1
Mit dem Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten unter anderem (im Spruchpunkt 1.) angelastet, einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt wurde.Mit dem Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten unter anderem (im Spruchpunkt 1.) angelastet, einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt wurde.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) dahingehend Folge, dass unter Anwendung des § 20 VStG die verhängte Geldstrafe auf € 550,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wurden. Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Mitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens vor der revisionswerbenden Partei in näher genannter Höhe und sprach aus, dass er keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) dahingehend Folge, dass unter Anwendung des Paragraph 20, VStG die verhängte Geldstrafe auf € 550,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wurden. Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Mitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens vor der revisionswerbenden Partei in näher genannter Höhe und sprach aus, dass er keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht begründete die außerordentliche Strafmilderung damit, dass der Mitbeteiligte im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen sei sowie sein 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und somit die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach - bei Fehlen von Erschwerungsgründen - überwögen.
4
Gegen den dargestellten Umfang dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (Amts-)Revision der Landespolizeidirektion Wien. Diese erweist sich als unzulässig.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, indem es eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vornahm, obwohl dem Mitbeteiligten „als (mehr oder weniger) alleinigen Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute kommt, er das vorgeworfene strafbare Verhalten aber vorsätzlich begangen hat (hohe THC-Carbonsäure-Konzentration (THC-COOH)).“Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, indem es eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG vornahm, obwohl dem Mitbeteiligten „als (mehr oder weniger) alleinigen Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute kommt, er das vorgeworfene strafbare Verhalten aber vorsätzlich begangen hat (hohe THC-Carbonsäure-Konzentration (THC-COOH)).“
9
Voranzustellen ist, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/02/0096, mwN). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 20 VStG für die außerordentliche Strafmilderung ausgegangen ist (vgl. das die Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG betreffende Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0461).Voranzustellen ist, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 27.6.2019, Ra 2018/02/0096, mwN). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, VStG für die außerordentliche Strafmilderung ausgegangen ist vergleiche , das die Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG betreffende Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0461). 10
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0002, mwN).
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Das trifft im vorliegenden Fall zu. Die Zulässigkeitsausführungen der Revision weichen von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt insofern ab, als das Verwaltungsgericht sowohl die Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) als auch sein noch nicht vollendetes 21. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB) und das Fehlen von Erschwerungsgründen zugrunde legte. Weder der Vorsatz noch die Suchtgiftkonzentration sind dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen. Dahingehende Feststellungsmängel werden allerdings zur Zulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht.Das trifft im vorliegenden Fall zu. Die Zulässigkeitsausführungen der Revision weichen von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt insofern ab, als das Verwaltungsgericht sowohl die Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) als auch sein noch nicht vollendetes 21. Lebensjahr (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und das Fehlen von Erschwerungsgründen zugrunde legte. Weder der Vorsatz noch die Suchtgiftkonzentration sind dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen. Dahingehende Feststellungsmängel werden allerdings zur Zulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht.
12
Dass § 20 VStG auf Alkohol- oder Suchtgiftdelikte im Sinne des § 99 Abs. 1b StVO im Hinblick auf ihre besondere Verwerflichkeit überhaupt nicht anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das zu § 99 Abs. 1 StVO in der Fassung der 13. StVO-Novelle BGBl. Nr. 105/1986 ergangene Erkenntnis VwGH 20.1.1993, 92/02/0280, mwN).Dass Paragraph 20, VStG auf Alkohol- oder Suchtgiftdelikte im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO im Hinblick auf ihre besondere Verwerflichkeit überhaupt nicht anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu das zu Paragraph 99, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986, ergangene Erkenntnis VwGH 20.1.1993, 92/02/0280, mwN). 13
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023