) den am 23. Juli 2020 eingebrachten Antrag des Mitbeteiligten, eines im Jahr 2001 geborenen chinesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 26,, Paragraph 45, und Paragraph 54 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit , der Richtlinie 2003/109/EG als unzulässig zurück.
2
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass dem Mitbeteiligten am 6. September 2016 eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG ausgestellt worden sei und eine Zweckänderung von dem ihm unmittelbar kraft Unionsrecht zukommenden Aufenthaltsrecht zu einem konstitutiven Aufenthaltstitel im NAG nicht vorgesehen sei. Aufgrund des aufrechten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Mitbeteiligten, dem gegenüber jedem nationalen Aufenthaltstitel Anwendungsvorrang zukomme, sei ein solcher Wechsel auch nicht zulässig.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass dem Mitbeteiligten am 6. September 2016 eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG ausgestellt worden sei und eine Zweckänderung von dem ihm unmittelbar kraft Unionsrecht zukommenden Aufenthaltsrecht zu einem konstitutiven Aufenthaltstitel im NAG nicht vorgesehen sei. Aufgrund des aufrechten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Mitbeteiligten, dem gegenüber jedem nationalen Aufenthaltstitel Anwendungsvorrang zukomme, sei ein solcher Wechsel auch nicht zulässig.
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 1. März 2021 insofern Folge, als es den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2020 „gemäß § 28 Abs. 3 VwGG“ unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides aufhob. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 1. März 2021 insofern Folge, als es den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2020 „gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG“ unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides aufhob.
4
Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision des Bundesministers für Inneres mit dem Erkenntnis VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zur näheren Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
5
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis vom 11. Jänner 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2020 Folge und hob diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis vom 11. Jänner 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2020 Folge und hob diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG auf. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei seit 6. September 2016 im Besitz einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG). Die §§ 24 bis 26 NAG betreffend die Verlängerung bzw. Zweckänderung von Aufenthaltstiteln gelangten nicht zur Anwendung, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an die Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt werde. Der Antrag des Mitbeteiligten sei weder als Verlängerungs- noch als Zweckänderungsantrag, sondern als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) zu werten. Dieser Antrag sei dahin zu verstehen, dass der Mitbeteiligte anstelle der ihm bislang ausgestellten Dokumentation gemäß § 54a NAG nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG begehre. Vor diesem Hintergrund werde die Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels nicht im Anschluss an die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts, sondern „unabhängig“ von der Daueraufenthaltskarte beantragt, zumal das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des Mitbeteiligten nicht „untergegangen“ sei. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Mitbeteiligten erweise sich daher als rechtswidrig, weshalb der Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2020 (ersatzlos) aufzuheben gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei seit 6. September 2016 im Besitz einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG). Die Paragraphen 24, bis 26 NAG betreffend die Verlängerung bzw. Zweckänderung von Aufenthaltstiteln gelangten nicht zur Anwendung, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an die Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt werde. Der Antrag des Mitbeteiligten sei weder als Verlängerungs- noch als Zweckänderungsantrag, sondern als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) zu werten. Dieser Antrag sei dahin zu verstehen, dass der Mitbeteiligte anstelle der ihm bislang ausgestellten Dokumentation gemäß Paragraph 54 a, NAG nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG begehre. Vor diesem Hintergrund werde die Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels nicht im Anschluss an die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts, sondern „unabhängig“ von der Daueraufenthaltskarte beantragt, zumal das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des Mitbeteiligten nicht „untergegangen“ sei. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Mitbeteiligten erweise sich daher als rechtswidrig, weshalb der Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2020 (ersatzlos) aufzuheben gewesen sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob ein „Wechsel“ von einer unionsrechtlichen Dokumentation, fallbezogen von einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG), zu einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) zulässig sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob ein „Wechsel“ von einer unionsrechtlichen Dokumentation, fallbezogen von einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG), zu einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) zulässig sei.
8
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr bezeichneten Grund im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr bezeichneten Grund im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
10
Das NAG in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 234/2021 lautet auszugsweise:Das NAG in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

4.
EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

...

6.
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

...

11.
Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;
12.
Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
13.
Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11, und 12) ist;
14.
unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen, sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;

...

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

...

7.
Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

...

