1
Das angefochtene Erkenntnis vom 12. April 2023 iA Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde der Revisionswerberin - unter Anschluss einer vollständigen Übersetzung in die slowakische Sprache - laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 11. Mai 2023 zugestellt. Die Übersetzung des angefochtenen Erkenntnisses ins Slowakische umfasste auch die (vollständige und richtige) Belehrung über die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie insbesondere zur Rechtsanwaltspflicht (§ 24 Abs. 2 VwGG).Das angefochtene Erkenntnis vom 12. April 2023 iA Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde der Revisionswerberin - unter Anschluss einer vollständigen Übersetzung in die slowakische Sprache - laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 11. Mai 2023 zugestellt. Die Übersetzung des angefochtenen Erkenntnisses ins Slowakische umfasste auch die (vollständige und richtige) Belehrung über die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie insbesondere zur Rechtsanwaltspflicht (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin mit dem am 29. Juni 2023 zur Post gegebenen, selbstverfassten Schriftsatz in slowakischer und deutscher Sprache die vorliegende außerordentliche Revision, die sie - der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses folgend - beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einbrachte, wo sie am 3. Juli 2023 einlangte. Der selbstverfasste Schriftsatz enthält auch eine „Bitte um Rechtshilfe“, weil die Revisionswerberin nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne ihren Lebensunterhalt zu gefährden.
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Abgesehen davon, dass sich die Revision nach der Aktenlage als nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) eingebracht und damit als verspätet erweist, ist sie insoweit mangelhaft, als sie entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde.Abgesehen davon, dass sich die Revision nach der Aktenlage als nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) eingebracht und damit als verspätet erweist, ist sie insoweit mangelhaft, als sie entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen durch Mängelbehebungsaufträge im Sinn von § 34 Abs. 2 VwGG Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel jedoch bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum (vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 19.1.2017, Ra 2016/06/0060; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen durch Mängelbehebungsaufträge im Sinn von Paragraph 34, Absatz 2, VwGG Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel jedoch bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum vergleiche , etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 19.1.2017, Ra 2016/06/0060; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002). 5
Fallbezogen war der Revisionswerberin schon aufgrund der ihr zugestellten slowakischen Übersetzung des angefochtenen Erkenntnisses die Notwendigkeit der Einbringung einer Revision durch einen Rechtsanwalt bekannt. Dennoch hat sie - wie u.a. ihr Antrag auf „Rechtshilfe“, mithin auf Verfahrenshilfe, zeigt - offenbar bewusst, etwa um im Wege von Verbesserungsaufträgen eine Verlängerung der Revisionsfrist herbeizuführen, eine selbstverfasste Revision eingebracht, und zwar zutreffend wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, beim Verwaltungsgericht. Die Revision wurde, wie sich aus den Umständen ergibt, bewusst mangelhaft gestaltet und eingebracht.
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Folglich war der Revisionswerberin, die - in slowakischer sowie deutscher Sprache - zu dem an sie zunächst ergangenen Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2023, Ra 2023/11/0110-4, mitgeteilt hatte, den Auftrag des Gerichtshofes, die Revision - so wie ihr dies bereits aus der (auf Deutsch und Slowakisch erfolgten) Belehrung des Verwaltungsgerichts bekannt war - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht verstanden zu haben, kein neuerlicher Verbesserungsauftrag unter Beifügung einer slowakischen Übersetzung zu erteilen. Die Revision war vielmehr wegen ihrer bewusst mangelhaften Einbringung sofort gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Folglich war der Revisionswerberin, die - in slowakischer sowie deutscher Sprache - zu dem an sie zunächst ergangenen Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2023, Ra 2023/11/0110-4, mitgeteilt hatte, den Auftrag des Gerichtshofes, die Revision - so wie ihr dies bereits aus der (auf Deutsch und Slowakisch erfolgten) Belehrung des Verwaltungsgerichts bekannt war - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht verstanden zu haben, kein neuerlicher Verbesserungsauftrag unter Beifügung einer slowakischen Übersetzung zu erteilen. Die Revision war vielmehr wegen ihrer bewusst mangelhaften Einbringung sofort gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass sich in den Verfahrensakten u.a. eine schriftliche Stellungnahme der Revisionswerberin vom 2. März 2023 zu einer an sie ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Februar 2023 befindet, in der sie ebenfalls konkretes Vorbringen erstattete, ohne dass ihre ausschließlich auf Deutsch verfasste Eingabe vom 2. März 2023 auch nur im Geringsten erkennen ließe, dass Schwierigkeiten im Umgang mit dieser Sprache bestünden.
Wien, am 9. November 2023