1
Der Revisionswerber betreibt in Bürs, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (in der Folge kurz: belangte Behörde), als selbständiger Unternehmer einen Gewerbebetrieb.
2
Mit Bescheid vom 2. März 2022 ordnete die belangte Behörde gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) an, dass sich der Revisionswerber aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 ab Zustellung des Bescheids bis einschließlich 9. März 2022 ausschließlich an einer näher angegebenen Adresse in der Schweiz aufzuhalten und dort keinen Besuch zu empfangen habe. Mit Bescheid vom 8. März 2022 wurde die Quarantäne bis einschließlich 16. März 2022 verlängert. Der Revisionswerber hielt sich im Zeitraum der verfügten Absonderung an der genannten Adresse in der Schweiz auf.Mit Bescheid vom 2. März 2022 ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) an, dass sich der Revisionswerber aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 ab Zustellung des Bescheids bis einschließlich 9. März 2022 ausschließlich an einer näher angegebenen Adresse in der Schweiz aufzuhalten und dort keinen Besuch zu empfangen habe. Mit Bescheid vom 8. März 2022 wurde die Quarantäne bis einschließlich 16. März 2022 verlängert. Der Revisionswerber hielt sich im Zeitraum der verfügten Absonderung an der genannten Adresse in der Schweiz auf.
3
Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragte der Revisionswerber Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG in der Höhe von 2.785,14 Euro.Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragte der Revisionswerber Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, EpiG in der Höhe von 2.785,14 Euro.
4
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4, §§ 33 und 49 Abs. 1 EpiG, Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG ab, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass die belangte Behörde aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht befugt gewesen wäre, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Absonderung des Revisionswerbers auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates verfügt werde. Da zur Entscheidung über Ansprüche nach § 32 EpiG jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt worden seien oder ihre Wirkung entfaltet hätten (Hinweis auf VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005), und die verfügte Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz wirksam geworden sei, sei keine inländische Behörde - und somit auch nicht die belangte Behörde - zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag berufen.Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, und 4, Paragraphen 33, und 49 Absatz eins, EpiG, Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 49, Absatz eins, B-VG ab, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass die belangte Behörde aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht befugt gewesen wäre, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Absonderung des Revisionswerbers auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates verfügt werde. Da zur Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 32, EpiG jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt worden seien oder ihre Wirkung entfaltet hätten (Hinweis auf VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005), und die verfügte Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz wirksam geworden sei, sei keine inländische Behörde - und somit auch nicht die belangte Behörde - zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag berufen. 5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückgewiesen werde.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
6
Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht das Erkenntnis zusammengefasst dahingehend, dass die Absonderung des Revisionswerbers an seiner Wohnadresse in der Schweiz verfügt worden sei, wo sie auch ihre unmittelbare Wirksamkeit entfaltet hätte, wenn die belangte Behörde zur Erlassung einer Absonderung im Ausland befugt gewesen wäre. Die von der belangten Behörde verfügte Maßnahme sei somit nicht in deren Zuständigkeitsbereich und auch nicht im Zuständigkeitsbereich einer anderen österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde wirksam geworden, weshalb weder diese noch eine andere inländische Behörde zuständig sei, über die beantragte Entschädigung zu entscheiden, sodass auch eine Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht komme. Bereits die belangte Behörde habe ihren Bescheid mit ihrer Unzuständigkeit begründet, sodass sie sich mit der Abweisung des Antrags nur in ihrer Wortwahl vergriffen habe.Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht das Erkenntnis zusammengefasst dahingehend, dass die Absonderung des Revisionswerbers an seiner Wohnadresse in der Schweiz verfügt worden sei, wo sie auch ihre unmittelbare Wirksamkeit entfaltet hätte, wenn die belangte Behörde zur Erlassung einer Absonderung im Ausland befugt gewesen wäre. Die von der belangten Behörde verfügte Maßnahme sei somit nicht in deren Zuständigkeitsbereich und auch nicht im Zuständigkeitsbereich einer anderen österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde wirksam geworden, weshalb weder diese noch eine andere inländische Behörde zuständig sei, über die beantragte Entschädigung zu entscheiden, sodass auch eine Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht in Betracht komme. Bereits die belangte Behörde habe ihren Bescheid mit ihrer Unzuständigkeit begründet, sodass sie sich mit der Abweisung des Antrags nur in ihrer Wortwahl vergriffen habe.