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:Paragraph 9, (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

1.
eine ‚Anmeldebescheinigung‘ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, undeine ‚Anmeldebescheinigung‘ (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2.
eine ‚Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers‘ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.eine ‚Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers‘ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

1.
eine ‚Bescheinigung des Daueraufenthalts‘ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, undeine ‚Bescheinigung des Daueraufenthalts‘ (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2.
eine ‚Daueraufenthaltskarte‘ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.eine ‚Daueraufenthaltskarte‘ (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

...

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10. ...Paragraph 10, ...

(3) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn

1.
dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2.
der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
3.
dem Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;

...

6.
der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;

...

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; ...Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; ...

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

...

Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

...

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.(11) Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie

...

Daueraufenthaltskarten

§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4, und 5 genannten Fällen.

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins, und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins, und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“

11
Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/109/EG) lautet auszugsweise:

„KAPITEL I„KAPITEL römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)
der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und
b)
der Bedingungen für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
‚Drittstaatsangehöriger‘ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist;
b)
‚langfristig Aufenthaltsberechtigter‘ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt;
c)
‚erster Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat;
d)
‚zweiter Mitgliedstaat‘ einen anderen Mitgliedstaat als den, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, und in dem dieser langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausübt;

...

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

...

e)
die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;

...

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

AUFENTHALT IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 14

Grundsatz

(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

...

Artikel 15

Bedingungen für den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat

(1) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats.

...“

12
Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG), lautet auszugsweise:Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG), lautet auszugsweise:

„Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

13
Die Amtsrevision des Bundesministers für Inneres wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene ersatzlose Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) zurückgewiesen worden war. Die in der Amtsrevision vertretene Rechtsauffassung, der zufolge der Antrag des Mitbeteiligten im Hinblick auf das ihm zukommende unionsrechtliche (Dauer-)Aufenthaltsrecht bzw. die ihm ausgestellte Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) als „unzulässig“ zu betrachten sei, trifft aus den folgenden Gründen nicht zu:Die Amtsrevision des Bundesministers für Inneres wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene ersatzlose Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) zurückgewiesen worden war. Die in der Amtsrevision vertretene Rechtsauffassung, der zufolge der Antrag des Mitbeteiligten im Hinblick auf das ihm zukommende unionsrechtliche (Dauer-)Aufenthaltsrecht bzw. die ihm ausgestellte Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) als „unzulässig“ zu betrachten sei, trifft aus den folgenden Gründen nicht zu:
14
Zunächst stehen - entgegen der Argumentation der Amtsrevision - die Bestimmungen der §§ 24 und 26 NAG betreffend das Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren der Erteilung des vom Mitbeteiligten beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG nicht entgegen. Daraus, dass es sich vorliegend weder um einen Verlängerungs- noch um einen Zweckänderungsantrag im Sinn der §§ 24 und 26 NAG handelt (vgl. dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), folgt nämlich nicht, dass dem Mitbeteiligten, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nicht zu erteilen wäre. Die Antragstellung im Rahmen eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG (zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ außerhalb eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens vgl. etwa [nach dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft] VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201; [bei Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80] VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004; [nach Retournieren einer Legitimationskarte] VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002; siehe darüber hinaus § 45 Abs. 10 und Abs. 12 NAG).Zunächst stehen - entgegen der Argumentation der Amtsrevision - die Bestimmungen der Paragraphen 24, und 26 NAG betreffend das Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren der Erteilung des vom Mitbeteiligten beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG nicht entgegen. Daraus, dass es sich vorliegend weder um einen Verlängerungs- noch um einen Zweckänderungsantrag im Sinn der Paragraphen 24, und 26 NAG handelt vergleiche , dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), folgt nämlich nicht, dass dem Mitbeteiligten, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nicht zu erteilen wäre. Die Antragstellung im Rahmen eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG (zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ außerhalb eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens vergleiche , etwa [nach dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft] VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201; [bei Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80] VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004; [nach Retournieren einer Legitimationskarte] VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002; siehe darüber hinaus Paragraph 45, Absatz 10, und Absatz 12, NAG).
15
Dass aus §§ 24 und 26 NAG und der „Charakteristik“ von Anträgen im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 11 bis Z 13 NAG für den Rechtsstandpunkt der Amtsrevision nichts zu gewinnen ist, zeigt auch § 45 Abs. 11 NAG. Er stellt auf Situationen ab, in denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nicht in einem Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, sondern unmittelbar anschließend an eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Weiters ist anhand von § 45 Abs. 11 NAG ersichtlich, dass Aufenthaltszeiten, während derer ein Drittstaatsangehörige über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, als Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung im Sinn des § 45 Abs. 1 NAG zu betrachten sind. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat § 45 Abs. 11 NAG zudem lediglich klarstellende Funktion (zum FrÄG 2009, auf das der Abs. 11 des § 45 NAG zurückzuführen ist, vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 49).Dass aus Paragraphen 24, und 26 NAG und der „Charakteristik“ von Anträgen im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, bis Ziffer 13, NAG für den Rechtsstandpunkt der Amtsrevision nichts zu gewinnen ist, zeigt auch Paragraph 45, Absatz 11, NAG. Er stellt auf Situationen ab, in denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nicht in einem Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, sondern unmittelbar anschließend an eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Weiters ist anhand von Paragraph 45, Absatz 11, NAG ersichtlich, dass Aufenthaltszeiten, während derer ein Drittstaatsangehörige über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, als Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, NAG zu betrachten sind. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat Paragraph 45, Absatz 11, NAG zudem lediglich klarstellende Funktion (zum FrÄG 2009, auf das der Absatz 11, des Paragraph 45, NAG zurückzuführen ist, vergleiche , Regierungsvorlage 330, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49, ).
16
Auch der letztlich nicht in Kraft getretene § 45 Abs. 2a NAG in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25, der ausdrücklich die gänzliche Anrechnung von gemäß §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a zurückgelegten Aufenthaltszeiten auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 NAG anordnete, war im Ergebnis lediglich als Klarstellung aufzufassen.Auch der letztlich nicht in Kraft getretene Paragraph 45, Absatz 2 a, NAG in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt , I Nr. 25, der ausdrücklich die gänzliche Anrechnung von gemäß Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a zurückgelegten Aufenthaltszeiten auf die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG anordnete, war im Ergebnis lediglich als Klarstellung aufzufassen.
17
