1
Mit dem Straferkenntnis vom 20. August 2019 des Magistrats der Stadt Wien wurde dem S.K. zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der G.Z. gemäß § 9 Abs. 2 VStG, zu einem näher genannten Zeitpunkt in einem näher bestimmten Lokal mit drei Wettterminals, die mit einer Mitgliedskarte und ohne Verwendung von Bargeld hätten benutzbar gemacht werden können, in einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter eine Wettunternehmertätigkeit in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich der zweitrevisionswerbenden Partei, ausgeübt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurden die beschlagnahmten drei Wettterminals samt dem darin befindlichen Bargeld für verfallen erklärt (Spruchpunkt II.) und das Strafverfahren hinsichtlich eines anderen Tatvorwurfs gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (Spruchpunkt III.).Mit dem Straferkenntnis vom 20. August 2019 des Magistrats der Stadt Wien wurde dem S.K. zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der G.Z. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG, zu einem näher genannten Zeitpunkt in einem näher bestimmten Lokal mit drei Wettterminals, die mit einer Mitgliedskarte und ohne Verwendung von Bargeld hätten benutzbar gemacht werden können, in einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter eine Wettunternehmertätigkeit in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich der zweitrevisionswerbenden Partei, ausgeübt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurden die beschlagnahmten drei Wettterminals samt dem darin befindlichen Bargeld für verfallen erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und das Strafverfahren hinsichtlich eines anderen Tatvorwurfs gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt (Spruchpunkt römisch drei.). 2
Die belangte Behörde führte hinsichtlich der Wettterminals aus, dass die für verfallen erklärten Wettterminals im Eigentum der erstrevisionswerbenden Partei gestanden und der G.Z. überlassen worden seien.
3
Die belangte Behörde stellte dieses Straferkenntnis, soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich dem S.K. und der G.Z. zu, laut Zustellverfügung war es auch an die revisionswerbenden Parteien gerichtet.
4
Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Straferkenntnisses erhoben S.K. und G.Z., nur gegen dessen Verfallsausspruch (Spruchpunkt II.) erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Straferkenntnisses erhoben S.K. und G.Z., nur gegen dessen Verfallsausspruch (Spruchpunkt römisch zwei.) erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
5
Der Beschwerde von S.K. und G.Z. gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021 Folge, es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. Begründet wurde dies damit, dass die Tatanlastung dem Bestimmtheitserfordernis des § 44a Z 1 VStG widerspreche, weshalb auch der einen integralen Bestandteil des Straferkenntnisses bildende, den Verfall aussprechende Spruchpunkt II. aufzuheben gewesen sei und ein Ausspruch des Verfalls unabhängig von der Bestrafung ausscheide. Laut Zustellverfügung erging dieses Erkenntnis an S.K., G.Z. und an den Magistrat der Stadt Wien, „nachrichtlich“ auch an die revisionswerbenden Parteien.Der Beschwerde von S.K. und G.Z. gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021 Folge, es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. Begründet wurde dies damit, dass die Tatanlastung dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG widerspreche, weshalb auch der einen integralen Bestandteil des Straferkenntnisses bildende, den Verfall aussprechende Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben gewesen sei und ein Ausspruch des Verfalls unabhängig von der Bestrafung ausscheide. Laut Zustellverfügung erging dieses Erkenntnis an S.K., G.Z. und an den Magistrat der Stadt Wien, „nachrichtlich“ auch an die revisionswerbenden Parteien. 6
Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 4. Jänner 2021 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht begründete, dass das den Verfallsausspruch enthaltende Straferkenntnis mit dem (bereits erwähnten) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. Jänner 2021 aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt worden sei. Dieses Erkenntnis sei auch den revisionswerbenden Parteien zugestellt worden. Eine für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen das (nicht mehr existente) Straferkenntnis erforderliche Beschwer liege sohin nicht mehr vor.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, dass sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes weiterhin beschwert seien, weil das Verwaltungsgericht - abweichend von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - angenommen habe, dass die Aufhebung des Verfallsausspruches, welche den revisionswerbenden Parteien „nachrichtlich“ übermittelt worden sei, auch ihnen gegenüber Rechtswirkungen entfalte. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Aufhebung eines Verfallsausspruchs in einer Angelegenheit des Wiener Wettengesetzes gegenüber dem Beschuldigten auch zugunsten des Eigentümers bzw. sonstigen Mitbeteiligten Wirkungen entfalte, wenn diesen das aufhebende Erkenntnis nur „nachrichtlich“ übermittelt werde.
