TE Vwgh Beschluss 2023/11/10 Ra 2023/05/0194

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Veröffentlicht am 10.11.2023
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §49 Abs1
BauO OÖ 1994 §49 Abs2
BauRallg
VVG §10 Abs2
VVG §11 Abs1
VVG §2 Abs1
VVG §4 Abs1
VVG §4 Abs2
VwRallg
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der M E in A, vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 84, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Mai 2023, LVwG-190081/24/JS, betreffend ein Vollstreckungsverfahren in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Baubehörde der Marktgemeinde A. vom 6. Februar 2019 wurde u.a. der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 aufgetragen, „sowohl die nordöstlich positionierte Blockhütte im Ausmaß von ca. 7,50 m x 7 m (auf Parzelle 186/2, KG A[...]) sowie die südwestlich positionierte, auf die Nachbarparzelle 185/5 ragende, L-förmige Holzhütte im Ausmaß von ca. 40 m2 (ebenfalls, teilweise auf Parzelle 186/2, KG A[...]) bis spätestens 31. Mai 2019 gänzlich zu beseitigen und den vorherigen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen“. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit Entscheidung vom 3. Juli 2020, LVwG-152131-2019, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Baubehörde der Marktgemeinde A. vom 6. Februar 2019 wurde u.a. der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 aufgetragen, „sowohl die nordöstlich positionierte Blockhütte im Ausmaß von ca. 7,50 m x 7 m (auf Parzelle 186/2, KG A[...]) sowie die südwestlich positionierte, auf die Nachbarparzelle 185/5 ragende, L-förmige Holzhütte im Ausmaß von ca. 40 m2 (ebenfalls, teilweise auf Parzelle 186/2, KG A[...]) bis spätestens 31. Mai 2019 gänzlich zu beseitigen und den vorherigen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen“. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit Entscheidung vom 3. Juli 2020, LVwG-152131-2019, als unbegründet abgewiesen.
2
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft R. (belangte Behörde) vom 15. Oktober 2020 teilte diese der revisionswerbenden Partei mit, dass die Marktgemeinde A. die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens betreffend die Beseitigung der auf dem Grundstück Nr. 186/2 der KG A. gelegenen, näher bezeichneten L-förmigen Hütte im Ausmaß von 40 m2 beantragt habe, und drohte unter Hinweis auf die abgelaufene Leistungsfrist die Ersatzvornahme an.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2022 ordnete diese die zuvor angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG an und begründete dies damit, dass die revisionswerbende Partei dem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen sei. Im selben Bescheid trug die belangte Behörde der revisionswerbenden Partei die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme auf.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2022 ordnete diese die zuvor angedrohte Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG an und begründete dies damit, dass die revisionswerbende Partei dem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen sei. Im selben Bescheid trug die belangte Behörde der revisionswerbenden Partei die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme auf.
4
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das LVwG die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), verpflichtete sie zur Zahlung von Kommissionsgebühren für den abgehaltenen Lokalaugenschein (Spruchpunkt A.II.) und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei (Spruchpunkt A.III.). Unter einem fasste es den Beschluss, den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, bis über die Vorfragen in zwei näher genannten Verfahren des LVwG rechtskräftig entschieden worden sei, als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt B.I.) und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt B.II.).
5
Seinen Erwägungen legte das LVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - u.a. die Feststellungen zugrunde, dass die revisionswerbende Partei und ihr Lebensgefährte je zur Hälfte Eigentümer von näher genannten Grundstücken seien. Das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Nr. 186/2 sei seit 2019 als Grünland mit der Sonderwidmung „Holzfällerhütte“ gewidmet, das südlich daran angrenzende Grundstück Nr. 185/5 einschließlich der ehemaligen Teilfläche, die nun das eigene Grundstück Nr. 185/10 bilde, sei als „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet. Mit Baubewilligungsbescheid vom 15. Februar 2021 sei nachträglich die Umsituierung der Holzfällerhütte im Ausmaß von 7,5 m mal 7 m, vormals als „Hütte 2“ bezeichnet, auf dem Grundstück Nr. 186/2 genehmigt worden, diese liege nordöstlich der „Hütte 1“, einer Blockhütte in L-Form, die den Gegenstand des rechtskräftigen Beseitigungsauftrages bilde. Von dieser Bewilligung sei auch ein 8 m2 großer, baulicher Teil der „Hütte 1“, nämlich deren Nebenraum, mitumfasst, dieser sei vom Vor- und Hauptraum der „Hütte 1“ baulich trennbar. Die Kosten der Beseitigung der möblierten „Hütte 1“ ohne diesen Nebenraum mit dem verbleibenden bebauten Ausmaß von ca. 25 m2 würden auf € 9.150,-- ohne Umsatzsteuer geschätzt. Die „Hütte 1“ sei von Wald umgeben, es befinde sich zwischen ihr und dem Parkplatz ein ca. 2 m hoher Erdwall. Deshalb müsse die „Hütte 1“ zum Großteil an Ort und Stelle zerlegt und mit Hilfe eines Krans, der während der Arbeiten auf dem Parkplatz abgestellt werde, die einzelnen Teile der „Hütte 1“ herausgehoben und abtransportiert werden.
