RS Vwgh 2008/3/28 2006/12/0150

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1 idF 2000/I/142;
BLVG 1965 §9 Abs2 idF 2000/I/142;
BLVG 1965 §9 Abs2 litd idF 1965/244;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §59 litc idF 1990/447;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 2 BLVG in seiner Stammfassung haben die zu Kustodiaten gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch für einen Administrator nach § 9 Abs. 2 lit. d dieser Bestimmung Anwendung zu finden. Die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 und 2 BLVG idF BGBl. I Nr. 142/2000 (311 BlgNR XXI. GP, 232) führen aus, dass die Regelungen über Administratoren unverändert aus § 9 Abs. 2 lit. d in der Stammfassung übernommen werden. Daraus folgt, dass die Bestellung von Administratoren im Wege eines durch Dienstanweisung des zuständigen Vorgesetzten erfolgten Betrauungsaktes vorgenommen wird. An einen solchen Bestellungsakt nach § 9 BLVG knüpft auch § 59c GehG für die Gebührlichkeit einer Zulage an.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120150.X03

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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