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Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf „Genehmigung der Haltung des vulgo Marmorkrebses allenfalls bescheidmäßige Feststellung, dass ein Ansuchen nicht erforderlich ist“ als unbegründet abgewiesen.
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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es fehle an dem für das Eingehen auf eine Beschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers. Der ernsthafte Wille, eine rechtsgestaltende Genehmigung für das Halten von Marmorkrebsen zu erhalten, liege nicht vor, da der Revisionswerber in seinem Antrag selbst angegeben habe, dass er vorläufig nicht vorhabe, sich Marmorkrebse anzueignen. Vielmehr ergebe sich in der Gesamtbetrachtung des Akteninhalts, dass Zweck des Antrages und der Beschwerde einzig die Bekämpfung der - aus Sicht des Revisionswerbers - „schwachsinnigen“ Verordnung der Europäischen Union sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN). 6
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkt“ ausgeführt, der angefochtene Beschluss verletze den Revisionswerber in seinem „Recht auf Haltung eines Marmorkrebses“.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht mangels Beschwer zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde) in Betracht. In dem vom Revisionswerber geltend gemachten Recht konnte er durch die bekämpfte Formalentscheidung von vornherein nicht verletzt sein.
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Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins römisch fünf, w, G, G, zurückzuweisen. 9
Im Übrigen wird in der Revision auch nicht dargelegt, dass sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung, weil er nicht vorhabe, sich Marmorkrebse anzueignen, als unrichtig erweise, zumal nicht einmal in der Revision ein konkretes Haltungsinteresse dargetan wird. Sofern der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass er selbst Aquarianer sei und nach Freiwerden eines Aquariums die Haltung eines Marmorkrebses anstrebe, ändert auch dies nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine abstrakte Rechtsfrage zu lösen wäre, wozu der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgericht etwa VwGH 21.8.2023, Ra 2023/07/0039).Im Übrigen wird in der Revision auch nicht dargelegt, dass sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung, weil er nicht vorhabe, sich Marmorkrebse anzueignen, als unrichtig erweise, zumal nicht einmal in der Revision ein konkretes Haltungsinteresse dargetan wird. Sofern der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass er selbst Aquarianer sei und nach Freiwerden eines Aquariums die Haltung eines Marmorkrebses anstrebe, ändert auch dies nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine abstrakte Rechtsfrage zu lösen wäre, wozu der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist vergleiche , zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgericht etwa VwGH 21.8.2023, Ra 2023/07/0039). 10
Die Revision wäre daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 2. November 2023