1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ einer näher genannten GmbH zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte serbische Staatangehörige am 3. März 2022 auf einer Baustelle beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verhängte hiefür über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000 (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ einer näher genannten GmbH zweier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte serbische Staatangehörige am 3. März 2022 auf einer Baustelle beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verhängte hiefür über den Revisionswerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000 (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht habe sich nur „halbherzig“ mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und den Denkgesetzen widersprechende Argumentationen herangezogen.
6
Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz aber im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045). Eine derartige Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung wird mit den bloß allgemein gehaltenen und ohne auf den Revisionsfall konkret bezugnehmenden Ausführungen nicht aufgezeigt.Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz aber im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045). Eine derartige Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung wird mit den bloß allgemein gehaltenen und ohne auf den Revisionsfall konkret bezugnehmenden Ausführungen nicht aufgezeigt. 7
Soweit der Revisionswerber die mangelnde Einvernahme des in Serbien ansässigen Beschäftigten rügt und einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht ohne Vorliegen von Gründen des § 46 Abs. 3 VwGVG lediglich die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommene Niederschrift vom 3. März 2022 verlesen habe, ist auszuführen, dass nach dem vorgelegten Verfahrensakt der Zeuge an seiner Adresse in Serbien zum Verhandlungstermin geladen wurde, dieser jedoch trotz nachweislicher Zustellung der Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, keine Bemühungen angestellt zu haben, um mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen zu erreichen, zumal der in Serbien ansässige Zeuge nicht zum persönlichen Erscheinen angehalten werden kann (vgl. zu Zeugen im Ausland VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104; 10.11.2022, Ra 2021/22/0213).Soweit der Revisionswerber die mangelnde Einvernahme des in Serbien ansässigen Beschäftigten rügt und einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht ohne Vorliegen von Gründen des Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG lediglich die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommene Niederschrift vom 3. März 2022 verlesen habe, ist auszuführen, dass nach dem vorgelegten Verfahrensakt der Zeuge an seiner Adresse in Serbien zum Verhandlungstermin geladen wurde, dieser jedoch trotz nachweislicher Zustellung der Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, keine Bemühungen angestellt zu haben, um mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen zu erreichen, zumal der in Serbien ansässige Zeuge nicht zum persönlichen Erscheinen angehalten werden kann vergleiche , zu Zeugen im Ausland VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104; 10.11.2022, Ra 2021/22/0213). 8
Wenn der Revisionswerber ferner Verfahrensmängel (fehlende Feststellungen und Begründungsmängel) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2022/09/0021, mwN).Wenn der Revisionswerber ferner Verfahrensmängel (fehlende Feststellungen und Begründungsmängel) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2022/09/0021, mwN).
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Die Revision wird diesen Anforderungen nicht gerecht, insbesondere fehlt eine Darstellung, welche konkreten zusätzlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht noch zu treffen gehabt hätte, die zu einer günstigeren Beurteilung geführt hätten. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Für und Gegen einer Tätigkeit der Ausländer im Rahmen eines selbständigen Werkvertrags sprechenden Umstände auseinandergesetzt und dazu auch Feststellungen getroffen.
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Soweit der Revisionswerber auf das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen der Beschäftigten hinweist, übersieht dieser, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloß formale Umstand, dass ein Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Tätigkeiten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt als in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erbracht worden seien, nicht entgegensteht (vgl. VwGH 17.8.2022, Ra 2022/09/0056; 28.6.2017, Ra 2017/09/0021; jeweils mwN).Soweit der Revisionswerber auf das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen der Beschäftigten hinweist, übersieht dieser, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloß formale Umstand, dass ein Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Tätigkeiten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt als in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erbracht worden seien, nicht entgegensteht vergleiche , VwGH 17.8.2022, Ra 2022/09/0056; 28.6.2017, Ra 2017/09/0021; jeweils mwN). 11
Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass einer der Beschäftigten „über eine A1 Bescheinigung verfügt“, fehlt es an jeglichen näheren Angaben dazu, sodass die Relevanz für das Verfahren nicht ersichtlich ist (vgl. im Übrigen VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027, mwN; 7.10.2022, Ra 2022/09/0113).Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass einer der Beschäftigten „über eine A1 Bescheinigung verfügt“, fehlt es an jeglichen näheren Angaben dazu, sodass die Relevanz für das Verfahren nicht ersichtlich ist vergleiche , im Übrigen VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027, mwN; 7.10.2022, Ra 2022/09/0113). 12
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2023