6
Beweiswürdigend führte das LVwG aus, dass sich die Feststellungen der Flächenwidmung aus dem Flächenwidmungsplan und jene zur nachträglichen Bewilligung aus dem behördlichen Akt ergäben; dem seien die Parteien nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu den Kosten ergäben sich aus der fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen, der sich auf seine eigene Befundung der „Hütte 1“ und die damals bekannt gegebenen Marktpreise von Bauunternehmen aus der Region stützen habe können. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien diese Marktpreise durch neuerliche Einholung von Preislisten verifiziert und im Rahmen des Lokalaugenscheins erörtert worden. Die revisionswerbende Partei sei der detaillierten Gesamtkostenschätzung, welche bereits vor der belangten Behörde in näher genannte Teilbeträge gegliedert worden sei, weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch habe sie entgegen der Ankündigung gegenüber der belangten Behörde kein eigenes Angebot vorgelegt. Soweit die revisionswerbende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen näher genannten Posten kritisiert habe, sei darauf hinzuweisen, dass die beigeschafften Preislisten lediglich der Kontrolle dienten und eine derartige, fachlich vorgenommene Gesamtkostenschätzung lediglich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme annähern könne. Der Amtssachverständige habe darauf hingewiesen, dass er sich in Summe ohnedies an den für die revisionswerbende Partei günstigeren Preisen orientiert hätte.
7
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG aus, dass die revisionswerbende Partei im Ergebnis selbst darauf hingewiesen habe, dass nicht die gesamte „Hütte 1“ rechtlich saniert worden sei. Der rechtskräftige Beseitigungsauftrag, der die konsenslose „Hütte 1“ in ihrer Gesamtheit umfasst habe, sei im Umfang der konsenslos verbliebenen „Hütte 1“ nach wie vor zu vollstrecken. Die im Rahmen der Verhandlung behauptete Verwendungszweckänderung hätte auf die Konsenslosigkeit und den damit aufrechten Beseitigungsauftrag keinen Einfluss. Zur Frage der teilweisen Erfüllung des Beseitigungsauftrages durch den vorgebrachten Konsens für Teile der „Hütte 1“ sei auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gemäß § 2 Abs. 1 VVG bei nur teilweiser Erfüllung des Beseitigungsauftrags durch den Verpflichteten das gelindeste Mittel nicht darin bestehe, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen. Vielmehr sei eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen, was gegenständlich für den nicht konsentierten Teil der „Hütte 1“ gelte. Die Kosten für die Ersatzvornahme hinsichtlich der „Hütte 1“ mit Ausnahme des Nebenraumes seien zu Recht aufgetragen worden. Die Vorauszahlung sei „gegen nachträgliche Verrechnung“ auftragen worden, woraus sich ergebe, dass höhere Kosten von der revisionswerbenden Partei nachzuzahlen seien und ein verbleibender Überschuss an diese rückzuerstatten sei. Die revisionswerbende Partei übersehe bei ihrem Einwand zur Höhe der Kosten, dass diese Kostenschätzung entgegen ihrer Annahme ohnehin nur die Beseitigung jenes Teil der „Hütte 1“ umfasse, der unstrittig nicht vom Konsens aus dem Jahr 2021 umfasst sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der voraussichtlich erforderliche Betrag als Vorauszahlung aufgetragen werden, es gebe keine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme so kostengünstig als möglich zu gestalten. Zudem stehe es der revisionswerbenden Partei frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der belangten Behörde beauftragte Unternehmen die aufgetragene Beseitigung doch noch selbst vorzunehmen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Auch verfange das Argument, der Miteigentümer sei nicht unter Androhung der Ersatzvornahme zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages aufgefordert worden, nicht, da es lediglich darauf ankomme, dass gegenüber allen Miteigentümern - wie hier - ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag vorliege.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG aus, dass die revisionswerbende Partei im Ergebnis selbst darauf hingewiesen habe, dass nicht die gesamte „Hütte 1“ rechtlich saniert worden sei. Der rechtskräftige Beseitigungsauftrag, der die konsenslose „Hütte 1“ in ihrer Gesamtheit umfasst habe, sei im Umfang der konsenslos verbliebenen „Hütte 1“ nach wie vor zu vollstrecken. Die im Rahmen der Verhandlung behauptete Verwendungszweckänderung hätte auf die Konsenslosigkeit und den damit aufrechten Beseitigungsauftrag keinen Einfluss. Zur Frage der teilweisen Erfüllung des Beseitigungsauftrages durch den vorgebrachten Konsens für Teile der „Hütte 1“ sei auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG bei nur teilweiser Erfüllung des Beseitigungsauftrags durch den Verpflichteten das gelindeste Mittel nicht darin bestehe, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen. Vielmehr sei eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen, was gegenständlich für den nicht konsentierten Teil der „Hütte 1“ gelte. Die Kosten für die Ersatzvornahme hinsichtlich der „Hütte 1“ mit Ausnahme des Nebenraumes seien zu Recht aufgetragen worden. Die Vorauszahlung sei „gegen nachträgliche Verrechnung“ auftragen worden, woraus sich ergebe, dass höhere Kosten von der revisionswerbenden Partei nachzuzahlen seien und ein verbleibender Überschuss an diese rückzuerstatten sei. Die revisionswerbende Partei übersehe bei ihrem Einwand zur Höhe der Kosten, dass diese Kostenschätzung entgegen ihrer Annahme ohnehin nur die Beseitigung jenes Teil der „Hütte 1“ umfasse, der unstrittig nicht vom Konsens aus dem Jahr 2021 umfasst sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der voraussichtlich erforderliche Betrag als Vorauszahlung aufgetragen werden, es gebe keine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme so kostengünstig als möglich zu gestalten. Zudem stehe es der revisionswerbenden Partei frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der belangten Behörde beauftragte Unternehmen die aufgetragene Beseitigung doch noch selbst vorzunehmen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Auch verfange das Argument, der Miteigentümer sei nicht unter Androhung der Ersatzvornahme zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages aufgefordert worden, nicht, da es lediglich darauf ankomme, dass gegenüber allen Miteigentümern - wie hier - ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag vorliege.
