1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde unter Auflagen erteilte Bewilligung einer Rassehundeausstellung zurück, weil für die nach Durchführung der Veranstaltung erhobene Beschwerde kein maßgebliches Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht den Umstand, dass die revisionswerbende Partei die jährlich wiederkehrende Hundeausstellung „auch hinkünftig weiter beabsichtigt durchzuführen.“ Wegen dieses Rechtsschutzbedürfnisses hätte das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen gehabt.
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Diesem von der revisionswerbenden Partei erstatteten Vorbringen könnte im Rahmen des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG nur dann Relevanz zukommen, wenn sie eine solche Behauptung spätestens vor dem Verwaltungsgericht erhoben hätte. Solches hat sie jedoch unterlassen.Diesem von der revisionswerbenden Partei erstatteten Vorbringen könnte im Rahmen des Neuerungsverbotes des Paragraph 41, VwGG nur dann Relevanz zukommen, wenn sie eine solche Behauptung spätestens vor dem Verwaltungsgericht erhoben hätte. Solches hat sie jedoch unterlassen.
7
Die revisionswerbende Partei erachtete sich in der Beschwerde insofern als rechtlich beschwert, als sie oder ihre Organe damit rechnen müssten, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde.
8
Dass sie beabsichtige im nächsten Jahr eine gleiche Veranstaltung durchzuführen und mit der Bewilligung unter denselben Auflagen zu rechnen hätte, brachte die revisionswerbende Partei nicht vor. Da sie dies nicht getan hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/02/0180).Dass sie beabsichtige im nächsten Jahr eine gleiche Veranstaltung durchzuführen und mit der Bewilligung unter denselben Auflagen zu rechnen hätte, brachte die revisionswerbende Partei nicht vor. Da sie dies nicht getan hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab vergleiche , VwGH 13.10.2015, Ra 2015/02/0180). 9
Soweit die revisionswerbende Partei die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die zwei bekämpften Auflagenpunkte mit der Veranstaltungsbewilligung eine untrennbare Einheit darstellten, als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, zeigt sie nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei anderer Lösung dieser Rechtsfrage zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte kommen müssen und wie daher die Revision von dieser Frage abhängt.
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Das Zulässigkeitsvorbringen zu den bekämpften Auflagenpunkten betrifft eine Sachentscheidung, die hier aber infolge Zurückweisung der Beschwerde nicht vorliegt. Auch dieser Frage fehlt es daher an der Relevanz.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. November 2023