Das NAG enthält überdies keine Bestimmungen, aufgrund derer einem Antragsteller wegen (Fort-)Bestehens einer unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten Aufenthaltsberechtigung die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zu verweigern wäre (zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iZm. einem aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht siehe nochmals VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).Das NAG enthält überdies keine Bestimmungen, aufgrund derer einem Antragsteller wegen (Fort-)Bestehens einer unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten Aufenthaltsberechtigung die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zu verweigern wäre (zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iZm. einem aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht siehe nochmals VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).
18
Auch wenn aus § 8 und § 9 NAG hervorgeht, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen unterscheiden wollte (vgl. erneut VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378, mwN), können die §§ 8 und 9 NAG, die Art und Form von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen regeln, sowie § 10 NAG, der Vorschriften hinsichtlich der Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen enthält, nicht in dem in der Amtsrevision dargestellten Sinn verstanden werden. Wenn sich die Amtsrevision daher auf die Regelungen des NAG über die konstitutive Erteilung von Aufenthaltstiteln einerseits sowie die Dokumentation unionsrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen andererseits beruft und ins Treffen führt, einer lediglich zu dokumentierenden, ex lege erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung komme „Vorrang“ gegenüber der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zu, weshalb in der gegenständlichen Konstellation die vom Mitbeteiligten beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG nicht in Betracht zu ziehen sei, ist sie nicht im Recht.Auch wenn aus Paragraph 8, und Paragraph 9, NAG hervorgeht, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen unterscheiden wollte vergleiche , erneut VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378, mwN), können die Paragraphen 8, und 9 NAG, die Art und Form von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen regeln, sowie Paragraph 10, NAG, der Vorschriften hinsichtlich der Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen enthält, nicht in dem in der Amtsrevision dargestellten Sinn verstanden werden. Wenn sich die Amtsrevision daher auf die Regelungen des NAG über die konstitutive Erteilung von Aufenthaltstiteln einerseits sowie die Dokumentation unionsrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen andererseits beruft und ins Treffen führt, einer lediglich zu dokumentierenden, ex lege erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung komme „Vorrang“ gegenüber der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zu, weshalb in der gegenständlichen Konstellation die vom Mitbeteiligten beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG nicht in Betracht zu ziehen sei, ist sie nicht im Recht.
19
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass sich aus dem NAG nicht ableiten lässt, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ infolge seiner auf Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und auf den entsprechenden Bestimmungen des NAG basierenden und durch Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG dokumentierten, unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Erfolg zu versagen wäre.Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass sich aus dem NAG nicht ableiten lässt, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ infolge seiner auf Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG und auf den entsprechenden Bestimmungen des NAG basierenden und durch Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG dokumentierten, unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Erfolg zu versagen wäre.
20
Abgesehen davon sind der Amtsrevision die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG, deren Umsetzung § 45 NAG dient, entgegenzuhalten:Abgesehen davon sind der Amtsrevision die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG, deren Umsetzung Paragraph 45, NAG dient, entgegenzuhalten:
21
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG wird in deren Art. 3 festgelegt. Gemäß Abs. 1 dieses Artikels findet die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Als Drittstaatsangehöriger definiert die Richtlinie 2003/109/EG jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinn des Art. 17 Abs. 1 EG-Vertrag ist (Art. 2 lit. a). Im Gegensatz zu den Bestimmungen (etwa) der Richtlinie 2003/86/EG (vgl. deren Art. 3 Abs. 3) sowie der Richtlinie (EU) 2016/801 (vgl. deren Art. 2 Abs. 2 lit. c) nimmt die Richtlinie 2003/109/EG Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus.Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG wird in deren Artikel 3, festgelegt. Gemäß Absatz eins, dieses Artikels findet die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Als Drittstaatsangehöriger definiert die Richtlinie 2003/109/EG jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, EG-Vertrag ist (Artikel 2, Litera a,). Im Gegensatz zu den Bestimmungen (etwa) der Richtlinie 2003/86/EG vergleiche , deren Artikel 3, Absatz 3,) sowie der Richtlinie (EU) 2016/801 vergleiche , deren Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) nimmt die Richtlinie 2003/109/EG Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus.
22
Die Richtlinie 2003/109/EG sieht überdies in ihrem III. Kapitel eigens Vorschriften für den die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen bzw. in einem zweiten Mitgliedstaat vor. Dass die Inanspruchnahme dieser die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU begünstigenden Vorschriften der Richtlinie 2003/109/EG bestimmten Drittstaatsangehörigen nur deshalb vorenthalten bleiben sollten, weil sie - wie der Mitbeteiligte - aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht angenommen werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Mitbeteiligte im vorliegenden Verfahren wiederholt betonte, mittels des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ die „EU-Freizügigkeit/Mobilität für Drittstaatsangehörige“ erlangen zu wollen.Die Richtlinie 2003/109/EG sieht überdies in ihrem römisch drei. Kapitel eigens Vorschriften für den die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen bzw. in einem zweiten Mitgliedstaat vor. Dass die Inanspruchnahme dieser die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU begünstigenden Vorschriften der Richtlinie 2003/109/EG bestimmten Drittstaatsangehörigen nur deshalb vorenthalten bleiben sollten, weil sie - wie der Mitbeteiligte - aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht angenommen werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Mitbeteiligte im vorliegenden Verfahren wiederholt betonte, mittels des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ die „EU-Freizügigkeit/Mobilität für Drittstaatsangehörige“ erlangen zu wollen.
