1
Mit „Beschwerde gem § 22a BFA-VG idgF“ vom 4. Jänner 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragte der Antragsteller, das BVwG möge aussprechen, dass seine Festnahme am 19. Mai 2022 und die Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft ab dem 19. Mai 2022 (ausgenommen einzelne, näher bezeichnete Tage) in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft - unter näher bezeichneten Bedingungen - nicht mehr vorlägen.Mit „Beschwerde gem Paragraph 22 a, BFA-VG idgF“ vom 4. Jänner 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragte der Antragsteller, das BVwG möge aussprechen, dass seine Festnahme am 19. Mai 2022 und die Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft ab dem 19. Mai 2022 (ausgenommen einzelne, näher bezeichnete Tage) in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft - unter näher bezeichneten Bedingungen - nicht mehr vorlägen.
2
In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, der Antragsteller sei am 19. Mai 2022 festgenommen und am selben Tag sei per Mandatsbescheid die Schubhaft über ihn verhängt worden. Die Festnahme und die Anhaltung seien - aus näher dargestellten Gründen - nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig gewesen.
3
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10. Jänner 2023 leitete das BVwG diese Beschwerde mit Ausnahme des die Schubhaft betreffenden Verfahrens zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) weiter. Es führte aus, das Beschwerdevorbringen sei in ein die Schubhaft betreffendes Verfahren, über welches vom BVwG bereits abgesprochen worden sei, sowie in ein die Festnahme und Anhaltung des Antragstellers betreffendes Verfahren zu trennen. Für Letzteres sei das BVwG nicht zuständig, weil die Festnahme des Antragstellers fallbezogen gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgesprochen worden sei und insoweit keine Zuständigkeit des BVwG vorliege.Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10. Jänner 2023 leitete das BVwG diese Beschwerde mit Ausnahme des die Schubhaft betreffenden Verfahrens zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) weiter. Es führte aus, das Beschwerdevorbringen sei in ein die Schubhaft betreffendes Verfahren, über welches vom BVwG bereits abgesprochen worden sei, sowie in ein die Festnahme und Anhaltung des Antragstellers betreffendes Verfahren zu trennen. Für Letzteres sei das BVwG nicht zuständig, weil die Festnahme des Antragstellers fallbezogen gemäß Paragraph 39, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgesprochen worden sei und insoweit keine Zuständigkeit des BVwG vorliege.
4
Mit Beschluss vom 23. Jänner 2023, Zl. 404-12/96/1/2-2023, wies das LVwG die Beschwerde des Antragstellers wegen seiner Unzuständigkeit zurück und leitete sie gleichzeitig zuständigkeitshalber an das BVwG zurück. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig. Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Antragsteller habe keine Maßnahmenbeschwerde, sondern eine Beschwerde nach § 22a BFA-VG erhoben, für die das BVwG zuständig sei.Mit Beschluss vom 23. Jänner 2023, Zl. 404-12/96/1/2-2023, wies das LVwG die Beschwerde des Antragstellers wegen seiner Unzuständigkeit zurück und leitete sie gleichzeitig zuständigkeitshalber an das BVwG zurück. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig. Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Antragsteller habe keine Maßnahmenbeschwerde, sondern eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG erhoben, für die das BVwG zuständig sei.
5
Mit Beschluss vom 21. März 2023, Zl. W288 2259508-7/32E, wies das BVwG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig. Zur Begründung verwies das BVwG darauf, dass es gemäß § 22a BFA-VG nur für die Bekämpfung einer Festnahme nach dem BFA-VG zuständig sei, nicht aber für die Bekämpfung einer auf § 39 FPG gestützten Festnahme und Anhaltung, wie sie gegenständlich vorgelegen seien. Mit Beschluss vom 21. März 2023, Zl. W288 2259508-7/32E, wies das BVwG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig. Zur Begründung verwies das BVwG darauf, dass es gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG nur für die Bekämpfung einer Festnahme nach dem BFA-VG zuständig sei, nicht aber für die Bekämpfung einer auf Paragraph 39, FPG gestützten Festnahme und Anhaltung, wie sie gegenständlich vorgelegen seien.
