TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/23 Ra 2022/07/0078

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der B GmbH in M, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1010/001-2021, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Partei: S GmbH in M, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2017 wurde der mitbeteiligten Partei ua. eine wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von maximal 8 l/s aus einem Brunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe für die Beheizung, Kühlung und Warmwasserbereitung einer Betriebsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück mit anschließender Versickerung des abgekühlten Wassers in Schachtbrunnen auf näher beschriebenen Grundstücken erteilt.
2
Diese Anlage wurde nicht bescheidgemäß gebaut.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2017 wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgefordert, den Betrieb der Wasser-Wasser-Wärmepumpe umgehend einzustellen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 3. Jänner 2018 dahingehend abgeändert, dass der mitbeteiligten Partei gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 die Möglichkeit eingeräumt wurde, um wasserrechtliche Bewilligung der Änderungen nachträglich anzusuchen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2017 wurde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 aufgefordert, den Betrieb der Wasser-Wasser-Wärmepumpe umgehend einzustellen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 3. Jänner 2018 dahingehend abgeändert, dass der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 die Möglichkeit eingeräumt wurde, um wasserrechtliche Bewilligung der Änderungen nachträglich anzusuchen.
4
Im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung am 17. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass die geänderte Ausführung der Anlage nachträglich nicht genehmigungsfähig, sondern im Zuge eines neuen Bewilligungsverfahrens abzuhandeln sei.
5
In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 26. April 2019 die wasserrechtliche Bewilligung der geänderten Ausführung der Wasser-Wasser-Wärmepumpe.
6
Mit Bescheid vom 30. April 2021 erteilte die belangten Behörde der mitbeteiligten Partei (befristet unter Einhaltung näher bestimmter Auflagen) die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme im Ausmaß von max. 4,4 l/s aus einem Schachtbrunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe für die Beheizung, Warmwasserbereitung und Kühlung des Produktionsgebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück mit anschließender Versickerung des abgekühlten Wassers in zwei Schachtbrunnen auf demselben Grundstück mit max. jeweils 2,2 l/s pro Schachtbrunnen. Das Maß der Wasserbenutzung betrage 4,4 l/s, 380 m³/d und 127.200 m³/a (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei und zweier Liegenschaftseigentümer auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der mitbeteiligten Partei die umgehende Einstellung der Wasser-Wasser-Wärmepumpe für die Beheizung, Kühlung und Warmwasserbereitung der näher beschriebenen Betriebsanlage aufgetragen werde, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurden der mitbeteiligten Partei Verfahrenskosten in einer näher bestimmten Höhe vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 30. April 2021 erteilte die belangten Behörde der mitbeteiligten Partei (befristet unter Einhaltung näher bestimmter Auflagen) die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme im Ausmaß von max. 4,4 l/s aus einem Schachtbrunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe für die Beheizung, Warmwasserbereitung und Kühlung des Produktionsgebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück mit anschließender Versickerung des abgekühlten Wassers in zwei Schachtbrunnen auf demselben Grundstück mit max. jeweils 2,2 l/s pro Schachtbrunnen. Das Maß der Wasserbenutzung betrage 4,4 l/s, 380 m³/d und 127.200 m³/a (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei und zweier Liegenschaftseigentümer auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der mitbeteiligten Partei die umgehende Einstellung der Wasser-Wasser-Wärmepumpe für die Beheizung, Kühlung und Warmwasserbereitung der näher beschriebenen Betriebsanlage aufgetragen werde, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurden der mitbeteiligten Partei Verfahrenskosten in einer näher bestimmten Höhe vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch drei.).
7
Dagegen erhob die revisionswerbende Partei, die ihrerseits Inhaberin eines mit Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zur Entnahme von Grundwasser zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe ist, Beschwerde. Insbesondere wandte sich die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Sie rügte eine unzureichende Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen. Dessen Stellungnahmen lägen keine Pumpversuche unter Einbeziehung des Grundstückes der revisionswerbenden Partei zugrunde. Der „Referenzpegel“, der stattdessen herangezogen worden sei, befinde sich laut der zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens beigelegten Stellungnahme eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers außerhalb der in den Einreichunterlagen dargestellten Ausbreitungsfahne und sei deshalb - entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen - nicht repräsentativ für die Abklärung einer Beeinträchtigung des Wasserrechtes der revisionswerbenden Partei. Hingegen rage der „Ansaugbereich“ des Entnahmebrunnens der revisionswerbenden Partei in die Ausbreitungsfahne hinein. Auch seien die Angaben der mitbeteiligten Partei ungeprüft für die Gutachtenserstellung übernommen worden. Aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen gehe nicht hervor, aufgrund welcher Grundlage er von der Richtigkeit dieser Daten ausgehe. Ausdrücklich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Die Bauvollendungsfrist sowie der Ausspruch über die Dienstbarkeiten entfalle (Spruchpunkt 2. und 3.). Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Die Bauvollendungsfrist sowie der Ausspruch über die Dienstbarkeiten entfalle (Spruchpunkt 2. und 3.). Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
9
Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der belangten Behörde, dass das Wasserbenutzungsrecht der revisionswerbenden Partei durch die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung der Anlage der mitbeteiligten Partei nicht beeinträchtigt werde.
10