7
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
10
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Der Revisionswerber sieht die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beurteilung von Absonderungsbescheiden mit Auslandsbezug bei im Inland eingetretenem Verdienstentgang sowie in einem Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung rechtskräftiger Absonderungsbescheide.
12
Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und begründet:
13
Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm ist Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Entschädigungsanspruch selbständig erwerbstätiger Personen auf Vergütung von Verdienstentgang bemisst sich gemäß § 32 Abs. 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen (vgl. dazu etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, mwN).Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm ist Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 EpiG abgesondert worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Entschädigungsanspruch selbständig erwerbstätiger Personen auf Vergütung von Verdienstentgang bemisst sich gemäß Paragraph 32, Absatz 4, EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen vergleiche , dazu etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, mwN). 14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt dabei die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Wenn - wie hier - dazu ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der über die Zeiträume der Absonderung abspricht, bindet dieser Absonderungsbescheid (ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit) auch das Verwaltungsgericht (siehe bereits VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, u.a., mwN; vgl. unter vielen ferner etwa VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002; 26.4.2023, Ra 2022/09/0136).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt dabei die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Wenn - wie hier - dazu ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der über die Zeiträume der Absonderung abspricht, bindet dieser Absonderungsbescheid (ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit) auch das Verwaltungsgericht (siehe bereits VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, u.a., mwN; vergleiche , unter vielen ferner etwa VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002; 26.4.2023, Ra 2022/09/0136). 15
Daran ändert auch die vom Verwaltungsgericht angenommene örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des konkreten Absonderungsbescheids, oder, dass dessen Anordnung von der belangten Behörde nicht hätte durchgesetzt werden können, nichts. So führen die Erlassung eines Bescheids durch eine unzuständige Behörde oder die tatsächliche Undurchführbarkeit eines Bescheids nach § 68 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 3 AVG nur zu dessen Vernichtbarkeit, machen ihn aber nicht absolut nichtig. Von der Einhaltung der ihm aufgetragenen Absonderung durch den Revisionswerber gingen zudem sowohl die belangte Behörde wie auch das Verwaltungsgericht aus.Daran ändert auch die vom Verwaltungsgericht angenommene örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des konkreten Absonderungsbescheids, oder, dass dessen Anordnung von der belangten Behörde nicht hätte durchgesetzt werden können, nichts. So führen die Erlassung eines Bescheids durch eine unzuständige Behörde oder die tatsächliche Undurchführbarkeit eines Bescheids nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, AVG nur zu dessen Vernichtbarkeit, machen ihn aber nicht absolut nichtig. Von der Einhaltung der ihm aufgetragenen Absonderung durch den Revisionswerber gingen zudem sowohl die belangte Behörde wie auch das Verwaltungsgericht aus.
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Vor allem aber argumentierte das Verwaltungsgericht mit der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den hier gegenständlichen Vergütungsantrag nach § 32 EpiG.Vor allem aber argumentierte das Verwaltungsgericht mit der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den hier gegenständlichen Vergütungsantrag nach Paragraph 32, EpiG.