12
Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG der Beschuldigte (vgl. § 32 Abs. 1 VStG), der Privatankläger (vgl. § 56 Abs. 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs. 1 VStG). Des Weiteren ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/10/0121).Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG der Beschuldigte vergleiche , Paragraph 32, Absatz eins, VStG), der Privatankläger vergleiche , Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und der Privatbeteiligte vergleiche , Paragraph 57, Absatz eins, VStG). Des Weiteren ergibt sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2017/10/0121). 13
Eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens kann, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, mwN).Eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens kann, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten vergleiche , VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, mwN). 14
Die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).Die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG an das Verwaltungsgericht besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist vergleiche , VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). 15
Daraus folgt für die erstrevisionswerbende Partei:
16
Gegenständlich liegt unstrittig ein Mehrparteienverfahren vor. Die erstrevisionswerbende Partei ist gemäß § 17 Abs. 1 VStG als Eigentümerin der drei Wettterminals schon ex lege Verfahrenspartei im Strafverfahren. Bereits der belangte Magistrat bezog daher die erstrevisionswerbende Partei als Verfahrenspartei in das Strafverfahren ein.Gegenständlich liegt unstrittig ein Mehrparteienverfahren vor. Die erstrevisionswerbende Partei ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG als Eigentümerin der drei Wettterminals schon ex lege Verfahrenspartei im Strafverfahren. Bereits der belangte Magistrat bezog daher die erstrevisionswerbende Partei als Verfahrenspartei in das Strafverfahren ein. 17
Vor dem Hintergrund der dargelegten hg. Judikatur kann festgehalten werden, dass die erstrevisionswerbende Partei durch die Beschwerdeerhebung implizit auf die Zustellung des Straferkenntnisses verzichtet hat und in weiterer Folge daher das Straferkenntnis bzw. konkret im gegenständlichen Fall dessen Verfallsausspruch gegenüber der erstrevisionswerbenden Partei Rechtswirkungen auslöst.
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Das Gleiche gilt für die Aufhebung des Straferkenntnisses samt Verfallsausspruch durch das Verwaltungsgericht, die schon auf diesem Weg Rechtswirkungen für die erstrevisionswerbende Partei auslöst, zumal die bloß „nachrichtliche“ Übermittlung keinen normativen Akt ihr gegenüber erkennen lässt (vgl. VwGH 22.1.2001, 2000/17/0212).Das Gleiche gilt für die Aufhebung des Straferkenntnisses samt Verfallsausspruch durch das Verwaltungsgericht, die schon auf diesem Weg Rechtswirkungen für die erstrevisionswerbende Partei auslöst, zumal die bloß „nachrichtliche“ Übermittlung keinen normativen Akt ihr gegenüber erkennen lässt vergleiche , VwGH 22.1.2001, 2000/17/0212). 19
Hinzu kommt, dass die Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Straferkenntnisses zur Folge hat, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte verlieren, selbst wenn sie als Partei übergangen wurden (vgl. VwGH 16.12.1987, 86/01/0264). Diese Wirkung eines Straferkenntnisses auf den Eigentümer muss kraft Größenschluss umso mehr für die Aufhebung des Verfalls gelten. Daher wirkt fallbezogen - auch mit Blick auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 4. Jänner 2021, wonach auch ein objektiver Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG ausscheide - die Aufhebung des Verfallsauspruchs ebenso für die erstrevisionswerbende Partei.Hinzu kommt, dass die Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Straferkenntnisses zur Folge hat, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte verlieren, selbst wenn sie als Partei übergangen wurden vergleiche , VwGH 16.12.1987, 86/01/0264). Diese Wirkung eines Straferkenntnisses auf den Eigentümer muss kraft Größenschluss umso mehr für die Aufhebung des Verfalls gelten. Daher wirkt fallbezogen - auch mit Blick auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 4. Jänner 2021, wonach auch ein objektiver Verfall nach Paragraph 17, Absatz 3, VStG ausscheide - die Aufhebung des Verfallsauspruchs ebenso für die erstrevisionswerbende Partei. 20
In der Revision wird zudem vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Rechtsschutzinteresses bei der Beschwerdeerhebung abgewichen sei, als es die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen habe, obwohl es zur Auffassung gelangt sei, dass die Beschwer erst im Wege der Aufhebung des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht, sohin nach Beschwerdeerhebung verloren gegangen sei.
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Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2021/03/0333, mwN).Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche , VwGH 27.7.2022, Ra 2021/03/0333, mwN). 22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051, mwN). 23
Gegenständlich ist die erstrevisionswerbende Partei - wie bereits ausgeführt - gemäß § 17 VStG ex lege Verfahrenspartei. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die erstrevisionswerbende Partei als Eigentümerin hinsichtlich des Verfallsausspruches beschwert. Durch die Aufhebung des Straferkenntnisses ist der die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei begründende normative Akt wegfallen.Gegenständlich ist die erstrevisionswerbende Partei - wie bereits ausgeführt - gemäß Paragraph 17, VStG ex lege Verfahrenspartei. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die erstrevisionswerbende Partei als Eigentümerin hinsichtlich des Verfallsausspruches beschwert. Durch die Aufhebung des Straferkenntnisses ist der die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei begründende normative Akt wegfallen. 24
Das Verwaltungsgericht hätte in diesem Fall aufgrund der nicht strittigen Parteistellung der erstrevisionswerbenden Partei das Verfahren wegen nachträglichem Wegfall der Beschwer - somit nach Beschwerdeerhebung - einstellen müssen.
25
Soweit sich das Verwaltungsgericht insofern im Ausdruck vergriffen hat, als es die Beschwerde zurückwies, anstelle (richtig) die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, werden dadurch subjektive Rechte der erstrevisionswerbenden Partei nicht verletzt (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN).Soweit sich das Verwaltungsgericht insofern im Ausdruck vergriffen hat, als es die Beschwerde zurückwies, anstelle (richtig) die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, werden dadurch subjektive Rechte der erstrevisionswerbenden Partei nicht verletzt vergleiche , VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN). 26
Eine grundsätzliche Rechtsfrage der erstrevisionswerbenden Partei liegt daher nicht vor.
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Inwiefern durch das Straferkenntnis und den darin enthaltenen Verfallsausspruch sowie durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Rechte der zweitrevisionswerbenden Partei berührt werden, legt die Revision nicht offen und ist auch aus den vorgelegten Akten nicht zu sehen. Deren Revision hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023