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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 15. Dezember 2022, mit dem den revisionswerbenden Parteien gemäß § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) aufgetragen worden war, eine konsenslos errichtete näher bezeichnete „Schirmbar samt Terrasse und Unterkellerung“ in G. zu beseitigen, mit einer näheren Konkretisierung des Spruches abgewiesen. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 15. Dezember 2022, mit dem den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) aufgetragen worden war, eine konsenslos errichtete näher bezeichnete „Schirmbar samt Terrasse und Unterkellerung“ in G. zu beseitigen, mit einer näheren Konkretisierung des Spruches abgewiesen. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „III. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)“ ausgeführt wird, die Revisionswerber erachteten sich „in ihren gesetzlichen Rechten verletzt“. Das LVwG habe den Spruch des Bescheides unzulässig geändert und bei der Neufestsetzung der Leistungsfrist sein Ermessen überschritten (wurde näher ausgeführt).Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „III. Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG)“ ausgeführt wird, die Revisionswerber erachteten sich „in ihren gesetzlichen Rechten verletzt“. Das LVwG habe den Spruch des Bescheides unzulässig geändert und bei der Neufestsetzung der Leistungsfrist sein Ermessen überschritten (wurde näher ausgeführt).
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2021/06/0119, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2021/06/0119, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
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Die revisionswerbenden Parteien legen nicht dar, in welchen ihrer „gesetzlichen Rechte“ sie sich als verletzt erachten.
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Bei den weiteren Ausführungen in Punkt III. der Revision handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe. Bei den weiteren Ausführungen in Punkt römisch drei. der Revision handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe.
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG nicht Genüge getan. Die revisionswerbenden Parteien behaupten darin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das LVwG in welchen Punkten abgewichen sein soll; soweit Verfahrensfehler geltend gemacht werden, hätte in den Zulässigkeitsgründen überdies die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan werden müssen (vgl. etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0130, 0131, Rn. 9, mwN). Die Revision wäre daher auch aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht Genüge getan. Die revisionswerbenden Parteien behaupten darin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das LVwG in welchen Punkten abgewichen sein soll; soweit Verfahrensfehler geltend gemacht werden, hätte in den Zulässigkeitsgründen überdies die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan werden müssen vergleiche , etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0130, 0131, Rn. 9, mwN). Die Revision wäre daher auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Oktober 2023