TE Vwgh Erkenntnis 2023/11/2 Ra 2023/03/0080

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Veröffentlicht am 02.11.2023
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L00049 Amt der Landesregierung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §1
AVG §18 Abs4
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art102
B-VG Art108
B-VG Art109
B-VG Art118 Abs2
GelVerkG §16 Abs2
GelVerkG 1996
GelVerkG 1996 §16 Abs2
GO Mag Wr 2007 §46
VwGG §42 Abs2 Z1
WStV 1968 §105 Abs1
WStV 1968 §105 Abs2
WStV 1968 §107
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 109 heute
  2. B-VG Art. 109 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 109 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 109 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 109 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 109 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Dezember 2022, Zl. VGW-101/042/8747/2022-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem GelVerkG (mitbeteiligte Partei: M H, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde und nunmehriger Amtsrevisionswerber) hatte mit Bescheid vom 10. Juni 2022 den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für einen näher bestimmten Standort in Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) abgewiesen.Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde und nunmehriger Amtsrevisionswerber) hatte mit Bescheid vom 10. Juni 2022 den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für einen näher bestimmten Standort in Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Der bekämpfte Bescheid weise in seinem Kopf als bescheiderlassende Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus. Die Zeichnung des Bescheides sei mit den Worten „Für die Bezirksamtsleiterin“ erfolgt. Gemäß § 46 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (iF: GOM) habe eine solche Zeichnung ausschließlich für im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien als Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen. Es stehe daher fest, dass der Bescheid vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei.Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Der bekämpfte Bescheid weise in seinem Kopf als bescheiderlassende Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus. Die Zeichnung des Bescheides sei mit den Worten „Für die Bezirksamtsleiterin“ erfolgt. Gemäß Paragraph 46, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (iF: GOM) habe eine solche Zeichnung ausschließlich für im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien als Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen. Es stehe daher fest, dass der Bescheid vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei.

Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimme, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug bestehe; durch die zuständige Bundes- oder Landesgesetzgebung könne dieser jedoch ausgeschlossen werden. In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handle, richte sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweiligen konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gelte, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein müsse (Hinweis auf VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bestimme, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug bestehe; durch die zuständige Bundes- oder Landesgesetzgebung könne dieser jedoch ausgeschlossen werden. In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handle, richte sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweiligen konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gelte, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein müsse (Hinweis auf VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

Im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bundesmateriengesetz, dem GelVerkG, werde der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, womit dieser auch dann in straßenpolizeilichen (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten aufrecht bleibe, wenn er durch den Landesgesetzgeber (für Landesmaterien) ausgeschlossen worden sei.

