1
Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt römisch sechs.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.); Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) II.) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.); Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).
3
Nur gegen Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision.Nur gegen Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0140, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0140, mwN).
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Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt (S. 6 bis 17, „Darlegung der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG“ [Zulässigkeit der Revision]) Gründe zur Zulässigkeit der Revision. Diese sind bis auf eine allgemeine Wiedergabe der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG und einen Nachsatz über die Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes aus Sicht der Revisionswerberin wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (S. 17 bis 29 der Revision).Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt (S. 6 bis 17, „Darlegung der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG“ [Zulässigkeit der Revision]) Gründe zur Zulässigkeit der Revision. Diese sind bis auf eine allgemeine Wiedergabe der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und einen Nachsatz über die Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes aus Sicht der Revisionswerberin wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (S. 17 bis 29 der Revision).
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Dabei wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Ein solches Vorgehen kommt nämlich dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. nochmals VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0140, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Dabei wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Ein solches Vorgehen kommt nämlich dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , nochmals VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0140, mwN).
9
Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 27. Oktober 2023