TE Vwgh Beschluss 2023/11/7 Ra 2023/02/0196

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Veröffentlicht am 07.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
B-VG Art131 Abs3
B-VG Art132
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VStG
VStG §24
VStG §39 Abs1
VVG §5
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der S in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juli 2023, VGW-107/020/9274/2023-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) über die Beschwerde des Ehemannes der Revisionswerberin gegen das gegen ihn verhängte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Juli 2022, KOS2-V-21 42472/5, mit dem über ihn wegen Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Strafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden war, wurde die Revisionswerberin mit Ladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2023, LVwG-S-2566/001-2022, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. April 2023 als Zeugin geladen. Für den Fall der Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses ohne wichtigen Grund wurde ihr eine Zwangsstrafe von € 500,-- angedroht.Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) über die Beschwerde des Ehemannes der Revisionswerberin gegen das gegen ihn verhängte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Juli 2022, KOS2-V-21 42472/5, mit dem über ihn wegen Übertretung des Paragraph 11, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Strafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden war, wurde die Revisionswerberin mit Ladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2023, LVwG-S-2566/001-2022, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. April 2023 als Zeugin geladen. Für den Fall der Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses ohne wichtigen Grund wurde ihr eine Zwangsstrafe von € 500,-- angedroht.
2
Da die Revisionswerberin zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, verhängte der Magistrat der Stadt Wien über Ersuchen des Verwaltungsgerichts mit Bescheid vom 14. Juni 2023, MA06-ED 1030/098166/2023, die angedrohte Zwangsstrafe von € 500,--. Unter einem wurde eine Zahlungsfrist ausgesprochen und unter Punkt II. mit Hinweis auf einen neuerlichen Verhandlungstermin für den Fall, dass die Revisionswerberin auch dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, die Verhängung einer Zwangsstrafe von € 600,-- angedroht.Da die Revisionswerberin zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, verhängte der Magistrat der Stadt Wien über Ersuchen des Verwaltungsgerichts mit Bescheid vom 14. Juni 2023, MA06-ED 1030/098166/2023, die angedrohte Zwangsstrafe von € 500,--. Unter einem wurde eine Zahlungsfrist ausgesprochen und unter Punkt römisch zwei. mit Hinweis auf einen neuerlichen Verhandlungstermin für den Fall, dass die Revisionswerberin auch dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, die Verhängung einer Zwangsstrafe von € 600,-- angedroht.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Revisionswerberin.
5
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des StVO im Verwaltungsstrafverfahren des Ehemannes der Revisionswerberin nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des StVO im Verwaltungsstrafverfahren des Ehemannes der Revisionswerberin nicht vorgesehen.
6
Dem Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ iSd Art. 131 Abs. 3 bzw. 132 B-VG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen: Danach schließt der genannte Begriff auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge. Auch bei der Entscheidung über eine Beschlagname iSd § 39 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine solche (vgl. zu alldem VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN).Dem Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ iSd Artikel 131, Absatz 3, bzw. 132 B-VG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen: Danach schließt der genannte Begriff auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge. Auch bei der Entscheidung über eine Beschlagname iSd Paragraph 39, Absatz eins, VStG handelt es sich um eine solche vergleiche , zu alldem VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN).
7
Der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ in Art. 132 B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl. erneut VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwH), auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist (vgl. VwGH 25.3.1992, 92/03/0038).Der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ in Artikel 132, B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung vergleiche , erneut VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwH), auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist vergleiche , VwGH 25.3.1992, 92/03/0038).
8
Die Qualifikation als „Verwaltungsstrafsache“ hängt insbesondere nicht davon ab, dass die betreffende Entscheidung gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Beschuldigten ergeht; sie erfasst vielmehr auch zum Beispiel die gegen einen Dritten - einen Zeugen, der die Aussage im Verwaltungsstrafverfahren ungerechtfertigt verweigert hatte - gerichtete Ordnungsstrafe. Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren muss auch nicht notwendigerweise noch anhängig sein, um eine damit in Zusammenhang stehende Angelegenheit, die selbst nicht die Ahndung einer Verwaltungsübertretung betrifft, als „Verwaltungsstrafsache“ zu qualifizieren (vgl. zu alldem erneutVwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN).Die Qualifikation als „Verwaltungsstrafsache“ hängt insbesondere nicht davon ab, dass die betreffende Entscheidung gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Beschuldigten ergeht; sie erfasst vielmehr auch zum Beispiel die gegen einen Dritten - einen Zeugen, der die Aussage im Verwaltungsstrafverfahren ungerechtfertigt verweigert hatte - gerichtete Ordnungsstrafe. Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren muss auch nicht notwendigerweise noch anhängig sein, um eine damit in Zusammenhang stehende Angelegenheit, die selbst nicht die Ahndung einer Verwaltungsübertretung betrifft, als „Verwaltungsstrafsache“ zu qualifizieren vergleiche , zu alldem erneutVwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN).
9
Diese Judikatur zum weiten Verständnis der „Verwaltungsstrafsache“ ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich (vgl. wiederum etwa VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwH).Diese Judikatur zum weiten Verständnis der „Verwaltungsstrafsache“ ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich vergleiche , wiederum etwa VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwH).
10
Nichts anderes kann für den Fall der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG gelten. Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Zwangsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung.Nichts anderes kann für den Fall der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG gelten. Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Zwangsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung.
11
Im vorliegenden Fall wurde über die Revisionswerberin eine Zwangsstrafe wegen Nichtbeachtung einer Ladung in einer gegen einen Dritten (ihren Ehemann) geführten Verwaltungsstrafsache verhängt, in der wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 € verhängt worden war, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm € 726 beträgt.Im vorliegenden Fall wurde über die Revisionswerberin eine Zwangsstrafe wegen Nichtbeachtung einer Ladung in einer gegen einen Dritten (ihren Ehemann) geführten Verwaltungsstrafsache verhängt, in der wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 € verhängt worden war, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm € 726 beträgt.
12
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020196.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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