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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde u.a. die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde K. vom 13. November 2019, mit dem - unter anderem - die Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde K. vom 17. Mai 2018 erteilten, näher ausgeführten Abbruchauftrags gemäß § 35 Abs. 2 Niederösterreichische Bauordnung 2014 und der Vorschreibung von Verfahrenskosten abgewiesen worden war, nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen und eine neue Leistungsfrist festgesetzt (Spruchpunkte 1.a. und 1.b.). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für unzulässig (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde u.a. die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde K. vom 13. November 2019, mit dem - unter anderem - die Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde K. vom 17. Mai 2018 erteilten, näher ausgeführten Abbruchauftrags gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Niederösterreichische Bauordnung 2014 und der Vorschreibung von Verfahrenskosten abgewiesen worden war, nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen und eine neue Leistungsfrist festgesetzt (Spruchpunkte 1.a. und 1.b.). Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das LVwG für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei auf Seite 9 unter der Überschrift „Revisionspunkte:“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem Recht auf inhaltlich richtige Beurteilung ihres rechtzeitigen Rechtsmittel, sowie Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens“, verletzt. Weiters sei sie „in ihrem Recht auf Gewährung des Parteiengehörs gröblichst verletzt“.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN). 5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0193, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0193, mwN).
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Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die revisionswerbende Partei nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0174, mwN). Gleiches gilt für die behauptete Verletzung im Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, jeweils mwN).Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die revisionswerbende Partei nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0174, mwN). Gleiches gilt für die behauptete Verletzung im Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, jeweils mwN).
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Schließlich kommt ein „Recht auf inhaltlich richtige Beurteilung des Rechtsmittels“ für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/06/0086, mwN).Schließlich kommt ein „Recht auf inhaltlich richtige Beurteilung des Rechtsmittels“ für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2022/06/0086, mwN).
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2023