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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. März 2022 wurde der Revisionswerber wegen Übertretung von § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu einer Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, als unbegründet ab, setzte einen Kostenbeitrag zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren fest und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. März 2022 wurde der Revisionswerber wegen Übertretung von Paragraph 7, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, als unbegründet ab, setzte einen Kostenbeitrag zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren fest und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
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Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2023 als verspätet zurückgewiesen. Den zweiten Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wies das Verwaltungsgericht nach einem Verbesserungsverfahren ab. Der darauffolgende dritte Antrag auf Wiederaufnahme vom 18. Mai 2023 wurde mit Beschluss vom 4. Juli 2023 mangels Verbesserung zurückgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den erneuten (vierten) Antrag auf Wiederaufnahme ab, setzte einen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des Revisionswerbers.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN).Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN). 6
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- bei einem Strafrahmen von € 726,-- verhängt worden war.
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Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071, mwN).
Wien, am 7. November 2023