Da der zuständige Materiengesetzgeber des GelVerkG von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung des Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht Gebrauch gemacht habe, sei in Fällen der auf Grundlage dieses Gesetzes im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien erlassenen Bescheide der Berufungssenat der Stadt Wien als Rechtsmittelinstanz anzusehen. Mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges sei die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.Da der zuständige Materiengesetzgeber des GelVerkG von der ihm nach Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung des Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht Gebrauch gemacht habe, sei in Fällen der auf Grundlage dieses Gesetzes im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien erlassenen Bescheide der Berufungssenat der Stadt Wien als Rechtsmittelinstanz anzusehen. Mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges sei die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit und in der Sache - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - vorbringt, die Zuweisung einer Angelegenheit der Bundes- und Landesverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde habe bei Vorliegen der in Art. 118 Abs. 2 B-VG genannten Voraussetzungen ausdrücklich durch Gesetz zu erfolgen und könne nicht von der Formulierung einer Fertigungsklausel abhängen. Darüber hinaus könne ein mit „Für die Bezirksamtsleiterin“ gezeichneter Bescheid, welcher mit „Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt“ überschrieben sei, dem Magistrat auch in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet werden.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit und in der Sache - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - vorbringt, die Zuweisung einer Angelegenheit der Bundes- und Landesverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde habe bei Vorliegen der in Artikel 118, Absatz 2, B-VG genannten Voraussetzungen ausdrücklich durch Gesetz zu erfolgen und könne nicht von der Formulierung einer Fertigungsklausel abhängen. Darüber hinaus könne ein mit „Für die Bezirksamtsleiterin“ gezeichneter Bescheid, welcher mit „Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt“ überschrieben sei, dem Magistrat auch in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet werden.
5
Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Die Revision ist im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
7
Das Verwaltungsgericht will aus der Zeichnung des bei ihm angefochtenen Bescheids abgeleitet wissen, dass dieser vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei, weshalb vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs. 4 B-VG zweiter Satz B-VG - mangels Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzugs im GelVerkG - gegen den Bescheid die Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien zulässig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht will aus der Zeichnung des bei ihm angefochtenen Bescheids abgeleitet wissen, dass dieser vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei, weshalb vor dem Hintergrund des Artikel 118, Absatz 4, B-VG zweiter Satz B-VG - mangels Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzugs im GelVerkG - gegen den Bescheid die Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien zulässig gewesen wäre.
8
Damit hat es die Rechtslage verkannt.
9
Gemäß Art. 118 Abs. 1 B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener (ebenso § 74 der Wiener Stadtverfassung - WStV).Gemäß Artikel 118, Absatz eins, B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener (ebenso Paragraph 74, der Wiener Stadtverfassung - WStV).
10
Art. 118 Abs. 2 B-VG normiert, dass der eigene Wirkungsbereich neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen (Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG; ebenso § 75 Abs. 2 letzter Satz WStV).Artikel 118, Absatz 2, B-VG normiert, dass der eigene Wirkungsbereich neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen (Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG; ebenso Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz WStV).
11
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden.Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden.
12
Der Bestand eines zweistufigen Instanzenzugs setzt also (neben Interesse und Eignung iSd Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG) voraus, dass die betreffende Angelegenheit - und zwar durch Gesetz und ausdrücklich - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist (Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG). Überdies darf kein Ausschluss des Instanzenzugs iSd Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber erfolgt sein (vgl. nur etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001, 18.12.2019, Ra 2019/15/0005). Der Bestand eines zweistufigen Instanzenzugs setzt also (neben Interesse und Eignung iSd Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG) voraus, dass die betreffende Angelegenheit - und zwar durch Gesetz und ausdrücklich - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist (Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG). Überdies darf kein Ausschluss des Instanzenzugs iSd Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber erfolgt sein vergleiche , nur etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001, 18.12.2019, Ra 2019/15/0005).
13
Eine derartige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, für die ein zweistufiger Instanzenzug bestünde, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben:
14
Im Revisionsfall war Gegenstand des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 3 GelVerkG.Im Revisionsfall war Gegenstand des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG.
15
Die Angelegenheiten des GelVerkG sind kompetenzrechtlich dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zuzurechnen (in diesem Sinn schon VwGH 23.9.1983, 82/04/0107), und werden in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 10 iVm Art. 102 B-VG) besorgt (vgl. VfGH 24.6.1993, G 262/92 ua).Die Angelegenheiten des GelVerkG sind kompetenzrechtlich dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zuzurechnen (in diesem Sinn schon VwGH 23.9.1983, 82/04/0107), und werden in mittelbarer Bundesverwaltung (Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 102, B-VG) besorgt vergleiche , VfGH 24.6.1993, G 262/92 ua).
16
Für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw normiert § 16 Abs. 2 GelVerkG die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0043) - Gesetzgeber im GelVerkG demgegenüber nicht vor.Für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw normiert Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete vergleiche , VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0043) - Gesetzgeber im GelVerkG demgegenüber nicht vor.
17
Dem revisionsgegenständlichen Fall lag daher eine in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehende Angelegenheit - und nicht etwa eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - zu Grunde. Es trifft daher schon die Prämisse des Verwaltungsgerichts, es handle sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, nicht zu.
18
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zudem auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 10. Juni 2022 sei aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere der Fertigungsklausel, dem Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen, nicht zu teilen.
19
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. nur etwa VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, 7.4.2022, Ra 2019/07/0061, je mwN).Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche , nur etwa VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, 7.4.2022, Ra 2019/07/0061, je mwN).
20
Nach der unstrittigen, vom Verwaltungsgericht insofern richtig wiedergegebenen Aktenlage wird im Kopf des Bescheides vom 10. Juni 2022 der „Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk“ als bescheiderlassende Stelle angeführt. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass eine Beschwerde beim „Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk“ einzubringen ist. Die Zeichnung des Bescheides erfolgte mit den Worten „Für die Bezirksamtsleiterin: [Name der Unterfertigerin] (elektronisch gefertigt)“.
21
Der Magistrat ist gemäß § 105 Abs. 1 WStV einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß § 105 Abs. 2 leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz).Der Magistrat ist gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WStV einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß Paragraph 105, Absatz 2, leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz).
22
Gemäß Art. 109 B-VG iVm § 107 WStV hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwN).Gemäß Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, WStV hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig vergleiche , VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwN).
23
Gemäß § 78 WStV übt der Magistrat - neben den anderen in dieser Bestimmung genannten Organen - auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus.Gemäß Paragraph 78, WStV übt der Magistrat - neben den anderen in dieser Bestimmung genannten Organen - auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus.
24
Die magistratischen Bezirksämter sind keine eigenen Behörden, sondern dezentralisierte Dienststellen des - eine einheitliche Behörde bildenden (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128) - Magistrates der Stadt Wien (vgl. VwGH 18.5.2021, Ra 2021/04/0106, mwN).Die magistratischen Bezirksämter sind keine eigenen Behörden, sondern dezentralisierte Dienststellen des - eine einheitliche Behörde bildenden vergleiche , VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128) - Magistrates der Stadt Wien vergleiche , VwGH 18.5.2021, Ra 2021/04/0106, mwN).
25
Warum sich aus der GOM ergeben soll, dass eine Fertigung wie im Revisionsfall nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, wird vom Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung „Für die Bezirksamtsleiterin“) bereits erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0121). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (VwGH 4.3.1992, 91/03/0314).Warum sich aus der GOM ergeben soll, dass eine Fertigung wie im Revisionsfall nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, wird vom Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung „Für die Bezirksamtsleiterin“) bereits erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht vergleiche , VwGH 28.10.1997, 97/04/0121). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (VwGH 4.3.1992, 91/03/0314).
26
Vor dem genannten Hintergrund besteht im vorliegenden Fall anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides vom 10. Juni 2022 und unter Berücksichtigung der für diesen Bescheid maßgebenden Normen des GelverkG, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, kein Zweifel, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen ist:

Sowohl der Kopf als auch die Rechtsmittelbelehrung sprechen aufgrund der expliziten Nennung des Magistrats bzw. des Magistratischen Bezirksamts für diese Zurechnung, auch aus der Fertigungsklausel „Für die Bezirksamtsleiterin“ ergibt sich nichts Gegenteiliges, etwa, dass der Magistrat gegenständlich bloß als Hilfsapparat eines anderen Organs tätig geworden wäre.

27
Indem das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und die Beschwerde des Mitbeteiligten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, hat es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
28
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 2. November 2023

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030080.L00

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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