6
Gegen die Unzuständigkeitsbeschlüsse des LVwG und des BVwG wurden keine (außerordentlichen) Revisionen erhoben.
7
Mit Antrag vom 2. Mai 2023 begehrt der Antragsteller die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts.
8
Die beiden betroffenen Verwaltungsgerichte legten die Akten des Verfahrens vor, verwiesen auf ihre Entscheidungsbegründungen und nahmen sonst von Stellungnahmen zum vorliegenden Antrag Abstand.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte der Verwaltungsgerichte. Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte der Verwaltungsgerichte.
11
Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 71, VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die Paragraphen 43, bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.
12
Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.Nach Paragraph 51, VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
Zur Zulässigkeit des Antrags:
13
Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben (vgl. etwa VwGH 5.6.2020, Ko 2020/03/0001, mwN).Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben vergleiche , etwa VwGH 5.6.2020, Ko 2020/03/0001, mwN). Zur Entscheidung in der Sache:
14
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
15
1. BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 97/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 (zu § 7) bzw. idF BGBl. I Nr. 70/2015 (zu § 22a) bzw. idF BGBl. I Nr. 56/2018 (zu § 34 und § 40):1. BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (zu Paragraph 7,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (zu Paragraph 22 a,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (zu Paragraph 34 und Paragraph 40,): „Bundesverwaltungsgericht
§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
....
3.
Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
...
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1.
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. ...(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. ...
Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
2.
sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) ...
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.
wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
...
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. ...
Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.
gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
3.
der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.
dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.
gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.
gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4.
gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) ...
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. ...(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2, und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. ...
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. ...“(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. ...“
16
2. Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (zu § 39) bzw. idF BGBl. I Nr. 24/2016 (zu § 82):2. Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (zu Paragraph 39,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (zu Paragraph 82,): „Festnahme und Anhaltung
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wennParagraph 39, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
1.
sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten,sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten,
2.
er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt oderer seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt oder
3.
er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.er eine Gebietsbeschränkung nach Paragraph 52 a,, eine Wohnsitzauflage nach Paragraph 57,, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten, ...
3.
der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist.der auf Grund einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,) eingereist ist.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er
1.
nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen 14 Tagen betreten wird,
2.
innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
3.
innerhalb von 14 Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
4.
während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.
...
Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 39
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
§ 82. (1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn erParagraph 82, (1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
1.
nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
2.
unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt. ...“(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5 b gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt. ...“
17
In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde bereits erkannt, dass mit § 22a BFA-VG ein einheitliches Rechtsmittel in Form einer „Gesamtbeschwerde“ gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - geschaffen worden ist (VfGH 12.3.2015, G 151/2014, u.a., VfSlg. 19970/2015). Eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG kann sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützt werden. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermöglicht darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Art. 130 Abs. 1 B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand können Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006).In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde bereits erkannt, dass mit Paragraph 22 a, BFA-VG ein einheitliches Rechtsmittel in Form einer „Gesamtbeschwerde“ gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - geschaffen worden ist (VfGH 12.3.2015, G 151 aus 2014,, u.a., VfSlg. 19970 aus 2015,). Eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG kann sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützt werden. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermöglicht darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand können Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006). 18
