TE Vwgh Erkenntnis 2023/11/2 Ra 2022/02/0221

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Veröffentlicht am 02.11.2023
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Index

E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art8 Abs1
VolksgruppenG 1976 Anl2
VolksgruppenG 1976 §13 Abs1
VolksgruppenG 1976 §13 Abs2
VStG §24
VStG §47
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
61996CJ0274 Bickel und Franz VORAB
62013CJ0322 Rüffer / Pokorna VORAB
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des S in M, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag. Maja Ranc und Mag. Sara Julia Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25. August 2022, E 003/08/2021.039/030, betreffend Zurückweisung einer Eingabe i.A. des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Juni 2021 wurden dem Revisionswerber acht Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) angelastet und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Juni 2021 wurden dem Revisionswerber acht Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) angelastet und über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2
Der Revisionswerber, der slowenischer Staatsbürger ist und seinen Wohnort in Slowenien hat, brachte, vertreten durch seine Rechtsvertreter, einen mit 2. Juli 2021 datierten und am 5. Juli 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingelangten, in „(standard-)kroatischer“ Sprache verfassten Schriftsatz ein, mit dem er mit näherer Begründung Einspruch gegen die genannte Strafverfügung erhob.
3
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart erließ am 19. Juli 2021 in weiterer Folge einen Verbesserungsauftrag und forderte den Revisionswerber auf, das Schreiben vom 2. Juli 2021 innerhalb von 14 Tagen in deutscher Sprache einzubringen, ansonsten dieses gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart erließ am 19. Juli 2021 in weiterer Folge einen Verbesserungsauftrag und forderte den Revisionswerber auf, das Schreiben vom 2. Juli 2021 innerhalb von 14 Tagen in deutscher Sprache einzubringen, ansonsten dieses gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
4
Nach Ablauf der Verbesserungsfrist wies die Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Eingabe mit Bescheid vom 30. August 2021 zurück, weil diese in slowenischer Sprache abgefasst sei.
5
Die vom Revisionswerber gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „in slowenischer Sprache abgefasste“ zu entfallen habe. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zum Kostenersatz und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
6
Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber, der seinen Wohnsitz in Slowenien habe, nicht zum Personenkreis gehöre, auf den sich das Volksgruppengesetz beziehe, weshalb er auch nicht die Durchführung des Verfahrens in kroatischer Sprache verlangen könne. Da der Revisionswerber an der mündlichen Verhandlung trotz Ladung nicht teilgenommen habe, habe vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden können, ob der Revisionswerber - so wie von dessen Rechtsvertreter angegeben - Kroatisch oder Serbokroatisch (nicht jedoch Burgenlandkroatisch) spreche und ob seine Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Beschwerde wäre daher auch aufgrund der mangelnden Mitwirkungspflicht abzuweisen gewesen. Zudem sei die Sprache der Volksgruppe der burgenländischen Kroaten das Burgenlandkroatische. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sprachgutachten habe ergeben, dass die Eingabe in kroatischer Sprache verfasst sei, welche in der Republik Kroatien als Staatssprache in Verwendung stehe.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 2500/2022-5, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2022, E 2500/2022-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8
In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben. Nach Vorlage der Revision samt der Verfahrensakten durch das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die gegen die Strafverfügung erhobene Eingabe, welche in der kroatischen Sprache und damit in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zugelassenen Amtssprache, zu Unrecht nicht berücksichtigt, als zulässig; sie ist im Ergebnis auch begründet.
10
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in jenen Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in jenen Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche , etwa VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053, mwN).
11
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 1 Volksgruppengesetz in Verbindung mit der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Anlage 2 zum Volksgruppengesetz (Pkt. I. B. Z 2) hat die Bezirkshauptmannschaft Oberwart sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Gemäß § 13 Abs. 2 erster Satz Volksgruppengesetz kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Volksgruppengesetz in Verbindung mit der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Anlage 2 zum Volksgruppengesetz (Pkt. römisch eins. B. Ziffer 2,) hat die Bezirkshauptmannschaft Oberwart sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz Volksgruppengesetz kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Absatz eins, jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen.
12
Der Revisionswerber konnte sich daher - unabhängig von der Frage, ob dieser Angehöriger dieser Volksgruppe ist - im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, vor der die Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen (vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.3.2019, E 517/2018-10, E 681/2018-9, unter Verweis auch auf EuGH 24.11.1998, Rs. C-274/96, Bickel und Franz; 27.3.2014, Rs. C-322/13, Grauel Rüffer).Der Revisionswerber konnte sich daher - unabhängig von der Frage, ob dieser Angehöriger dieser Volksgruppe ist - im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, vor der die Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen vergleiche , in diesem Zusammenhang VfGH 13.3.2019, E 517/2018-10, E 681/2018-9, unter Verweis auch auf EuGH 24.11.1998, Rs. C-274/96, Bickel und Franz; 27.3.2014, Rs. C-322/13, Grauel Rüffer).
