TE Vwgh Beschluss 2023/11/9 Ra 2023/11/0110

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Veröffentlicht am 09.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Ing. E G in L (Slowakei), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. April 2023, Zl. KLVwG-943-945/30/2022, betreffend Übertretungen des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das angefochtene Erkenntnis vom 12. April 2023 iA Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde der Revisionswerberin - unter Anschluss einer vollständigen Übersetzung in die slowakische Sprache - laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 11. Mai 2023 zugestellt. Die Übersetzung des angefochtenen Erkenntnisses ins Slowakische umfasste auch die (vollständige und richtige) Belehrung über die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie insbesondere zur Rechtsanwaltspflicht (§ 24 Abs. 2 VwGG).Das angefochtene Erkenntnis vom 12. April 2023 iA Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde der Revisionswerberin - unter Anschluss einer vollständigen Übersetzung in die slowakische Sprache - laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 11. Mai 2023 zugestellt. Die Übersetzung des angefochtenen Erkenntnisses ins Slowakische umfasste auch die (vollständige und richtige) Belehrung über die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie insbesondere zur Rechtsanwaltspflicht (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin mit dem am 29. Juni 2023 zur Post gegebenen, selbstverfassten Schriftsatz in slowakischer und deutscher Sprache die vorliegende außerordentliche Revision, die sie - der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses folgend - beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einbrachte, wo sie am 3. Juli 2023 einlangte. Der selbstverfasste Schriftsatz enthält auch eine „Bitte um Rechtshilfe“, weil die Revisionswerberin nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne ihren Lebensunterhalt zu gefährden.
3
Abgesehen davon, dass sich die Revision nach der Aktenlage als nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) eingebracht und damit als verspätet erweist, ist sie insoweit mangelhaft, als sie entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde.Abgesehen davon, dass sich die Revision nach der Aktenlage als nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) eingebracht und damit als verspätet erweist, ist sie insoweit mangelhaft, als sie entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen durch Mängelbehebungsaufträge im Sinn von § 34 Abs. 2 VwGG Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel jedoch bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum (vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 19.1.2017, Ra 2016/06/0060; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen durch Mängelbehebungsaufträge im Sinn von Paragraph 34, Absatz 2, VwGG Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel jedoch bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum vergleiche , etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 19.1.2017, Ra 2016/06/0060; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002).
5
Fallbezogen war der Revisionswerberin schon aufgrund der ihr zugestellten slowakischen Übersetzung des angefochtenen Erkenntnisses die Notwendigkeit der Einbringung einer Revision durch einen Rechtsanwalt bekannt. Dennoch hat sie - wie u.a. ihr Antrag auf „Rechtshilfe“, mithin auf Verfahrenshilfe, zeigt - offenbar bewusst, etwa um im Wege von Verbesserungsaufträgen eine Verlängerung der Revisionsfrist herbeizuführen, eine selbstverfasste Revision eingebracht, und zwar zutreffend wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, beim Verwaltungsgericht. Die Revision wurde, wie sich aus den Umständen ergibt, bewusst mangelhaft gestaltet und eingebracht.
6
Folglich war der Revisionswerberin, die - in slowakischer sowie deutscher Sprache - zu dem an sie zunächst ergangenen Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2023, Ra 2023/11/0110-4, mitgeteilt hatte, den Auftrag des Gerichtshofes, die Revision - so wie ihr dies bereits aus der (auf Deutsch und Slowakisch erfolgten) Belehrung des Verwaltungsgerichts bekannt war - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht verstanden zu haben, kein neuerlicher Verbesserungsauftrag unter Beifügung einer slowakischen Übersetzung zu erteilen. Die Revision war vielmehr wegen ihrer bewusst mangelhaften Einbringung sofort gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Folglich war der Revisionswerberin, die - in slowakischer sowie deutscher Sprache - zu dem an sie zunächst ergangenen Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2023, Ra 2023/11/0110-4, mitgeteilt hatte, den Auftrag des Gerichtshofes, die Revision - so wie ihr dies bereits aus der (auf Deutsch und Slowakisch erfolgten) Belehrung des Verwaltungsgerichts bekannt war - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht verstanden zu haben, kein neuerlicher Verbesserungsauftrag unter Beifügung einer slowakischen Übersetzung zu erteilen. Die Revision war vielmehr wegen ihrer bewusst mangelhaften Einbringung sofort gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
7
Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass sich in den Verfahrensakten u.a. eine schriftliche Stellungnahme der Revisionswerberin vom 2. März 2023 zu einer an sie ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Februar 2023 befindet, in der sie ebenfalls konkretes Vorbringen erstattete, ohne dass ihre ausschließlich auf Deutsch verfasste Eingabe vom 2. März 2023 auch nur im Geringsten erkennen ließe, dass Schwierigkeiten im Umgang mit dieser Sprache bestünden.

Wien, am 9. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110110.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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