Das Unterbleiben der Durchführung einer Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht habe erwarten lassen. Im Beschwerdeverfahren seien ausschließlich Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei, zu beantworten gewesen. Es seien weder neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären gewesen. Die sich stellenden Rechtsfragen seien durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet.
11
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
12
Gegen dieses Erkennntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
13
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wird.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15
Zur Zulässigkeit der Revision macht die revisionswerbende Partei ua. geltend, das Verwaltungsgericht hätte angesichts ihrer Einwendungen gegen das herangezogene Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht von der Durchführung einer Verhandlung absehen dürfen. Die revisionswerbende Partei habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in der Beschwerde bestritten. Der Verfahrensmangel der zu Unrecht unterbliebenen Verhandlung sei relevant, weil das Verwaltungsgericht nach ergänzender Befundaufnahme und darauf aufbauenden Gutachtenserstattung festgestellt hätte, dass der Betrieb der durch den Bescheid vom 30. April 2021 bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei eine Absenkung der Grundwassertemperatur im Entnahmebrunnen der revisionswerbenden Partei bewirke. Dadurch sei die revisionswerbende Partei unter Berücksichtigung der ihr erteilten Auflage, kein unter 5°C heruntergekühltes Wasser in das Grundwasser zurückzuleiten, nicht mehr in der Lage, die ihr bewilligte projektmäßige Temperaturspreizung von 5°C=5K auszunutzen. Auf Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen wäre das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bewilligung der Wasser-Wasser-Wärmepumpe der mitbeteiligten Partei das Wasserrecht der revisionswerbenden Partei verletze.
16
Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig; sie ist deshalb auch begründet.
17
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
18
Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).Die Akten lassen dann im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).
19
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006, mwN).Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen vergleiche , VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006, mwN).
20
Dieser Verpflichtung kam das Verwaltungsgericht nicht nach. Die revisionswerbende Partei bemängelte die Befundaufnahme des Amtssachverständigen in ihrer Beschwerde - wie in Rn. 7 zusammengefasst dargestellt - unter mehreren Gesichtspunkten. Das Verwaltungsgericht sah sich zwar veranlasst, diese Einwendungen in seiner Begründung beweiswürdigend abzuhandeln, unterließ jedoch die nach der oben dargestellten Rechtsprechung geforderte Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
21
Da die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde die unzureichende Befundaufnahme mit näherer Begründung monierte und sich so gegen das Gutachten wandte, das als Sachverhaltsgrundlage herangezogen und auf dessen Grundlage eine Beeinträchtigung des Wasserrechtes der revisionswerbenden Partei verneint wurde, durfte das Verwaltungsgericht nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgehen, der eine mündliche Verhandlung erübrigt hätte. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass lediglich Tatfragen zu behandeln gewesen seien, zu deren Lösung eine Verhandlung nicht geboten gewesen sei, ist demzufolge entgegenzutreten.
22
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, eine ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen hat (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2023/09/0011 bis 0012, mwN).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, eine ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 29.3.2023, Ra 2023/09/0011 bis 0012, mwN).
23
Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung sowohl mit dem Beschwerdevorbringen als auch mit den Argumenten der der Beschwerde beigefügten privatgutachterlichen Stellungnahme im Detail auseinander, erachtete aber die Ergebnisse der Erkundungen des von der mitbeteiligten Partei beauftragten Ingenieursbüros als beweiskräftiger. Davon, dass - wie vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung zum Unterbleiben einer Verhandlung angeführt - keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären gewesen wären, kann angesichts dessen keine Rede sein.
24
Insbesondere beweiswürdigende Schlüsse zur Entkräftung des Beschwerdevorbringens, die sich nicht mit den im bisherigen Verfahren erstatteten Sachverständigenstellungnahmen erklären lassen, hätten nicht ohne Durchführung einer Verhandlung und Einvernahme des Amtssachverständigen gezogen werden dürfen.
25
Vor diesem Hintergrund macht die revisionswerbende Partei zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen.
26
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine solche im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC handelt, wo der Verstoß gegen die Verhandlungspflicht auch ohne Relevanzprüfung zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, liegt die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels hier auf der Hand, ist doch nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0166, mwN). Darüber hinaus legte die revisionswerbende Partei die Relevanz auch hinreichend in ihrem Schriftsatz dar.Es kann dahinstehen, ob es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine solche im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC handelt, wo der Verstoß gegen die Verhandlungspflicht auch ohne Relevanzprüfung zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, liegt die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels hier auf der Hand, ist doch nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre vergleiche , VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0166, mwN). Darüber hinaus legte die revisionswerbende Partei die Relevanz auch hinreichend in ihrem Schriftsatz dar.
27
Das angefochtene Erkenntnis war somit - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG schon wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was ein Eingehen auf das sonstige Revisionsvorbringen erübrigt.Das angefochtene Erkenntnis war somit - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG schon wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was ein Eingehen auf das sonstige Revisionsvorbringen erübrigt.
28
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
29
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG entfallen.

Wien, am 23. Oktober 2023

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070078.L00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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