1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Die Revision enthält unter der Überschrift „Zulässigkeit“ Ausführungen zur Erschöpfung des Instanzenzugs und zur Rechtzeitigkeit der Revision.
5
Unter der Überschrift „Ausführung der Revisionsgründe“ enthält die Revision neben einer Darstellung der Revisionspunkte folgenden Satz: „Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG mit zugleich erstatteter Ausführung der Revisionsgründe hierzu“. Hierauf folgt eine tabellarische Auflistung von erheblichen Rechtsfragen in abstrahierter Form, ohne in der Auflistung einen Bezug zum Revisionsfall herzustellen. Dann folgen nähere rechtliche Ausführungen.Unter der Überschrift „Ausführung der Revisionsgründe“ enthält die Revision neben einer Darstellung der Revisionspunkte folgenden Satz: „Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG mit zugleich erstatteter Ausführung der Revisionsgründe hierzu“. Hierauf folgt eine tabellarische Auflistung von erheblichen Rechtsfragen in abstrahierter Form, ohne in der Auflistung einen Bezug zum Revisionsfall herzustellen. Dann folgen nähere rechtliche Ausführungen.
6
Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, zusammengefasst wird (vgl. VwGH 20.2.2023, Ra 2023/15/0006; mwN).Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, zusammengefasst wird vergleiche , VwGH 20.2.2023, Ra 2023/15/0006; mwN).
7
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Zulässigkeit“ keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung formuliert und unter der Überschrift „Ausführung der Revisionsgründe“ inhaltlich eine Trennung der (auch nur abstrakt dargestellten) Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt (siehe auch VwGH 24.10.2023, Ra 2023/15/0096).Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Zulässigkeit“ keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung formuliert und unter der Überschrift „Ausführung der Revisionsgründe“ inhaltlich eine Trennung der (auch nur abstrakt dargestellten) Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt (siehe auch VwGH 24.10.2023, Ra 2023/15/0096).
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Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2023