23
Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil EuGH (Große Kammer) 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20, iZm. dem zweiten Absatz des Art. 3 der Richtlinie 2003/109/EG, der diverse (im Revisionsfall aber nicht in Rede stehende) Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG (auf den sich die Vorlagefrage bezog) dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden Aufenthalts“ den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst.Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil EuGH (Große Kammer) 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20, iZm. dem zweiten Absatz des Artikel 3, der Richtlinie 2003/109/EG, der diverse (im Revisionsfall aber nicht in Rede stehende) Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, ausgesprochen, dass Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG (auf den sich die Vorlagefrage bezog) dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden Aufenthalts“ den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 20, AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst.
24
Dass gemäß Art. 20 AEUV aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen (vgl. erneut EuGH 7.9.2022, C-624/20), hingegen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die mit der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verknüpften Vorteile (vgl. das III. Kapitel der Richtlinie 2003/109/EG) nicht zugänglich wären, erscheint ausgeschlossen (vgl. weiters Rz. 25 des soeben zitierten Urteils, in der der EuGH nicht in Zweifel zog, dass der auf Art. 20 AEUV gegründete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG erfüllt; siehe auch Rz. 49 ff des genannten EuGH-Urteils).Dass gemäß Artikel 20, AEUV aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen vergleiche , erneut EuGH 7.9.2022, C-624/20), hingegen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die mit der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verknüpften Vorteile vergleiche , das römisch drei. Kapitel der Richtlinie 2003/109/EG) nicht zugänglich wären, erscheint ausgeschlossen vergleiche , weiters Rz. 25 des soeben zitierten Urteils, in der der EuGH nicht in Zweifel zog, dass der auf Artikel 20, AEUV gegründete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die Voraussetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG erfüllt; siehe auch Rz. 49 ff des genannten EuGH-Urteils).
25
Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2003/109/EG bestätigt, dass Drittstaatsangehörige, denen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen.
26
So hatte der am 13. März 2001 vorgelegte Vorschlag der Europäischen Kommission (Kommission) für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (in Art. 3 Abs. 3) betreffend den Anwendungsbereich der Richtlinie zunächst eine - sodann aber nicht in die Richtlinie 2003/109/EG aufgenommene - Sonderbestimmung für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers vorgesehen (vgl. dazu auch Thym in Hailbronner/Thym, EU-Immigration and Asylum Law3[2022], Rn. 2 zu Art. 2 sowie Rn. 8 zu Art. 3 der Richtlinie 2003/109/EG). Demnach hätten drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in dem Mitgliedstaat, der diesen Unionsbürger aufgenommen hat, den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erst dann erwerben können, wenn ihnen das Recht auf langfristigen Aufenthalt in diesem Staat entsprechend den Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit zuerkannt worden wäre (KOM[2001]127 endg., ABl. 28.8.2001, C 240 E, 79 ff).So hatte der am 13. März 2001 vorgelegte Vorschlag der Europäischen Kommission (Kommission) für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (in Artikel 3, Absatz 3,) betreffend den Anwendungsbereich der Richtlinie zunächst eine - sodann aber nicht in die Richtlinie 2003/109/EG aufgenommene - Sonderbestimmung für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers vorgesehen vergleiche , dazu auch Thym in Hailbronner/Thym, EU-Immigration and Asylum Law3[2022], Rn. 2 zu Artikel 2, sowie Rn. 8 zu Artikel 3, der Richtlinie 2003/109/EG). Demnach hätten drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in dem Mitgliedstaat, der diesen Unionsbürger aufgenommen hat, den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erst dann erwerben können, wenn ihnen das Recht auf langfristigen Aufenthalt in diesem Staat entsprechend den Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit zuerkannt worden wäre (KOM[2001]127 endg., Amtsblatt 28 Punkt 8 Punkt 2001, , C 240 E, 79 ff).
27
Diese Regelung erläuterte die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags dahin, dass sie erforderlich sei, damit Familienangehörige von Unionsbürgern nach Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsbestimmungen ein persönliches Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen könnten. Im Übrigen hielt die Kommission iZm. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich fest, dass die Richtlinie auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung finde, die Familienangehörige von Unionsbürgern seien. Weiters führte die Kommission unter Pkt. 5.3. in der Einleitung ihrer Begründung zur Überschrift „Ziele des Vorschlags und Gesamtübersicht über die Bestimmungen“ ganz allgemein aus, der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten solle auch Drittstaatsangehörigen offenstehen, die Familienmitglieder eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers seien (vgl. KOM[2001]127 endg., 2001/0074[CNS], 5 ff).Diese Regelung erläuterte die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags dahin, dass sie erforderlich sei, damit Familienangehörige von Unionsbürgern nach Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsbestimmungen ein persönliches Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen könnten. Im Übrigen hielt die Kommission iZm. Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie ausdrücklich fest, dass die Richtlinie auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung finde, die Familienangehörige von Unionsbürgern seien. Weiters führte die Kommission unter Pkt. 5.3. in der Einleitung ihrer Begründung zur Überschrift „Ziele des Vorschlags und Gesamtübersicht über die Bestimmungen“ ganz allgemein aus, der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten solle auch Drittstaatsangehörigen offenstehen, die Familienmitglieder eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers seien vergleiche , KOM[2001]127 endg., 2001/0074[CNS], 5 ff).