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass das BVwG nicht dazu berufen ist, über eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 FPG zu entscheiden, die dann vorliegt, wenn sich die Festnahme und Anhaltung auf § 39 FPG gründet. Für eine solche ist das Landesverwaltungsgericht sachlich zuständig (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025; VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass das BVwG nicht dazu berufen ist, über eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG zu entscheiden, die dann vorliegt, wenn sich die Festnahme und Anhaltung auf Paragraph 39, FPG gründet. Für eine solche ist das Landesverwaltungsgericht sachlich zuständig vergleiche , VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025; VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044). 19
Gleichzeitig wurde aber auch erkannt, dass eine Anhaltung des Fremden, die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a BFA-VG), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der §§ 34, 40 BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben. Konkret wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher differenziert, ob und wie lange eine Anhaltung (nach vorangegangener Festnahme) gemäß § 39 FPG gegeben war (diesbezüglich wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 82 Abs. 1 FPG angenommen) und ab welchem Zeitpunkt die Sicherheitsorgane nach den Aufträgen des BFA in Vollziehung der Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG tätig waren haben, sodass eine Zuständigkeit des BVwG vorlag (vgl. auch dazu VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025).Gleichzeitig wurde aber auch erkannt, dass eine Anhaltung des Fremden, die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt vergleiche , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, BFA-VG), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der Paragraphen 34, 40, BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben. Konkret wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher differenziert, ob und wie lange eine Anhaltung (nach vorangegangener Festnahme) gemäß Paragraph 39, FPG gegeben war (diesbezüglich wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG angenommen) und ab welchem Zeitpunkt die Sicherheitsorgane nach den Aufträgen des BFA in Vollziehung der Bestimmungen der Paragraphen 34, 40, BFA-VG tätig waren haben, sodass eine Zuständigkeit des BVwG vorlag vergleiche , auch dazu VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025). 20
Im gegenständlichen Fall traf nur das BVwG (nicht aber das LVwG) Feststellungen über den der Beschwerde des Antragstellers zugrundeliegenden Sachverhalt, die wörtlich wie folgt lauten:
„Am 19.05.2022 erging eine Meldung des zuständigen Zugbegleiters an die LPD Salzburg, dass sich [der Antragsteller], StA. Tunesien, ohne Ticket in einem von Budapest kommenden Zug befinde. Die in Folge der Meldung zum Hauptbahnhof Salzburg beorderten Beamten der LPD stellten im Rahmen ihrer Erhebungen fest, dass [der Antragsteller] weder Reise- noch Identitätsdokumente mit sich führte.
Um seine Identität festzustellen und seinen Aufenthaltsstatus zu überprüfen, begab sich [der Antragsteller] freiwillig mit den Beamten aus dem Zug und zur PI Salzburg Bahnhof. Dort konnte erhoben werde, dass sowohl seine Einreise nach Österreich als auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig waren und er keine Dokumente zum Identitätsnachweis vorweisen konnte. Aufgrund dessen wurde er um 12:40 Uhr nach § 39 FPG von den Beamten der LPD Salzburg festgenommen und anschließend in die PI FI Salzburg überstellt.Um seine Identität festzustellen und seinen Aufenthaltsstatus zu überprüfen, begab sich [der Antragsteller] freiwillig mit den Beamten aus dem Zug und zur PI Salzburg Bahnhof. Dort konnte erhoben werde, dass sowohl seine Einreise nach Österreich als auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig waren und er keine Dokumente zum Identitätsnachweis vorweisen konnte. Aufgrund dessen wurde er um 12:40 Uhr nach Paragraph 39, FPG von den Beamten der LPD Salzburg festgenommen und anschließend in die PI FI Salzburg überstellt.
Mit am 19.05.2022 um 18:07 Uhr versendetem E-Mail ersuchte die LPD Salzburg das BFA den Akt zu übernehmen sowie weitere Verfügungen zu veranlassen. Mit E-Mail vom 19.05.2022 um 18:58 Uhr teilte das BFA der LPD Salzburg mit, dass die Schubhaft geprüft werde, weshalb darum ersucht werde, den BF (noch) nicht aus der Anhaltung zu entlassen.
Bereits um 19:19 Uhr übermittelte das BFA per E-Mail einen Mandatsbescheid, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, mit der Bitte diesen an den BF auszufolgen; dies geschah um 19:25 Uhr.“
21
Diese Feststellungen wurden von keiner der Parteien des Kompetenzfeststellungsverfahrens bestritten und werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
22
Ausgehend davon ist nach der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu unterscheiden: Die Festnahme des Antragstellers und die Anhaltung am 19. Mai 2022 bis 18:58 Uhr waren auf § 39 FPG gegründet und bestand insoweit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 82 Abs. 1 FPG, über die behauptete Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Ab 18:58 Uhr erfolgte die weitere Anhaltung hingegen im Auftrag des BFA und wäre daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 bzw. § 22a BFA-VG vom BVwG zu prüfen gewesen.Ausgehend davon ist nach der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu unterscheiden: Die Festnahme des Antragstellers und die Anhaltung am 19. Mai 2022 bis 18:58 Uhr waren auf Paragraph 39, FPG gegründet und bestand insoweit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG, über die behauptete Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Ab 18:58 Uhr erfolgte die weitere Anhaltung hingegen im Auftrag des BFA und wäre daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 22 a, BFA-VG vom BVwG zu prüfen gewesen.
23
Das BVwG führte in diesem Zusammenhang in seinem Unzuständigkeitsbeschluss aus, es könne in dem E-Mail des BFA vom 19. Mai 2022, 18:58 Uhr, keinen Festnahmeauftrag oder eine sonstige Anordnung des BFA erkennen, sondern es habe sich dabei bloß um eine formlose und unverbindliche Bekundung der Absicht der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen gehandelt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Wechsel im Festnahme-/Anhalteregime auf § 34 in Verbindung mit § 40 BFA-VG erfolgen hätte sollen. Selbst wenn man jedoch darin eine im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ergangene Anordnung/Verfügung des BFA erblicken wolle, habe dies allenfalls zur Folge, dass die Anhaltung des Antragstellers zwischen 18:58 Uhr und 19:25 Uhr, sohin im Ausmaß von „gerademal“ 27 Minuten, dem BFA zuzurechnen wäre und in der Folge auch nur die Beschwerde hinsichtlich dieses - gemessen an der gesamten Anhaltedauer von insgesamt 6 Stunden 18 Minuten - bloß untergeordnet kurzen Zeitraums in die Zuständigkeit des BVwG fallen würde. Eine solche Auffassung würde jedoch dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers klar entgegenstehen, zumal für den Antragsteller nicht erkennbar wäre, wann die Zuständigkeit übergegangen sein sollte. Vielmehr wäre er dadurch gezwungen, eine „Doppelbeschwerde“ zu erheben, was einem solchen Verständnis der Zuständigkeitsbestimmungen entgegenstehe.Das BVwG führte in diesem Zusammenhang in seinem Unzuständigkeitsbeschluss aus, es könne in dem E-Mail des BFA vom 19. Mai 2022, 18:58 Uhr, keinen Festnahmeauftrag oder eine sonstige Anordnung des BFA erkennen, sondern es habe sich dabei bloß um eine formlose und unverbindliche Bekundung der Absicht der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen gehandelt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Wechsel im Festnahme-/Anhalteregime auf Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG erfolgen hätte sollen. Selbst wenn man jedoch darin eine im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ergangene Anordnung/Verfügung des BFA erblicken wolle, habe dies allenfalls zur Folge, dass die Anhaltung des Antragstellers zwischen 18:58 Uhr und 19:25 Uhr, sohin im Ausmaß von „gerademal“ 27 Minuten, dem BFA zuzurechnen wäre und in der Folge auch nur die Beschwerde hinsichtlich dieses - gemessen an der gesamten Anhaltedauer von insgesamt 6 Stunden 18 Minuten - bloß untergeordnet kurzen Zeitraums in die Zuständigkeit des BVwG fallen würde. Eine solche Auffassung würde jedoch dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers klar entgegenstehen, zumal für den Antragsteller nicht erkennbar wäre, wann die Zuständigkeit übergegangen sein sollte. Vielmehr wäre er dadurch gezwungen, eine „Doppelbeschwerde“ zu erheben, was einem solchen Verständnis der Zuständigkeitsbestimmungen entgegenstehe.
