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Mit Beschluss vom 3. Juni 2020, Ra 2020/11/0073-2, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2020 ab.
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Mit Beschluss vom 26. November 2020, E 1585/2020-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Bescheidbeschwerde des Einschreiters ab (Spruchpunkt I.) und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Spruchpunkt II.).Mit Beschluss vom 26. November 2020, E 1585/2020-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Bescheidbeschwerde des Einschreiters ab (Spruchpunkt römisch eins.) und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 stellte der Einschreiter beim Verwaltungsgerichtshof den „Antrag auf Aufnahme der Revision in die Prüfung im Auftrag des VfGH (Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 6 Z 1 B-VG)“. Darin wird unter Bezugnahme auf Spruchpunkt II. des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020 ausgeführt, da es sich um den Beschluss „des in Verfassungsfragen höchsten Gerichtes Österreichs“ handle, hätten der Revisionswerber bzw. seine Anwältin davon ausgehen dürfen, dass dem Verwaltungsgerichtshof die „Beschwerde“ durch den Verfassungsgerichtshof bereits übermittelt worden sei, und der Verwaltungsgerichtshof nunmehr verpflichtet gewesen wäre, über die „Beschwerde“ zu entscheiden. Es habe der jahrzehntelangen, gefestigten Praxis entsprochen, dass nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache diesem direkt zur Entscheidung übermittelt worden sei. Die Rechtsanwälte hätten daher nach Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nur abwarten müssen, bis ein Mängelbehebungsauftrag durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt sei. Es könne aus „guten Gründen“ angezweifelt werden, dass sich dies „durch die Novelle 2014“ geändert habe. Die Rechtslage sei seither „unklar und zweideutig“. Art. 144 Abs. 3 B-VG spreche nach wie vor von der Abtretung „der Beschwerde“ an den Verwaltungsgerichtshof „zur Entscheidung“. Dass jedoch seither nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Fall einer Abtretung eine gesonderte Revision binnen sechs Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen wäre, gehe auch bei Zusammenschau „mehrerer versteckter Gesetzesbestimmungen (§§ 25a Abs 5, 26 Abs 4 VwGG) nicht für jeden Juristen klar hervor“. Es bestehe daher im vorliegenden Fall eine „Entscheidungssäumigkeit des Verwaltungsgerichtshofes“. Der Einschreiter habe auf die Formulierung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020 vertrauen können, nach welchem „die Schlussfolgerung vertretbar“ gewesen sei, dass die Sache bereits dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in Befolgung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die „Beschwerde“ des Einschreiters entscheiden müssen, ohne auf die Einbringung einer Revisionsschrift zu warten.Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 stellte der Einschreiter beim Verwaltungsgerichtshof den „Antrag auf Aufnahme der Revision in die Prüfung im Auftrag des VfGH (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer eins, B-VG)“. Darin wird unter Bezugnahme auf Spruchpunkt römisch zwei. des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020 ausgeführt, da es sich um den Beschluss „des in Verfassungsfragen höchsten Gerichtes Österreichs“ handle, hätten der Revisionswerber bzw. seine Anwältin davon ausgehen dürfen, dass dem Verwaltungsgerichtshof die „Beschwerde“ durch den Verfassungsgerichtshof bereits übermittelt worden sei, und der Verwaltungsgerichtshof nunmehr verpflichtet gewesen wäre, über die „Beschwerde“ zu entscheiden. Es habe der jahrzehntelangen, gefestigten Praxis entsprochen, dass nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache diesem direkt zur Entscheidung übermittelt worden sei. Die Rechtsanwälte hätten daher nach Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nur abwarten müssen, bis ein Mängelbehebungsauftrag durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt sei. Es könne aus „guten Gründen“ angezweifelt werden, dass sich dies „durch die Novelle 2014“ geändert habe. Die Rechtslage sei seither „unklar und zweideutig“. Artikel 144, Absatz 3, B-VG spreche nach wie vor von der Abtretung „der Beschwerde“ an den Verwaltungsgerichtshof „zur Entscheidung“. Dass jedoch seither nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Fall einer Abtretung eine gesonderte Revision binnen sechs Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen wäre, gehe auch bei Zusammenschau „mehrerer versteckter Gesetzesbestimmungen (Paragraphen 25 a, Absatz 5, 26, Absatz 4, VwGG) nicht für jeden Juristen klar hervor“. Es bestehe daher im vorliegenden Fall eine „Entscheidungssäumigkeit des Verwaltungsgerichtshofes“. Der Einschreiter habe auf die Formulierung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020 vertrauen können, nach welchem „die Schlussfolgerung vertretbar“ gewesen sei, dass die Sache bereits dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in Befolgung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die „Beschwerde“ des Einschreiters entscheiden müssen, ohne auf die Einbringung einer Revisionsschrift zu warten.
