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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 15. März 2023 wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen § 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 17 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 15. März 2023 wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO zur Last gelegt und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 17 Stunden) verhängt.
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Die dagegen mit Schriftsatz vom 18. April 2023 vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2023 als verspätet zurück.
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Über rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Über rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die aus folgenden Gründen nicht zulässig ist:
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von bis zu € 726,-- lediglich eine Geldstrafe von € 90,-- verhängt wurde.Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von bis zu € 726,-- lediglich eine Geldstrafe von € 90,-- verhängt wurde.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. 8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0245, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist vergleiche , VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0245, mwN).
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023