TE Vwgh Beschluss 2023/11/9 Ra 2023/17/0102

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1986, vertreten durch Mag. Zaid Rauf, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Bleichergasse 8/12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023, L507 2229131-2/13E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1986, vertreten durch Mag. Zaid Rauf, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Bleichergasse 8/12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023, L507 2229131-2/13E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2022 insoweit statt, als es die (von der Behörde mit zehn Jahren bestimmte) Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre herabsetzte und eine (von der Behörde nicht gewährte) Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumte. Im Übrigen - also in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (weiteren) Nebenaussprüchen - wies es die Beschwerde als unbegründet ab.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2022 insoweit statt, als es die (von der Behörde mit zehn Jahren bestimmte) Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre herabsetzte und eine (von der Behörde nicht gewährte) Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumte. Im Übrigen - also in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (weiteren) Nebenaussprüchen - wies es die Beschwerde als unbegründet ab.

2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Revisionswerber begründet den Antrag damit, dass eine sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Weiters verweist er auf sein massives Interesse an der Aufschiebung, würde er doch durch eine Abschiebung von seiner Familie, insbesondere der Lebensgefährtin, getrennt und dadurch sein Privat- und Familienleben verletzt.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - insbesondere auch zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - insbesondere auch zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).

5. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er mit einem massiven Interesse an der Aufschiebung, einer Trennung von der Familie bzw. Lebensgefährtin im Fall der Abschiebung und einer Verletzung des Privat- und Familienlebens argumentiert, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher fallbezogen konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird.

Derartige - nur unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. etwa VwGH 9.8.2023, Ra 2023/17/0125).Derartige - nur unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar vergleiche , etwa VwGH 9.8.2023, Ra 2023/17/0125).

6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick darauf nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick darauf nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).

Wien, am 9. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170102.L00

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten