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Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) über die Beschwerde des Ehemannes der Revisionswerberin gegen das gegen ihn verhängte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Juli 2022, KOS2-V-21 42472/5, mit dem über ihn wegen Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Strafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden war, wurde die Revisionswerberin mit Ladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2023, LVwG-S-2566/001-2022, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. April 2023 als Zeugin geladen. Für den Fall der Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses ohne wichtigen Grund wurde ihr eine Zwangsstrafe von € 500,-- angedroht.Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) über die Beschwerde des Ehemannes der Revisionswerberin gegen das gegen ihn verhängte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Juli 2022, KOS2-V-21 42472/5, mit dem über ihn wegen Übertretung des Paragraph 11, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Strafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden war, wurde die Revisionswerberin mit Ladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2023, LVwG-S-2566/001-2022, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. April 2023 als Zeugin geladen. Für den Fall der Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses ohne wichtigen Grund wurde ihr eine Zwangsstrafe von € 500,-- angedroht. 2
Da die Revisionswerberin zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, verhängte der Magistrat der Stadt Wien über Ersuchen des Verwaltungsgerichts mit Bescheid vom 14. Juni 2023, MA06-ED 1030/098166/2023, die angedrohte Zwangsstrafe von € 500,--. Unter einem wurde eine Zahlungsfrist ausgesprochen und unter Punkt II. mit Hinweis auf einen neuerlichen Verhandlungstermin für den Fall, dass die Revisionswerberin auch dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, die Verhängung einer Zwangsstrafe von € 600,-- angedroht.Da die Revisionswerberin zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, verhängte der Magistrat der Stadt Wien über Ersuchen des Verwaltungsgerichts mit Bescheid vom 14. Juni 2023, MA06-ED 1030/098166/2023, die angedrohte Zwangsstrafe von € 500,--. Unter einem wurde eine Zahlungsfrist ausgesprochen und unter Punkt römisch zwei. mit Hinweis auf einen neuerlichen Verhandlungstermin für den Fall, dass die Revisionswerberin auch dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, die Verhängung einer Zwangsstrafe von € 600,-- angedroht.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Revisionswerberin.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des StVO im Verwaltungsstrafverfahren des Ehemannes der Revisionswerberin nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des StVO im Verwaltungsstrafverfahren des Ehemannes der Revisionswerberin nicht vorgesehen. 6
Dem Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ iSd Art. 131 Abs. 3 bzw. 132 B-VG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen: Danach schließt der genannte Begriff auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge. Auch bei der Entscheidung über eine Beschlagname iSd § 39 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine solche (vgl. zu alldem VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN).Dem Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ iSd Artikel 131, Absatz 3, bzw. 132 B-VG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen: Danach schließt der genannte Begriff auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge. Auch bei der Entscheidung über eine Beschlagname iSd Paragraph 39, Absatz eins, VStG handelt es sich um eine solche vergleiche , zu alldem VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN). 7
Der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ in Art. 132 B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl. erneut VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwH), auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist (vgl. VwGH 25.3.1992, 92/03/0038).Der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ in Artikel 132, B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung vergleiche , erneut VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwH), auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist vergleiche , VwGH 25.3.1992, 92/03/0038). 8
Die Qualifikation als „Verwaltungsstrafsache“ hängt insbesondere nicht davon ab, dass die betreffende Entscheidung gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Beschuldigten ergeht; sie erfasst vielmehr auch zum Beispiel die gegen einen Dritten - einen Zeugen, der die Aussage im Verwaltungsstrafverfahren ungerechtfertigt verweigert hatte - gerichtete Ordnungsstrafe. Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren muss auch nicht notwendigerweise noch anhängig sein, um eine damit in Zusammenhang stehende Angelegenheit, die selbst nicht die Ahndung einer Verwaltungsübertretung betrifft, als „Verwaltungsstrafsache“ zu qualifizieren (vgl. zu alldem erneutVwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN).Die Qualifikation als „Verwaltungsstrafsache“ hängt insbesondere nicht davon ab, dass die betreffende Entscheidung gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Beschuldigten ergeht; sie erfasst vielmehr auch zum Beispiel die gegen einen Dritten - einen Zeugen, der die Aussage im Verwaltungsstrafverfahren ungerechtfertigt verweigert hatte - gerichtete Ordnungsstrafe. Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren muss auch nicht notwendigerweise noch anhängig sein, um eine damit in Zusammenhang stehende Angelegenheit, die selbst nicht die Ahndung einer Verwaltungsübertretung betrifft, als „Verwaltungsstrafsache“ zu qualifizieren vergleiche , zu alldem erneutVwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN). 9
Diese Judikatur zum weiten Verständnis der „Verwaltungsstrafsache“ ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich (vgl. wiederum etwa VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwH).Diese Judikatur zum weiten Verständnis der „Verwaltungsstrafsache“ ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich vergleiche , wiederum etwa VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwH). 10
Nichts anderes kann für den Fall der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG gelten. Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Zwangsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung.Nichts anderes kann für den Fall der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG gelten. Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Zwangsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung.
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Im vorliegenden Fall wurde über die Revisionswerberin eine Zwangsstrafe wegen Nichtbeachtung einer Ladung in einer gegen einen Dritten (ihren Ehemann) geführten Verwaltungsstrafsache verhängt, in der wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 € verhängt worden war, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm € 726 beträgt.Im vorliegenden Fall wurde über die Revisionswerberin eine Zwangsstrafe wegen Nichtbeachtung einer Ladung in einer gegen einen Dritten (ihren Ehemann) geführten Verwaltungsstrafsache verhängt, in der wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 € verhängt worden war, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm € 726 beträgt.
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Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2023