TE Vwgh Beschluss 2023/10/24 Ra 2023/20/0451

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Index

E3L E19103010
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
BVwGG 2014 §21 Abs6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamer, in der Rechtssache der Revision des B A, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2023, W105 2131407-2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte am 11. Mai 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen die Versagung von Asyl daraufhin erhobenen Beschwerde Folge und erkannte dem Revisionswerber mit Erkenntnis vom 10. August 2016 den Status des Asylberechtigten zu.
3
Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der dem Revisionswerber zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Unter einem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der dem Revisionswerber zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins, bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter einem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
4
Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde, die sich nicht gegen den Spruchpunkt V. des Bescheides gerichtet hatte, nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet ab. Soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des Bescheides erhoben worden war, wurde ihr stattgegeben. Diese Spruchpunkte wurden vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos aufgehoben, was mit den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, begründet wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde, die sich nicht gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides gerichtet hatte, nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet ab. Soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides erhoben worden war, wurde ihr stattgegeben. Diese Spruchpunkte wurden vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos aufgehoben, was mit den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, begründet wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2023/02/0056, mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2023/02/0056, mwN).
9
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliege, abgewichen sei.
10
Abgesehen davon, dass der Revisionswerber in der (mit 8. September 2023 datierten) Revision nicht auf die - nach Vorliegen von den Inhalt des Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) näher beleuchtender Urteile des EuGH je vom 6. Juli 2023 zu C-8/22, zu C-402/22 sowie zu C-663/21 und unter Bedachtnahme auf die damit klargestellten unionsrechtlichen Vorgaben ergangene - aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Prüfung des Vorliegens des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 Bezug nimmt (vgl. dazu ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246), sind in der Revision bloß substanzlose Behauptungen enthalten, wonach im vorliegenden Fall der Tatbestand der genannten Norm nicht erfüllt wäre. Fallbezogen sind aber auch unter Bedachtnahme auf die zitierte aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (insbesondere zum Fehlverhalten des Revisionswerbers, der mehrfach - nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland - wegen gewerbsmäßig begangener Schlepperei verurteilt wurde, die er zudem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern arbeitsteilig begangen hatte) für die rechtliche Beurteilung hinreichend, sodass im vorliegenden Fall die in der Sache getätigten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, sowie das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens aus revisionsrechtlicher Sicht letztlich keiner Korrektur bedürfen.Abgesehen davon, dass der Revisionswerber in der (mit 8. September 2023 datierten) Revision nicht auf die - nach Vorliegen von den Inhalt des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) näher beleuchtender Urteile des EuGH je vom 6. Juli 2023 zu C-8/22, zu C-402/22 sowie zu C-663/21 und unter Bedachtnahme auf die damit klargestellten unionsrechtlichen Vorgaben ergangene - aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Prüfung des Vorliegens des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Bezug nimmt vergleiche , dazu ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246), sind in der Revision bloß substanzlose Behauptungen enthalten, wonach im vorliegenden Fall der Tatbestand der genannten Norm nicht erfüllt wäre. Fallbezogen sind aber auch unter Bedachtnahme auf die zitierte aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (insbesondere zum Fehlverhalten des Revisionswerbers, der mehrfach - nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland - wegen gewerbsmäßig begangener Schlepperei verurteilt wurde, die er zudem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern arbeitsteilig begangen hatte) für die rechtliche Beurteilung hinreichend, sodass im vorliegenden Fall die in der Sache getätigten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, sowie das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens aus revisionsrechtlicher Sicht letztlich keiner Korrektur bedürfen.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
12
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim Bundesverwaltungsgericht entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG auf dem Postweg und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BVwG-EVV) nicht vorgelegen wären, eingebracht wurde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/20/0328, mwN).Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim Bundesverwaltungsgericht entgegen Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG auf dem Postweg und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BVwG-EVV) nicht vorgelegen wären, eingebracht wurde vergleiche , VwGH 30.11.2020, Ra 2020/20/0328, mwN).

Wien, am 24. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200451.L00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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