13
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288, mwN).Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche , etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288, mwN).
14
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206, mwN).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche , etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206, mwN).
15
Im Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, 2009/04/0153, mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, mwN).Im Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche , etwa VwGH 21.6.2021, 2009/04/0153, mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche , etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, mwN).
16
Nach der Aktenlage war auf dem Deckblatt der gegenständlichen Eingabe der Name des Revisionswerbers, die Geschäftszahl des Verfahrens sowie das Datum der Strafverfügung ersichtlich. Auf dem Deckblatt findet sich durch die Verwendung von Großbuchstaben und durch Fettdruck hervorgehoben das Wort „prigovor“, das auch im Burgenländischkroatischen Einspruch bedeutet (vgl. Deutsch-burgenländischkroatisch-kroatisches Wörterbuch (1982) und Burgenländischkroatisch-kroatisch-deutsches Wörterbuch (1991)).Nach der Aktenlage war auf dem Deckblatt der gegenständlichen Eingabe der Name des Revisionswerbers, die Geschäftszahl des Verfahrens sowie das Datum der Strafverfügung ersichtlich. Auf dem Deckblatt findet sich durch die Verwendung von Großbuchstaben und durch Fettdruck hervorgehoben das Wort „prigovor“, das auch im Burgenländischkroatischen Einspruch bedeutet vergleiche , Deutsch-burgenländischkroatisch-kroatisches Wörterbuch (1982) und Burgenländischkroatisch-kroatisch-deutsches Wörterbuch (1991)).
17
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist trotz ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache als Amtssprache zusätzlich zur deutschen Sprache ohne nähere Überprüfung - aber offenbar aufgrund der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers und dessen Wohnadresse in Slowenien - davon ausgegangen, dass die Eingabe in Slowenisch verfasst sei.
18
Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Da der Eingabe die notwendigen Bestandteile für einen rechtswirksamen Einspruch gegen die Strafverfügung ohne Weiteres in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache entnehmbar waren, hätte diese das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Der von der Behörde angenommene Sprachmangel lag nicht vor. Sie hat zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Da der Eingabe die notwendigen Bestandteile für einen rechtswirksamen Einspruch gegen die Strafverfügung ohne Weiteres in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache entnehmbar waren, hätte diese das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Der von der Behörde angenommene Sprachmangel lag nicht vor. Sie hat zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
19
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch unbeachtet lassen, dass nach der Aktenlage der Revisionswerber mit dem Verbesserungsauftrag vom 19. Juli 2021 lediglich gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wurde, die Eingabe in deutscher Sprache binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringen. Ein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber seine Eingabe nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in einer anderen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zugelassenen Amtssprache einer Volksgruppe einbringen könne, fehlt. Der Verbesserungsauftrag enthält auch keine Information darüber, dass der Mangel darin bestünde, dass die Eingabe in „kroatischer Standardsprache“ und nicht auf Burgenländischkroatisch verfasst sei. Ein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag, der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erfordert, dass die Mängel einzeln und konkret bezeichnet werden, in diese Richtung wäre - unabhängig von der Frage, ob die Eingabe ohnehin als in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache verfasst angesehen werden kann - daher jedenfalls nicht vorgelegen. Der Zurückweisungsbescheid wäre daher auch unter diesem Blickwinkel als inhaltlich rechtswidrig zu beurteilen gewesen.Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch unbeachtet lassen, dass nach der Aktenlage der Revisionswerber mit dem Verbesserungsauftrag vom 19. Juli 2021 lediglich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert wurde, die Eingabe in deutscher Sprache binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringen. Ein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber seine Eingabe nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in einer anderen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zugelassenen Amtssprache einer Volksgruppe einbringen könne, fehlt. Der Verbesserungsauftrag enthält auch keine Information darüber, dass der Mangel darin bestünde, dass die Eingabe in „kroatischer Standardsprache“ und nicht auf Burgenländischkroatisch verfasst sei. Ein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag, der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erfordert, dass die Mängel einzeln und konkret bezeichnet werden, in diese Richtung wäre - unabhängig von der Frage, ob die Eingabe ohnehin als in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache verfasst angesehen werden kann - daher jedenfalls nicht vorgelegen. Der Zurückweisungsbescheid wäre daher auch unter diesem Blickwinkel als inhaltlich rechtswidrig zu beurteilen gewesen.
20
Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
21
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 2. November 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0274 Bickel und Franz VORAB
EuGH 62013CJ0322 Rüffer / Pokorna VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020221.L00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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