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Dem ist zu erwidern, dass nach den vom BVwG getroffenen Feststellungen keine anderen Gründe für die weitere Anhaltung des Antragstellers am 19. Mai 2022, ab 18:58 Uhr, zu erkennen sind als die Aufforderung des BFA, den Antragsteller nicht zu entlassen. Dass diese Aufforderung als „Ersuchen“ bezeichnet wurde, ändert an der normativen Anordnung im Sinne eines Festnahmeauftrags ebensowenig wie der Umstand, dass dem Antragsteller dieser veränderte Festnahme- bzw. Anhaltegrund nicht zur Kenntnis gebracht worden zu sein scheint. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahmegrundes gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine - dem BFA zurechenbare - Rechtswidrigkeit begründen kann (vgl. auch dazu VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044).Dem ist zu erwidern, dass nach den vom BVwG getroffenen Feststellungen keine anderen Gründe für die weitere Anhaltung des Antragstellers am 19. Mai 2022, ab 18:58 Uhr, zu erkennen sind als die Aufforderung des BFA, den Antragsteller nicht zu entlassen. Dass diese Aufforderung als „Ersuchen“ bezeichnet wurde, ändert an der normativen Anordnung im Sinne eines Festnahmeauftrags ebensowenig wie der Umstand, dass dem Antragsteller dieser veränderte Festnahme- bzw. Anhaltegrund nicht zur Kenntnis gebracht worden zu sein scheint. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahmegrundes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine - dem BFA zurechenbare - Rechtswidrigkeit begründen kann vergleiche , auch dazu VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044). 25
Dass auch eine kurze, (behauptetermaßen) rechtswidrige Freiheitsbeschränkung in Beschwerde gezogen und vom zuständigen Verwaltungsgericht aufgegriffen werden können muss, ist angesichts des hohen und verfassungsrechtlich abgesicherten Wertes der persönlichen Freiheit unzweifelhaft. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten des BVwG und des LVwG ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung aber klar bestimmt. Aus diesen Gründen ist den gegenteiligen Überlegungen des BVwG nicht zu folgen.
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Den rechtlichen Erwägungen des LVwG in seinem Unzuständigkeitsbeschluss, wonach der Antragsteller in der vorliegenden Angelegenheit keine Maßnahmenbeschwerde, sondern eine Beschwerde nach § 22a BFA-VG erhoben habe, weshalb eine Zuständigkeit des LVwG nicht in Betracht komme, ist zwar zuzugestehen, dass die Rechtsvertretung des Antragstellers die Beschwerde als eine solche „gem § 22a BFA-VG idgF“ bezeichnet hat. Das LVwG hat jedoch nicht in Betracht gezogen, dass hier bloß eine fehlerhafte Bezeichnung des erhobenen Rechtsbehelfs vorliegen könnte und die angefochtene Festnahme und Anhaltung bei korrekter rechtlicher Beurteilung - wie zuvor näher dargestellt - zumindest teilweise in die Zuständigkeit des LVwG fallen könnte. Das LVwG hat sich daher mit dem zugrundeliegenden, in Beschwerde gezogenen Sachverhalt nicht näher auseinandergesetzt und es hat im Ergebnis zu Unrecht eine Bindung an die von der Rechtsvertretung des Antragstellers vorgenommene Bezeichnung der Beschwerde angenommen.Den rechtlichen Erwägungen des LVwG in seinem Unzuständigkeitsbeschluss, wonach der Antragsteller in der vorliegenden Angelegenheit keine Maßnahmenbeschwerde, sondern eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG erhoben habe, weshalb eine Zuständigkeit des LVwG nicht in Betracht komme, ist zwar zuzugestehen, dass die Rechtsvertretung des Antragstellers die Beschwerde als eine solche „gem Paragraph 22 a, BFA-VG idgF“ bezeichnet hat. Das LVwG hat jedoch nicht in Betracht gezogen, dass hier bloß eine fehlerhafte Bezeichnung des erhobenen Rechtsbehelfs vorliegen könnte und die angefochtene Festnahme und Anhaltung bei korrekter rechtlicher Beurteilung - wie zuvor näher dargestellt - zumindest teilweise in die Zuständigkeit des LVwG fallen könnte. Das LVwG hat sich daher mit dem zugrundeliegenden, in Beschwerde gezogenen Sachverhalt nicht näher auseinandergesetzt und es hat im Ergebnis zu Unrecht eine Bindung an die von der Rechtsvertretung des Antragstellers vorgenommene Bezeichnung der Beschwerde angenommen.
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Für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers waren daher im spruchgemäßen Umfang das LVwG bzw. das BVwG zuständig.
28
Die entgegenstehenden Beschlüsse der beiden Verwaltungsgerichte waren im Umfang ihrer Zuständigkeit nach § 71 VwGG in Verbindung mit § 51 VfGG aufzuheben.Die entgegenstehenden Beschlüsse der beiden Verwaltungsgerichte waren im Umfang ihrer Zuständigkeit nach Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 51, VfGG aufzuheben.
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Diese Entscheidung konnte auf dem Boden des § 71 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001).Diese Entscheidung konnte auf dem Boden des Paragraph 71, VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden vergleiche , VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001). Wien, am 8. November 2023