1
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber aufgrund eines Messergebnisses mit einer Brückenwaage schuldig erkannt, er habe am 28. August 2020 um 10.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 860 kg (24,57 %) überschritten worden sei. Er habe dadurch § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Weiters wurde u.a. ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber aufgrund eines Messergebnisses mit einer Brückenwaage schuldig erkannt, er habe am 28. August 2020 um 10.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 860 kg (24,57 %) überschritten worden sei. Er habe dadurch Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Weiters wurde u.a. ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Der Revisionswerber erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen sei, dass die Abwaage eines LKW auch durch ein nicht geeichtes Messgerät erfolgen könne. Dazu verweist der Revisionswerber auf die Erkenntnisse VwGH 20.5.1992,
91/03/0087, und VwGH 24.3.1993,
92/03/0202.
6
Der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt weicht jedoch von den hier vorliegenden Feststellungen deshalb wesentlich ab, weil dort gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Eich- und Messgesetz der Eichpflicht unterliegende Radlastwagen zugrunde lagen, während im vorliegenden Revisionsfall eine Brückenwaage verwendet wurde, die nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zur Erzielung eines Messergebnisses herangezogen werden kann (vgl. VwGH 13.11.1991, 91/03/0258). Damit wird eine Abweichung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt.Der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt weicht jedoch von den hier vorliegenden Feststellungen deshalb wesentlich ab, weil dort gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Eich- und Messgesetz der Eichpflicht unterliegende Radlastwagen zugrunde lagen, während im vorliegenden Revisionsfall eine Brückenwaage verwendet wurde, die nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zur Erzielung eines Messergebnisses herangezogen werden kann vergleiche , VwGH 13.11.1991, 91/03/0258). Damit wird eine Abweichung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt. 7
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2023