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Das Bundesdenkmalamt stellte mit Bescheid vom 28. November 2005 fest, dass die Erhaltung des Schlosses E (dreigeschössiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschössigen Anbau im Südwesten) in F gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im Sinn einer Teilunterschutzstellung des § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.Das Bundesdenkmalamt stellte mit Bescheid vom 28. November 2005 fest, dass die Erhaltung des Schlosses E (dreigeschössiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschössigen Anbau im Südwesten) in F gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im Sinn einer Teilunterschutzstellung des Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
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Mit dem Erkenntnis vom 6. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Veränderungsantrag der revisionswerbenden Parteien vom 10. Dezember 2018 zur (nachträglichen) Bewilligung der Errichtung eines Aufzugs im Hofbereich des Schlosses gemäß § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem Erkenntnis vom 6. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Veränderungsantrag der revisionswerbenden Parteien vom 10. Dezember 2018 zur (nachträglichen) Bewilligung der Errichtung eines Aufzugs im Hofbereich des Schlosses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien die „Verletzung des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Abwägung der wirtschaftlichen Interessen an der Veränderung eines Denkmals“ geltend machen und in diesem Zusammenhang eine fehlende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der revisionswerbenden Parteien behaupten. Damit haben die revisionswerbenden Parteien die von ihnen geltend gemachten Revisionspunkte unmissverständlich bezeichnet.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN). 5
Mit dem dargestellten Vorbringen wird allerdings kein subjektives öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Denn nach der hg. Rechtsprechung stellt die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0077, mwN).Mit dem dargestellten Vorbringen wird allerdings kein subjektives öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt. Denn nach der hg. Rechtsprechung stellt die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0077, mwN).
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Darüber hinaus erweist sich die vorliegende Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG als nicht gesetzmäßig ausgeführt. So wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0211, mwN).Darüber hinaus erweist sich die vorliegende Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG als nicht gesetzmäßig ausgeführt. So wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0211, mwN).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. November 2023