RS Vwgh 2008/3/28 2008/12/0048

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
LBG Slbg 1987 §84;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis auf § 84 Slbg LBG 1987 die "Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages". Eine Reihe von Umständen lässt am Bescheidcharakter der (im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen) Erledigung zweifeln. Hier ist zunächst die Formulierung des ersten Satzes dieser Erledigung als "Mitteilung" zu nennen. Hinzu kommt der reichliche Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln und das Heischen um "Verständnis", welche die angefochtene Erledigung auszeichnen. Auch aus dem Gebrauch der Formulierungen "wird somit ...angerechnet" im ersten Satz des vorletzten Absatzes der Erledigung bzw. "wird demnach ...angerechnet" im zweiten Satz dieses Absatzes folgt nicht ohne jeden Zweifel die Normativität der dort getroffenen Aussagen. Dies gilt auch für die hypothetische Aussage zu einer Vollanrechnung im letzten Satz dieses Absatzes und gerade im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gleichfalls bemühten Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen: Der im vorletzten Satz des § 84 Slbg LBG 1987 vorgesehene normative Abspruch besteht nämlich in der (bescheidförmigen) Festsetzung des Vorrückungsstichtages und nicht in der dieser Festsetzung vorangehenden (rechnerischen) Operation der Anrechnung von Zeiten. Gerade der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen stünde der Annahme, die belangte Behörde habe in rechtlich unzulässiger Weise ein Begründungselement (einen Berechnungsmodus) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages selbstständig bescheidförmig feststellen wollen, entgegen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Zweifel an der Normativität gibt die fehlende Bezeichnung gemäß § 58 AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120048.X01

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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