TE Vwgh Beschluss 2023/11/8 Ra 2023/03/0174

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Veröffentlicht am 08.11.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art89 Abs1
EURallg
JagdG Krnt 2000 §51 Abs4a
UVPG 2000 §19 Abs7
Verordnung Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf 2022
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art6
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0196 B 13.12.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Wverein in V, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. August 2023, Zl. KLVwG-1204/4/2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem K-JG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Wverein in römisch fünf, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. August 2023, Zl. KLVwG-1204/4/2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem K-JG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2023, Zl. 10-JAG-2859/2-2022, LGBl. Nr. 6/2023, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus), LGBl. Nr. 8/2022, geändert wurde, als unzulässig zurückgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2023, Zl. 10-JAG-2859/2-2022, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2023,, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2022,, geändert wurde, als unzulässig zurückgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
3
Bei der revisionswerbenden Partei handle es sich um eine anerkannte Umweltorganisation. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023, Ra 2021/10/0162, mit der der Verwaltungsgerichtshof dargelegt habe, dass anerkannten Umweltorganisationen grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an behördlichen Verfahren zukomme, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stehe, weshalb ein an die Behörde gerichteter Antrag auf inhaltliche Überprüfung einer geltenden Verordnung (dort betreffend den Fischotter) zulässig sei, habe die revisionswerbende Partei die an das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen die im Spruch genannte Verordnung erhoben.
4
Diese Beschwerde sei jedoch unzulässig, weil sie sich gegen eine Erledigung richte, der keine Bescheidqualität zukomme.

Auf Basis des durch das B-VG vorgegebenen Rechtsquellensystems stehe die Prüfung einer Verordnung grundsätzlich ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu. Zwar habe im Lichte der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gegebenenfalls die verordnungserlassende Behörde selbst die Kompetenz zur Prüfung und Änderung einer Verordnung, gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG komme dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Gültigkeit einer gehörig kundgemachten Verordnung aber nicht zu.Auf Basis des durch das B-VG vorgegebenen Rechtsquellensystems stehe die Prüfung einer Verordnung grundsätzlich ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu. Zwar habe im Lichte der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gegebenenfalls die verordnungserlassende Behörde selbst die Kompetenz zur Prüfung und Änderung einer Verordnung, gemäß Artikel 89, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG komme dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Gültigkeit einer gehörig kundgemachten Verordnung aber nicht zu.

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2021/03/0162 „den Rechtsschutzweg für anerkannte Umweltorganisationen betreffend umweltrelevante Verordnungen eindeutig aufgezeigt“ habe.

5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
10
Mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, es lägen „Verfahrensmängel [vor], deren Relevanz für den Verfahrensausgang bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage geführt“ hätte, kann - schon mangels näherer Darstellung der behaupteten Verfahrensmängel samt deren Relevanz - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden.
11
Gleiches gilt für das - ebenfalls pauschal und unsubstantiiert gebliebene - Vorbringen, mit der angefochtenen Entscheidung habe das Verwaltungsgericht „verschiedentliche völkerrechtlich verbindliche Verpflichtungen Österreichs und/oder EU Rechtsakte, so die Aarhus Konvention, der Charta der Grundrechte der EU (GRC), der FFH-Richtlinie, aber auch landesgesetzliche Bestimmungen, wie das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, verletzt.“
12
Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zitiert wird VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162) ab, weil die Behörde angehalten gewesen wäre, den Antrag inhaltlich zu prüfen, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Rechtsschutz des Revisionswerbers verhindert habe.

Dies gilt auch für das damit zusammenhängende Vorbringen, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen, auf welche Weise österreichische Verwaltungsgerichte anerkannten Umweltorganisationen den rechtlich zu gewährenden Zugang zu Gerichten sicherstellen können:

13
In der zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargestellt, dass einer anerkannten Umweltorganisation, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht. Er hat weiter dargelegt, dass die Legitimation einer solchen Organisation zur Stellung eines Antrags auf Verordnungserlassung gegebenenfalls zu bejahen ist, und dass ungeachtet des Rechtstypenzwangs nach der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet und ein entsprechendes Antragsrecht von Parteien zu bejahen ist. Da die österreichischen Gerichte und Behörden verpflichtet sind, für einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen, stelle die Bestätigung der behördlichen Zurückweisung des Antrags einer anerkannten Umweltorganisation auf inhaltliche Überprüfung einer Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnung (dort: der NÖ Fischotter-Verordnung) die Verweigerung der Sachentscheidung und damit eine Rechtsverletzung dar (im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen).In der zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargestellt, dass einer anerkannten Umweltorganisation, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht. Er hat weiter dargelegt, dass die Legitimation einer solchen Organisation zur Stellung eines Antrags auf Verordnungserlassung gegebenenfalls zu bejahen ist, und dass ungeachtet des Rechtstypenzwangs nach der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet und ein entsprechendes Antragsrecht von Parteien zu bejahen ist. Da die österreichischen Gerichte und Behörden verpflichtet sind, für einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen, stelle die Bestätigung der behördlichen Zurückweisung des Antrags einer anerkannten Umweltorganisation auf inhaltliche Überprüfung einer Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnung (dort: der NÖ Fischotter-Verordnung) die Verweigerung der Sachentscheidung und damit eine Rechtsverletzung dar (im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen).
14
Mit diesem Erkenntnis wurde - dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision zuwider - bereits ein Weg gewiesen, wie anerkannten Umweltorganisationen (im Anwendungsbereich von Unionsumweltrecht) gerichtlicher Rechtsschutz auch bei der Überprüfung von Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnungen gewährt werden kann.
15
Von der Revision wird auch nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von diesem Erkenntnis abwiche: Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt schon deshalb nicht vor, weil der gegenständlichen Beschwerde nicht ein (zurückweisender) Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu Grunde liegt, sondern sie sich unmittelbar gegen eine Verordnung richtet. Dass die Behörde gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Überprüfung bzw. Abänderung der in Rede stehenden Verordnung inhaltlich zu prüfen, ändert nichts daran, dass es nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten des Verfahrens zu regeln, sofern dabei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (vgl. nur etwa VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN aus der Rechtsprechung des EuGH). Vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Kompetenzen des Verwaltungsgerichts konnte dieses also zur Recht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen diese Verordnung verneinen, zumal von der Revision nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, dass die aufgezeigte Zuständigkeitsverteilung dem Erfordernis von Äquivalenz und Effektivität nicht genügen würde.Von der Revision wird auch nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von diesem Erkenntnis abwiche: Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt schon deshalb nicht vor, weil der gegenständlichen Beschwerde nicht ein (zurückweisender) Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu Grunde liegt, sondern sie sich unmittelbar gegen eine Verordnung richtet. Dass die Behörde gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Überprüfung bzw. Abänderung der in Rede stehenden Verordnung inhaltlich zu prüfen, ändert nichts daran, dass es nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten des Verfahrens zu regeln, sofern dabei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden vergleiche , nur etwa VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN aus der Rechtsprechung des EuGH). Vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Kompetenzen des Verwaltungsgerichts konnte dieses also zur Recht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen diese Verordnung verneinen, zumal von der Revision nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, dass die aufgezeigte Zuständigkeitsverteilung dem Erfordernis von Äquivalenz und Effektivität nicht genügen würde.
16
In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030174.L00

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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