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Der Revisionswerber stellte am 8. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 726,--. Begründend verwies das BFA auf die wiederholten und wissentlich falschen Angaben des Revisionswerbers bezüglich seines Herkunftsstaates.Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 726,--. Begründend verwies das BFA auf die wiederholten und wissentlich falschen Angaben des Revisionswerbers bezüglich seines Herkunftsstaates.
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Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 wies das BFA den vorgenannten Antrag des Revisionswerbers vom 8. April 2014 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 wies das BFA den vorgenannten Antrag des Revisionswerbers vom 8. April 2014 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab. 4
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen den Bescheid vom 19. Mai 2017 erhobenen Beschwerde insofern Folge, als es die Mutwillensstrafe mit € 363,-- festsetzte, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen den Bescheid vom 19. Mai 2017 erhobenen Beschwerde insofern Folge, als es die Mutwillensstrafe mit € 363,-- festsetzte, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ad I.:Ad römisch eins.:
7
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe und moniert ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus dem bloßen Umstand, dass das BVwG den Sachverhalt betreffend den Herkunftsstaat des Revisionswerbers anders gewürdigt habe als es der Revisionswerber vorgebracht habe, könne nicht geschlossen werden, dass der Revisionswerber die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen habe. Ferner könne der bloße Umstand, dass sich der Revisionswerber auf einen Standpunkt stelle und die Behörde Sprachanalysen in Auftrag gebe, welche den Standpunkt der Behörde untermauern würden, nicht als Verschleppungsabsicht des Revisionswerbers gewertet werden.
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Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch berechtigt.
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Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN). 10
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche , VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042). 12
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen und ist ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466, mwN).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen und ist ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche , zum Ganzen VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466, mwN). 13
Eine solche die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigende Konstellation ist hier anhand der Feststellungen des BVwG aber nicht erkennbar.
14
Das BVwG stützte die Verhängung der Mutwillensstrafe darauf, dass der Revisionswerber seine nigerianische Herkunft verschleiert und bis zum Schluss behauptet habe, Staatsangehöriger des Südsudans zu sein. Die Mutwilligkeit sei darin zu sehen, dass der Revisionswerber seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet habe, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines Antrages jedenfalls bewusst gewesen sei. Dem Revisionswerber könne auch eine Verschleppung zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig bezweckt habe, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahrens zu vereiteln. Nähere (konkrete) Feststellungen zur Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht sind dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen.
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Da die im angefochten Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, ist das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit damit gegen den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe verhängt wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die im angefochten Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, ist das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit damit gegen den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe verhängt wird, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.
Ad II.:Ad römisch zwei.:
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Insoweit sich die Revision ferner gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG wendet, ist sie nicht zulässig. Sie bringt dazu vor, dem siebenjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers komme eine wesentliche Bedeutung zu. Der Umstand, dass sein minderjähriges Kind ohne ihn aufwachsen würde, bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Das BVwG habe auch selbst festgestellt, dass die lange Verfahrensdauer nur zu einem sehr kleinen Teil in die Sphäre des Revisionswerbers falle. Betreffend die strafgerichtliche Verurteilung habe das BVwG ignoriert, dass der Revisionswerber sein strafbares Verhalten in der mündlichen Verhandlung reumütig als Fehler bezeichnet und angegeben habe, sich nur deshalb strafbar verhalten zu haben, um seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren zu können. Der Unrechtsgehalt sei daher vernachlässigbar. Der Revisionswerber habe sich seit dem Vollzug seiner dreimonatigen Haftstrafe auch wohlverhalten.Insoweit sich die Revision ferner gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG wendet, ist sie nicht zulässig. Sie bringt dazu vor, dem siebenjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers komme eine wesentliche Bedeutung zu. Der Umstand, dass sein minderjähriges Kind ohne ihn aufwachsen würde, bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Das BVwG habe auch selbst festgestellt, dass die lange Verfahrensdauer nur zu einem sehr kleinen Teil in die Sphäre des Revisionswerbers falle. Betreffend die strafgerichtliche Verurteilung habe das BVwG ignoriert, dass der Revisionswerber sein strafbares Verhalten in der mündlichen Verhandlung reumütig als Fehler bezeichnet und angegeben habe, sich nur deshalb strafbar verhalten zu haben, um seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren zu können. Der Unrechtsgehalt sei daher vernachlässigbar. Der Revisionswerber habe sich seit dem Vollzug seiner dreimonatigen Haftstrafe auch wohlverhalten.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 14.3.2023, Ra 2023/19/0029, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 14.3.2023, Ra 2023/19/0029, mwN). 19
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. erneut VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche , erneut VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). 20
Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG bei seiner Interessenabwägung, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden war, in seinem knapp siebenjährigen Aufenthalt nur geringe Integrationsschritte gesetzt hatte und die Beziehung zur Mutter seines Kindes in einem Zeitpunkt eingegangen war, in dem sein Aufenthaltstatus unsicher gewesen war.Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG bei seiner Interessenabwägung, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden war, in seinem knapp siebenjährigen Aufenthalt nur geringe Integrationsschritte gesetzt hatte und die Beziehung zur Mutter seines Kindes in einem Zeitpunkt eingegangen war, in dem sein Aufenthaltstatus unsicher gewesen war.
Davon ausgehend zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, wonach im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf das strafbare Verhalten des Revisionswerbers - das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers (auch unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes des Revisionswerbers) überwiege, unvertretbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr, die sich im Fall des Revisionswerbers auch manifestiert hat, gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, mwN).Davon ausgehend zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, wonach im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf das strafbare Verhalten des Revisionswerbers - das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers (auch unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes des Revisionswerbers) überwiege, unvertretbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr, die sich im Fall des Revisionswerbers auch manifestiert hat, gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche , etwa VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, mwN).
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In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 19. Oktober 2023