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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2023, Ra 2023/16/0006, wurde ein Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.
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Dagegen richtet sich eine Eingabe der Antragstellerin vom 14. August 2023, in welcher diese unter anderem die Aufhebung des genannten Beschlusses beantragt. Im Umfang des von der Antragstellerin in der Eingabe ebenfalls gestellten Ablehnungsantrages und des Antrages, die „gegenständliche Rechtssache“ dem „nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen Gerichtshof der Europäischen Union nach § 38b VwGG zur Vorabentscheidung“ vorzulegen, wurde die Eingabe vom 14. August 2023 mit hg. Beschluss vom 4. September 2023, So 2023/03/0011, zurückgewiesen.Dagegen richtet sich eine Eingabe der Antragstellerin vom 14. August 2023, in welcher diese unter anderem die Aufhebung des genannten Beschlusses beantragt. Im Umfang des von der Antragstellerin in der Eingabe ebenfalls gestellten Ablehnungsantrages und des Antrages, die „gegenständliche Rechtssache“ dem „nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen Gerichtshof der Europäischen Union nach Paragraph 38 b, VwGG zur Vorabentscheidung“ vorzulegen, wurde die Eingabe vom 14. August 2023 mit hg. Beschluss vom 4. September 2023, So 2023/03/0011, zurückgewiesen.
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Der hierzu behandelnde Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. März 2023 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088; sowie VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0100, mwN).Der hierzu behandelnde Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. März 2023 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088; sowie VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0100, mwN).
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Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Der gegenständliche Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
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Abschließend wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Antragstellerin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa VwGH 10.8.2023, Ra 2022/16/0075, mwN).Abschließend wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Antragstellerin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann vergleiche , etwa VwGH 10.8.2023, Ra 2022/16/0075, mwN). Wien, am 8. November 2023