28
Aus diesen Erläuterungen ergeben sich zwei Schlussfolgerungen: Erstens stand für die Kommission bei Unterbreitung ihres Vorschlags außer Zweifel, dass die Definition des Begriffs „Drittstaatsangehöriger“ in Art. 2 lit. a der Richtlinie („jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinn des Art. 17 Abs. 1 EG-Vertrag ist“) sowie die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 („Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten“) drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern miteinschließen, die aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsbestimmungen aufenthaltsberechtigt sind. Zweitens war sich die Kommission des Umstands bewusst, dass auch für diese drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern die Erlangung der Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige notwendig war, um über die ihnen durch gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsbestimmungen gewährten Rechtspositionen hinaus in den Genuss der in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen EU-internen Mobilitätsbegünstigungen zu gelangen, weshalb man diesen Drittstaatsangehörigen den Zugang zur Richtlinie 2003/109/EG keinesfalls vorenthalten wollte.Aus diesen Erläuterungen ergeben sich zwei Schlussfolgerungen: Erstens stand für die Kommission bei Unterbreitung ihres Vorschlags außer Zweifel, dass die Definition des Begriffs „Drittstaatsangehöriger“ in Artikel 2, Litera a, der Richtlinie („jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, EG-Vertrag ist“) sowie die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Artikel 3, Absatz eins, („Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten“) drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern miteinschließen, die aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsbestimmungen aufenthaltsberechtigt sind. Zweitens war sich die Kommission des Umstands bewusst, dass auch für diese drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern die Erlangung der Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige notwendig war, um über die ihnen durch gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsbestimmungen gewährten Rechtspositionen hinaus in den Genuss der in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen EU-internen Mobilitätsbegünstigungen zu gelangen, weshalb man diesen Drittstaatsangehörigen den Zugang zur Richtlinie 2003/109/EG keinesfalls vorenthalten wollte.
29
Dadurch, dass die oben dargestellte, von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung (Art. 3 Abs. 3) schließlich keinen Eingang in die Richtlinie 2003/109/EG fand, entfiel nur die mit diesem Vorschlag verbundene Einschränkung.Dadurch, dass die oben dargestellte, von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung (Artikel 3, Absatz 3,) schließlich keinen Eingang in die Richtlinie 2003/109/EG fand, entfiel nur die mit diesem Vorschlag verbundene Einschränkung.
30
Die von der Kommission vorgeschlagene Definition des Begriffs „Drittstaatsangehöriger“ (Art. 2 lit. a) sowie die im Kommissionsvorschlag enthaltene Umschreibung des Anwendungsbereiches der Richtlinie (Art. 3 Abs. 1), die ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch Drittstaatsangehörige umfassen, die- wie der Mitbeteiligte - aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG unionsrechtlich (dauer-)aufenthaltsberechtigt sind, wurden hingegen unverändert in die Richtlinie 2003/109/EG aufgenommen.Die von der Kommission vorgeschlagene Definition des Begriffs „Drittstaatsangehöriger“ (Artikel 2, Litera a,) sowie die im Kommissionsvorschlag enthaltene Umschreibung des Anwendungsbereiches der Richtlinie (Artikel 3, Absatz eins,), die ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch Drittstaatsangehörige umfassen, die- wie der Mitbeteiligte - aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG unionsrechtlich (dauer-)aufenthaltsberechtigt sind, wurden hingegen unverändert in die Richtlinie 2003/109/EG aufgenommen.
31
Aus den dargelegten Erwägungen gebietet sohin auch ein richtlinienkonformes Verständnis der innerstaatlichen Rechtslage, dass dem Mitbeteiligten die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 NAG nicht deshalb verwehrt werden kann, weil er über ein unionsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sowie über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügt.Aus den dargelegten Erwägungen gebietet sohin auch ein richtlinienkonformes Verständnis der innerstaatlichen Rechtslage, dass dem Mitbeteiligten die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 45, NAG nicht deshalb verwehrt werden kann, weil er über ein unionsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG sowie über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügt.
32
Da sich somit die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Mitbeteiligten weder aus den im Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde noch aus den in der Amtsrevision angeführten Gründen als rechtmäßig erweist und infolgedessen die von der Amtsrevision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen (den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos behebenden) Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Amtsrevision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sich somit die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Mitbeteiligten weder aus den im Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde noch aus den in der Amtsrevision angeführten Gründen als rechtmäßig erweist und infolgedessen die von der Amtsrevision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen (den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos behebenden) Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Amtsrevision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0624 E. K. VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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