RS Vwgh 2008/3/31 2006/21/0249

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §54 Abs1 Z2;
MRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Berufen auf eine Ehe zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels kann, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Familienleben iSd Art 8 MRK nicht geführt wurde, einen Versagungsgrund darstellen, sodass grundsätzlich der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt sein kann (Hinweis E 30. Jänner 2007, 2006/21/0330). (Hier hat es die belBeh unterlassen, zu begründen, warum in Hinblick auf eine bloß zweimonatige Trennung bei gelegentlichen gemeinsamen Übernachtungen der Ehegatten das Familienleben, auf das sich der Fremde berufen hatte, als bereits endgültig faktisch weggefallen gewesen anzusehen ist.)

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210249.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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