TE Vwgh Beschluss 2023/10/19 Ra 2023/06/0184

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Juli 2023, LVwG 50.24-8304/2022-10, betreffend Kostenersatz für Kommissionsgebühren (mitbeteiligte Partei: S C in G, vertreten durch Mag. Philipp Moritz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/1. Stock; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des (richtig:) Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (Amtsrevisionswerber) vom 11. Oktober 2022 betreffend die Erteilung eines Beseitigungsauftrages (Spruchpunkt I. des Bescheides) gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) für einen konsenslos errichteten Imbissstand als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen die Vorschreibung von Kommissionsgebühren (Spruchpunkt II. des Bescheides) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (Stmk. GKGebV) statt und behob den Spruchpunkt II. des Bescheides ersatzlos. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des (richtig:) Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (Amtsrevisionswerber) vom 11. Oktober 2022 betreffend die Erteilung eines Beseitigungsauftrages (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) für einen konsenslos errichteten Imbissstand als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen die Vorschreibung von Kommissionsgebühren (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (Stmk. GKGebV) statt und behob den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ersatzlos. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides betreffend den Kostenersatz für Kommissionsgebühren - nur dieser ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG aus, der Beteiligte könne zum Ersatz der Kommissionsgebühren nur herangezogen werden, wenn ihm ein im Sinn des § 1294 ABGB schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen sei (Hinweis auf VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163). Im vorliegenden Fall sei das „inkriminierte Verhalten“ laut Amtsbericht vom 1. September 2022 „im Zuge einer Bezirkskontrolle“ festgestellt worden. Daraus ergebe sich nicht, dass die Amtshandlung (von Amts wegen) angeordnet (Hervorhebung im Original) worden sei, sodass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitbeteiligten und der Amtshandlung fehle.Begründend führte das LVwG hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides betreffend den Kostenersatz für Kommissionsgebühren - nur dieser ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG aus, der Beteiligte könne zum Ersatz der Kommissionsgebühren nur herangezogen werden, wenn ihm ein im Sinn des Paragraph 1294, ABGB schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen sei (Hinweis auf VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163). Im vorliegenden Fall sei das „inkriminierte Verhalten“ laut Amtsbericht vom 1. September 2022 „im Zuge einer Bezirkskontrolle“ festgestellt worden. Daraus ergebe sich nicht, dass die Amtshandlung (von Amts wegen) angeordnet (Hervorhebung im Original) worden sei, sodass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitbeteiligten und der Amtshandlung fehle.

5
In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Amtsrevisionswerber vor, es gebe keine hg. Rechtsprechung, wie eine „Anordnung“ gemäß § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG zu erfolgen habe und ob eine solche auch „im Zuge einer Bezirkskontrolle“ stattfinden könne. In der Stadt G. sei für jeden Bezirk ein eigener Kontrollor abgestellt, der angekündigt oder unangekündigt Kontrollen mit Bezug auf das Stmk. BauG durchzuführen habe; die „behördliche Anordnung“ sei bereits im Dienstvertrag des Kontrollors verankert.In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Amtsrevisionswerber vor, es gebe keine hg. Rechtsprechung, wie eine „Anordnung“ gemäß Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG zu erfolgen habe und ob eine solche auch „im Zuge einer Bezirkskontrolle“ stattfinden könne. In der Stadt G. sei für jeden Bezirk ein eigener Kontrollor abgestellt, der angekündigt oder unangekündigt Kontrollen mit Bezug auf das Stmk. BauG durchzuführen habe; die „behördliche Anordnung“ sei bereits im Dienstvertrag des Kontrollors verankert.
6
Gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG belasten die Auslagen den Beteiligten im Fall einer amtswegig angeordneten Amtshandlung dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123, Rn. 24 bis 26; 17.10.2007, 2006/07/0163, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG belasten die Auslagen den Beteiligten im Fall einer amtswegig angeordneten Amtshandlung dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren vergleiche , etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123, Rn. 24 bis 26; 17.10.2007, 2006/07/0163, jeweils mwN).
7
Das LVwG verneinte den kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beteiligten und der Amtshandlung im vorliegenden Fall deshalb, weil die Amtshandlung unstrittig im Zuge einer Bezirkskontrolle durchgeführt wurde. In der Zulässigkeitsbegründung geht der Revisionswerber auf diesen verneinten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitbeteiligten und der vorgenommenen Amtshandlung überhaupt nicht ein. Es wurde auch nicht vorgebracht, welche Verfahrenshandlung, die Kosten verursacht habe, durchgeführt wurde und inwiefern diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Eine „Verankerung“ im Dienstvertrag des Kontrollors, angekündigt oder unangekündigt Kontrollen mit Bezug auf das Stmk. BauG durchzuführen, kann weder den kausalen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung noch die Notwendigkeit zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ersetzen.
8
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060184.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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