RS Vwgh 2008/3/31 2007/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0032 E 15. Juli 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Zum Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (Hinweis E 3.7.2001, 2000/05/0063, mit Hinweis auf die Erläuterungen zur AVG-Novelle 1998).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050021.X04

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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