TE Vwgh Beschluss 2023/10/31 Ra 2023/15/0067

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Veröffentlicht am 31.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Revisionssache der D GmbH in W, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24. Mai 2023, Zl. RV/7100090/2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Revisionssache der D GmbH in W, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24. Mai 2023, Zl. RV/7100090/2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera b, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Bescheide des Finanzamts vom 30. Juni 2017 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 und 2014, Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 und 2014 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer 11/2016, 12/2016 und 01/2017 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht zurück.Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Bescheide des Finanzamts vom 30. Juni 2017 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 und 2014, Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 und 2014 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer 11 aus 2016,, 12 aus 2016, und 01 aus 2017, gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera b, BAO als nicht fristgerecht zurück.
2
Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den genannten Beschluss des BFG. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2023 wurde dieser Antrag abgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 11. September 2023 zugestellt.
3
Mit einem am 9. Oktober 2023 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin nunmehr, die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zu verlängern.
4
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist vergleiche , VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).
5
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150067.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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