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Der Revisionswerber und die mitbeteiligten Parteien sind die Mitglieder der Agrargemeinschaft „K“, einer unregulierten Agrargemeinschaft nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985).
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2016 wurde das Spezialteilungsverfahren hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft eingeleitet.
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Mit weiterem - hier verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 21. Dezember 2021 stellte die belangte Behörde in diesem Teilungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 46, 52 und § 53 Abs. 1 StAgrGG 1985 sowie § 43 Abs. 7 Vermessungsgesetz die Grenzen der Grundstücke des Teilungsgebietes sowie der betroffenen Anrainergrundstücke entsprechend einem beigelegten Vermessungsplan fest.Mit weiterem - hier verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 21. Dezember 2021 stellte die belangte Behörde in diesem Teilungsverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 46, 52 und Paragraph 53, Absatz eins, StAgrGG 1985 sowie Paragraph 43, Absatz 7, Vermessungsgesetz die Grenzen der Grundstücke des Teilungsgebietes sowie der betroffenen Anrainergrundstücke entsprechend einem beigelegten Vermessungsplan fest.
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Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er mit näherer Begründung beantragte, (1.) den Bescheid wegen entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben, in eventu (2.) den Bescheid aufzuheben und gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückzuverweisen, (3.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und (4.) in der Sache selbst zu entscheiden. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er mit näherer Begründung beantragte, (1.) den Bescheid wegen entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben, in eventu (2.) den Bescheid aufzuheben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückzuverweisen, (3.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und (4.) in der Sache selbst zu entscheiden.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
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Begründend führte es aus, dass das Teilungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des StAgrGG 1985 - anders das Verfahren der Grundzusammenlegung nach dem Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz 1982 - keine Ermächtigung der Behörde zur gesonderten Erlassung eines Besitzstandsausweises und damit auch keine Ermächtigung zur gesonderten (bescheidmäßigen) Feststellung von Grenzen vor der Erlassung des Teilungsplans nach § 29 StAgrGG 1985 kenne. Der angefochtene Bescheid sei folglich zwar nicht aus dem Grund der „entschiedenen Sache“, wie sie der Revisionswerber geltend gemacht habe, aber mangels Ermächtigung zu seiner Erlassung ersatzlos aufzuheben. Begründend führte es aus, dass das Teilungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des StAgrGG 1985 - anders das Verfahren der Grundzusammenlegung nach dem Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz 1982 - keine Ermächtigung der Behörde zur gesonderten Erlassung eines Besitzstandsausweises und damit auch keine Ermächtigung zur gesonderten (bescheidmäßigen) Feststellung von Grenzen vor der Erlassung des Teilungsplans nach Paragraph 29, StAgrGG 1985 kenne. Der angefochtene Bescheid sei folglich zwar nicht aus dem Grund der „entschiedenen Sache“, wie sie der Revisionswerber geltend gemacht habe, aber mangels Ermächtigung zu seiner Erlassung ersatzlos aufzuheben.
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Im fortgesetzten Verfahren zur Erlassung des Teilungsplans nach § 29 StAgrGG 1985, der entsprechend § 34 Abs. 9 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sei, sei nach § 34 Abs. 5 leg. cit. der tatsächliche Besitzstand nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Spezialteilungen sei zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen. Dazu habe die Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen den Anforderungen des § 52 Abs. 1 StAgrGG 1985 zu entsprechen, wobei der vom Revisionswerber genannte Vermessungsplan aus 1953 aus näher dargestellten Erwägungen diesen Anforderungen rechtlich nicht genüge.Im fortgesetzten Verfahren zur Erlassung des Teilungsplans nach Paragraph 29, StAgrGG 1985, der entsprechend Paragraph 34, Absatz 9, leg. cit. sinngemäß anzuwenden sei, sei nach Paragraph 34, Absatz 5, leg. cit. der tatsächliche Besitzstand nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Spezialteilungen sei zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen. Dazu habe die Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen den Anforderungen des Paragraph 52, Absatz eins, StAgrGG 1985 zu entsprechen, wobei der vom Revisionswerber genannte Vermessungsplan aus 1953 aus näher dargestellten Erwägungen diesen Anforderungen rechtlich nicht genüge.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und sei auf das Vorbringen zu einem vorliegenden Teilungsausweis vom 22. April 1954 nicht eingegangen.
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Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
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Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, und 23.4.2015, Ro 2015/07/0001, je mwN).Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, und 23.4.2015, Ro 2015/07/0001, je mwN). 11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerber Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es ist nicht erkennbar, in welchen Rechten der Revisionswerber dadurch verletzt sein könnte. Die Revision enthält auch keine ausdrückliche Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet.
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Soweit aus der Revision erschließbar ist, dass sich der Revisionswerber durch die „in den Erwägungen verfügte“ (Neu-)Ausweisung des tatsächlichen Besitzstandes beschwert erachtet (weil seiner Ansicht nach der Teilungsausweis vom 22. April 1954 den Besitzstand bereits unveränderlich verbriefe und keine zu teilende Agrargemeinschaft vorliege), reicht der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Aufhebung ausschließlich darauf gestützt hat, dass eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung von Grenzen während des Teilungsverfahrens nach dem StAgrGG 1985 gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dass im fortzusetzenden Verfahren zur Erlassung des Teilungsplans u.a. nach § 34 Abs. 5 StAgrGG 1985 ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen ist, ist hingegen nicht Folge dieses Erkenntnisses, sondern der mit Bescheid vom 11. Juli 2016 verfügten Einleitung des Spezialteilungsverfahrens (vgl. etwa - ebenfalls zum gegenständlichen Teilungsverfahrens - VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0345, Rn 32).Soweit aus der Revision erschließbar ist, dass sich der Revisionswerber durch die „in den Erwägungen verfügte“ (Neu-)Ausweisung des tatsächlichen Besitzstandes beschwert erachtet (weil seiner Ansicht nach der Teilungsausweis vom 22. April 1954 den Besitzstand bereits unveränderlich verbriefe und keine zu teilende Agrargemeinschaft vorliege), reicht der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Aufhebung ausschließlich darauf gestützt hat, dass eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung von Grenzen während des Teilungsverfahrens nach dem StAgrGG 1985 gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dass im fortzusetzenden Verfahren zur Erlassung des Teilungsplans u.a. nach Paragraph 34, Absatz 5, StAgrGG 1985 ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen ist, ist hingegen nicht Folge dieses Erkenntnisses, sondern der mit Bescheid vom 11. Juli 2016 verfügten Einleitung des Spezialteilungsverfahrens vergleiche , etwa - ebenfalls zum gegenständlichen Teilungsverfahrens - VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0345, Rn 32). 14
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aufgrund des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG aufgrund des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2023