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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung iA Übertretungen des KFG als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung iA Übertretungen des KFG als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die selbst verfasste, per E-Mail an das Verwaltungsgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Revisionswerbers vom 11. Mai 2023.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Juli 2023, Ra 2023/02/0120-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen zweier Wochen zurück und wies ihn darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
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Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Juli 2023, Ra 2023/02/0120-6, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber den Verfahrenshilfeantrag zur Behebung diverser Mängel binnen zweier Wochen zurück.
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In der Folge übermittelte der Revisionswerber das mit 13. August 2023 datierte Vermögensbekenntnis.
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Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 18. August 2023, Ra 2023/02/0120-8, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.
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Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 25. August 2023 neu zu laufen begonnen hat (VwGH 13.10.2020,
Ra 2020/02/0171, mwN).
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Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
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Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Die Revision gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen war.
Wien, am 9. November 2023