1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 17. Februar 2022 wurde die zeitlich näher konkretisierte Absonderung des minderjährigen Revisionswerbers aufgrund einer COVID-19-Erkrankung an dessen Wohnadresse für einen näher bezeichneten Zeitraum angeordnet. Ihm wurde unter anderem die Auflage erteilt, seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht zu verlassen, die einzige Ausnahme sei „die Hin- und Rückfahrt mit dem privaten PKW zu einer zugewiesenen Drive-In-Teststation“.
2
Mit dem Erkenntnis vom 8. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem Erkenntnis vom 8. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 999/2023-8, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 999/2023-8, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4
In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision, in der er unter der Überschrift „IV.) Beschwerdepunkte“ eine Verletzung in seinem „Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach § 7 Epidemiegesetz, § 59 Abs. 1 AVG, sowie § 37 AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle benachteiligt zu werden“, sowie in seinem „Recht, nicht durch die falsche Anwendung der § 7 Epidemiegesetz, § 59 Abs. 1 AVG, sowie § 37 AVG, benachteiligt zu werden“ geltend macht. Das Erkenntnis leide an „Rechtswidrigkeit“.In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision, in der er unter der Überschrift „IV.) Beschwerdepunkte“ eine Verletzung in seinem „Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraph 7, Epidemiegesetz, Paragraph 59, Absatz eins, AVG, sowie Paragraph 37, AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle benachteiligt zu werden“, sowie in seinem „Recht, nicht durch die falsche Anwendung der Paragraph 7, Epidemiegesetz, Paragraph 59, Absatz eins, AVG, sowie Paragraph 37, AVG, benachteiligt zu werden“ geltend macht. Das Erkenntnis leide an „Rechtswidrigkeit“.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision ihre Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision ihre Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
6
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN). 7
Bei der in der Revision behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241-0242, mwN). Es besteht auch kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, mwN). Aus der Aufzählung dieser Paragraphen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet.Bei der in der Revision behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241-0242, mwN). Es besteht auch kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen vergleiche , VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, mwN). Aus der Aufzählung dieser Paragraphen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet. 8
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2023