TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/19 Ra 2022/19/0287

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22 litb
AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2022, W220 2146353-1/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Dezember 2014 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte am 26. Jänner 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Dezember 2014 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte am 26. Jänner 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
2
Am 8. Oktober 2020 reiste der Mitbeteiligte im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan aus. Daraufhin stellte das BVwG mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ein.Am 8. Oktober 2020 reiste der Mitbeteiligte im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan aus. Daraufhin stellte das BVwG mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ein.
3
In Afghanistan heiratete der Mitbeteiligte eine afghanische Staatsangehörige und reiste mit ihr am 8. November 2021 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide - der Mitbeteiligte abermals und seine Ehefrau erstmals - einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
4
Mit Beschluss vom 5. Jänner 2022 setzte das BVwG unter Berufung auf die Rückkehr des Mitbeteiligten in das österreichische Bundesgebiet dessen Verfahren von Amts wegen fort.
5
In der Folge erkannte das BFA der Ehefrau des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 12. Juli 2022 den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten damit (ebenfalls) kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten damit (ebenfalls) kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
In seiner Begründung führte das BVwG aus, dass der (erste) Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom 11. Dezember 2014 noch nicht rechtskräftig erledigt worden sei, weshalb der (zweite) Antrag vom 8. November 2021 im anhängigen Beschwerdeverfahren „mitbehandelt“ werden könne. Da die Ehe des Mitbeteiligten (schon) vor der gemeinsamen Einreise in das Bundesgebiet bestanden habe, sei der Mitbeteiligte Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Als solcher sei ihm im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, der auch seiner Ehefrau gewährt worden sei, zuzuerkennen gewesen.In seiner Begründung führte das BVwG aus, dass der (erste) Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom 11. Dezember 2014 noch nicht rechtskräftig erledigt worden sei, weshalb der (zweite) Antrag vom 8. November 2021 im anhängigen Beschwerdeverfahren „mitbehandelt“ werden könne. Da die Ehe des Mitbeteiligten (schon) vor der gemeinsamen Einreise in das Bundesgebiet bestanden habe, sei der Mitbeteiligte Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Als solcher sei ihm im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, der auch seiner Ehefrau gewährt worden sei, zuzuerkennen gewesen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Im eingeleiteten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der die Abweisung der Revision unter Kostenzuspruch beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Familieneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005, wonach Familienangehöriger der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei, „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Familieneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005, wonach Familienangehöriger der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei, „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“.
10
Das BVwG habe als maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Familieneigenschaft auf den Zeitpunkt vor der Wiedereinreise des Mitbeteiligten am 8. November 2020 abgestellt, obwohl es das eingestellte Beschwerdeverfahren fortgesetzt und „noch immer“ den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Dezember 2014 behandelt habe, wogegen der Antrag vom 8. November 2020 lediglich als Beschwerdeergänzung gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 „mitbehandelt“ worden sei.Das BVwG habe als maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Familieneigenschaft auf den Zeitpunkt vor der Wiedereinreise des Mitbeteiligten am 8. November 2020 abgestellt, obwohl es das eingestellte Beschwerdeverfahren fortgesetzt und „noch immer“ den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Dezember 2014 behandelt habe, wogegen der Antrag vom 8. November 2020 lediglich als Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 „mitbehandelt“ worden sei.
11
Die Amtsrevision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat im (zwischenzeitlich ergangenen) Erkenntnis vom 28. März 2023, Ra 2022/20/0391, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ so zu verstehen sei, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im (zwischenzeitlich ergangenen) Erkenntnis vom 28. März 2023, Ra 2022/20/0391, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ so zu verstehen sei, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat.
13
Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Mitbeteiligte befand sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet, bevor er den Feststellungen des BVwG zufolge im Zeitraum zwischen seiner Ausreise im Oktober 2020 und seiner Wiedereinreise im November 2020 in Afghanistan seine nunmehrige Ehefrau heiratete. Daraus ergibt sich, dass sich der Mitbeteiligte vor der Eheschließung bereits in Österreich aufgehalten hat. Daran ändert auch der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren des Mitbeteiligten während seiner Ausreise aus Österreich und seines Aufenthalts in Afghanistan gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt war, nichts. Einer Einstellung nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist keine endgültig verfahrensbeendende Wirkung beizumessen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen ist, wobei dies erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Mitbeteiligte befand sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet, bevor er den Feststellungen des BVwG zufolge im Zeitraum zwischen seiner Ausreise im Oktober 2020 und seiner Wiedereinreise im November 2020 in Afghanistan seine nunmehrige Ehefrau heiratete. Daraus ergibt sich, dass sich der Mitbeteiligte vor der Eheschließung bereits in Österreich aufgehalten hat. Daran ändert auch der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren des Mitbeteiligten während seiner Ausreise aus Österreich und seines Aufenthalts in Afghanistan gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt war, nichts. Einer Einstellung nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist keine endgültig verfahrensbeendende Wirkung beizumessen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen ist, wobei dies erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist vergleiche , VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).
14
Somit erfüllt der Mitbeteiligte nicht die gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 notwendige (und sich der Rechtsprechung zufolge nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 richtende) Voraussetzung, in Bezug auf seine Ehefrau Familienangehöriger zu sein. Infolge dessen war es nicht zulässig, dem Mitbeteiligten unter Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und von der Prüfung Abstand zu nehmen, ob es die von ihm zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebrachten Gründe rechtfertigten, ihm diesen Status nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 einzuräumen.Somit erfüllt der Mitbeteiligte nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 notwendige (und sich der Rechtsprechung zufolge nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 richtende) Voraussetzung, in Bezug auf seine Ehefrau Familienangehöriger zu sein. Infolge dessen war es nicht zulässig, dem Mitbeteiligten unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und von der Prüfung Abstand zu nehmen, ob es die von ihm zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebrachten Gründe rechtfertigten, ihm diesen Status nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 einzuräumen.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
16
Bei diesem Ergebnis war dem Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Bei diesem Ergebnis war dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.

Wien, am 19. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190287.L00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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