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Der Einschreiter stelle daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge „in Befolgung von Punkt 2 des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020, Zahl: E 1585/2020-7 [...] über die an ihn abgetretene ‚Beschwerde‘, welche als außerordentliche Revision gilt, in der Sache selbst entscheiden“.
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Der Verfassungsgerichtshof hat in dem an den Einschreiter gerichteten Beschluss vom 26. November 2020, auf welchen sich der vorliegende Antrag bezieht, „zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012“ auf seinen Beschluss VfSlg. 19.867/2014 verwiesen. Darin hatte der Verfassungsgerichtshof ua. ausgeführt, die genannte Novelle habe zur Konsequenz, Der Verfassungsgerichtshof hat in dem an den Einschreiter gerichteten Beschluss vom 26. November 2020, auf welchen sich der vorliegende Antrag bezieht, „zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012“ auf seinen Beschluss VfSlg. 19.867 aus 2014, verwiesen. Darin hatte der Verfassungsgerichtshof ua. ausgeführt, die genannte Novelle habe zur Konsequenz,
„dass nicht mehr - wie bisher - die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof - nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens - in Behandlung genommen werden kann. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird vielmehr lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst (vgl. § 26 Abs 4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr auch erschöpft: Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu entscheiden.„dass nicht mehr - wie bisher - die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof - nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens - in Behandlung genommen werden kann. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird vielmehr lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst vergleiche , Paragraph 26, Absatz 4, VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr auch erschöpft: Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu entscheiden.
[...] Ungeachtet dieser Änderungen im Gefüge des Rechtsschutzsystems hat der Verfassungsgesetzgeber in Art 144 Abs 3 B-VG vorgesehen, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat, ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über eine - erst noch einzubringende - Revision zu entscheiden hat und die Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.“[...] Ungeachtet dieser Änderungen im Gefüge des Rechtsschutzsystems hat der Verfassungsgesetzgeber in Artikel 144, Absatz 3, B-VG vorgesehen, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat, ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über eine - erst noch einzubringende - Revision zu entscheiden hat und die Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.“
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Schon im Hinblick auf diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes geht das Antragsvorbringen, es sei für den Einschreiter bzw. dessen Rechtsanwältin im Zeitpunkt der Abtretung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG unklar gewesen, dass nach Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020 eine (gesonderte) Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre (vgl. zur Revisionsfrist in diesem Fall § 26 Abs. 4 VwGG), ins Leere (vgl. auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausgehend von VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111 [= VwSlg. 19.255 A/2015]).Schon im Hinblick auf diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes geht das Antragsvorbringen, es sei für den Einschreiter bzw. dessen Rechtsanwältin im Zeitpunkt der Abtretung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG unklar gewesen, dass nach Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020 eine (gesonderte) Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre vergleiche , zur Revisionsfrist in diesem Fall Paragraph 26, Absatz 4, VwGG), ins Leere vergleiche , auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausgehend von VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111 [= VwSlg. 19.255 A/2015]). 7
Weder bringt der Einschreiter vor, eine eigene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2020 eingebracht zu haben, noch ist der vorliegende Antrag als eine solche zu werten. Es besteht auch keine Norm, nach welcher eine vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG „als außerordentliche Revision gilt“.Weder bringt der Einschreiter vor, eine eigene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2020 eingebracht zu haben, noch ist der vorliegende Antrag als eine solche zu werten. Es besteht auch keine Norm, nach welcher eine vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG „als außerordentliche Revision gilt“.
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Der vorliegende Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Der vorliegende Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023