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Dazu haben die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht zwar den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2022, Ra 2021/09/0005, zitiert, wonach sich aus den §§ 33 und 49 EpiG klar ergibt, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, das heißt, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten, somit nach dem „Wirkungsstatut“ (vgl. ausführlich VwGH 22.4.2022, Ra 2021/09/0005; 28.10.2021, Ro 2021/09/0029; 29.11.2021, Ro 2021/03/0028, u.a.). Sie haben diese Rechtsprechung jedoch insofern unrichtig ausgelegt und angewandt, als es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wo der selbständig erwerbstätige Revisionswerber abgesondert war. Gegenständlich war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich nicht eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern über den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpiG, weshalb für die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des Wirkungsprinzips - ausschlaggebend ist, wo der Verdienstentgang eintrat (vgl. zu Vergütungsansprüchen von Unternehmen im Inland aufgrund von Absonderungen [ihrer Dienstnehmer] im Ausland VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, u.a.).Dazu haben die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht zwar den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2022, Ra 2021/09/0005, zitiert, wonach sich aus den Paragraphen 33 und 49 EpiG klar ergibt, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf Paragraph 32, EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, das heißt, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten, somit nach dem „Wirkungsstatut“ vergleiche , ausführlich VwGH 22.4.2022, Ra 2021/09/0005; 28.10.2021, Ro 2021/09/0029; 29.11.2021, Ro 2021/03/0028, u.a.). Sie haben diese Rechtsprechung jedoch insofern unrichtig ausgelegt und angewandt, als es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wo der selbständig erwerbstätige Revisionswerber abgesondert war. Gegenständlich war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich nicht eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern über den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG, weshalb für die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des Wirkungsprinzips - ausschlaggebend ist, wo der Verdienstentgang eintrat vergleiche , zu Vergütungsansprüchen von Unternehmen im Inland aufgrund von Absonderungen [ihrer Dienstnehmer] im Ausland VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, u.a.). 18
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
19
Auf den in der Revision abschließend angesprochenen Abs. 1a des § 32 EpiG, der auf diesen Fall trotz der Verwirklichung des Sachverhalts vor dessen Einführung mit BGBl. I Nr. 89/2022 (siehe zur anwendbaren Fassung des § 32 EpiG VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn. 34) und ungeachtet seiner inzwischen bereits erfolgten Aufhebung durch Art. 3 Z 1 des COVID-19-Überführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2023, nach wie vor anwendbar ist (siehe § 50 Abs. 37 EpiG in der genannten Fassung), braucht hier aufgrund des zuvor Ausgeführten daher nicht weiter eingegangen zu werden.Auf den in der Revision abschließend angesprochenen Absatz eins a, des Paragraph 32, EpiG, der auf diesen Fall trotz der Verwirklichung des Sachverhalts vor dessen Einführung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, (siehe zur anwendbaren Fassung des Paragraph 32, EpiG VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn. 34) und ungeachtet seiner inzwischen bereits erfolgten Aufhebung durch Artikel 3, Ziffer eins, des COVID-19-Überführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, nach wie vor anwendbar ist (siehe Paragraph 50, Absatz 37, EpiG in der genannten Fassung), braucht hier aufgrund des zuvor Ausgeführten daher nicht weiter eingegangen zu werden. 20
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
21
Die vom Revisionswerber angeregte Entscheidung in der Sache schied schon deshalb aus, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens im Fall der Zurückweisung eines Antrags durch das Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, u.a., Rn. 39, mwN).Die vom Revisionswerber angeregte Entscheidung in der Sache schied schon deshalb aus, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens im Fall der Zurückweisung eines Antrags durch das Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche , VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, u.a., Rn. 39, mwN). 22
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. Eine solche wird bei einer Entscheidung in der Sache bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür das Verwaltungsgericht durchzuführen haben, weil der angesprochene Verdienstentgang nach § 32 EpiG unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden. Eine solche wird bei einer Entscheidung in der Sache bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür das Verwaltungsgericht durchzuführen haben, weil der angesprochene Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche , VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214). 23
Das unter den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG fallende Epidemierecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, das in den Ländern gemäß Art. 102 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird (siehe VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029; vgl. auch VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004), sodass der Bund der Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Der ausdrücklich gegen das Land Vorarlberg gerichtete Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124, mwN).Das unter den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG fallende Epidemierecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, das in den Ländern gemäß Artikel 102, B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird (siehe VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029; vergleiche , auch VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004), sodass der Bund der Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Der ausdrücklich gegen das Land Vorarlberg gerichtete Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124, mwN). Wien, am 30. Oktober 2023