8
Die revisionswerbende Partei treffe die Kostentragungspflicht für den Lokalaugenschein, die Höhe der Kommissiongebühren ergebe sich aus der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (wird näher ausgeführt).
9
Schließlich führte das LVwG unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass einer Partei kein Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens zustehe, der diesbezügliche Antrag erweise sich als unzulässig. Die beiden näher genannten Beschwerdeverfahren seien mit Erkenntnissen des LVwG vom 21. März 2022 und vom 22. März 2022 rechtskräftig entschieden worden. Die Erhebung einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hindere nach näher genannter Rechtsprechung die Rechtskraft eines angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes nicht.
10
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen diese Entscheidung des LVwG im vollen Umfang.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das LVwG weiche von näher genannter Rechtsprechung ab, da der Beseitigungsauftrag aufgrund einer nachträglich erteilten Baubewilligung bereits teilweise obsolet geworden sei, der Restumfang des Beseitigungsauftrags könne dadurch nicht mehr bestehen und sei zudem auch nicht mehr hinreichend konkretisiert. Es fehle auch Rechtsprechung, ob ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag seine ausreichende Konkretisierung verliere, wenn die Baubehörde den Beseitigungsauftrag durch zumindest nachträgliche Bewilligung von Teilen des konsenslos errichten Bauwerkes selbst gegenstandslos mache.
15
Zum einen ist dazu darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Abtragungsauftrag dann gegenstandslos wird, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (vgl. VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, mwN).Zum einen ist dazu darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Abtragungsauftrag dann gegenstandslos wird, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde vergleiche , VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, mwN).
16
Zum Anderen ist dem genannten Zulässigkeitsvorbringen entgegenzuhalten, dass in Anbetracht des klaren Wortlautes des § 4 Abs. 2 VVG iVm § 4 Abs. 1 leg. cit. auch in jenen Fällen, in denen der Verpflichtete dem im Titelbescheid enthaltenen Auftrag nicht vollständig nachgekommen ist und folglich eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen ist, das „gelindeste Mittel“ gemäß § 2 Abs. 1 VVG nicht darin besteht, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0239).Zum Anderen ist dem genannten Zulässigkeitsvorbringen entgegenzuhalten, dass in Anbetracht des klaren Wortlautes des Paragraph 4, Absatz 2, VVG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. auch in jenen Fällen, in denen der Verpflichtete dem im Titelbescheid enthaltenen Auftrag nicht vollständig nachgekommen ist und folglich eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen ist, das „gelindeste Mittel“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG nicht darin besteht, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen vergleiche , VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0239).
17
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist weiters, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050).Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist weiters, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen vergleiche , VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050).
18
Dem LVwG ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung nicht entgegenzutreten, wenn es den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpften Bescheid im Hinblick auf die Ersatzvornahme bezüglich des konsenslos verblieben Teiles der „Hütte 1“auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfte. Das LVwG legte seinen diesbezüglichen Erwägungen zugrunde, dass es sich bei diesem Teil der „Hütte 1“ um einen baulich vom Nebenraum, der von der Bewilligung vom 15. Februar 2021 mitumfasst war, trennbaren Teil dieser Hütte handelt. Dem ist die Revision - über die bloße Behauptung der Einheitlichkeit des Bauwerks hinaus - nicht entgegengetreten. Auch entfernt sie sich mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt und zeigt darüber hinaus vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung mit keinem der oben genannten Vorbringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Dass sich ein Abbruchauftrag dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen hat, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 20.1.2023, Ra 2022/06/0323, mwN).Dem LVwG ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung nicht entgegenzutreten, wenn es den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpften Bescheid im Hinblick auf die Ersatzvornahme bezüglich des konsenslos verblieben Teiles der „Hütte 1“auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfte. Das LVwG legte seinen diesbezüglichen Erwägungen zugrunde, dass es sich bei diesem Teil der „Hütte 1“ um einen baulich vom Nebenraum, der von der Bewilligung vom 15. Februar 2021 mitumfasst war, trennbaren Teil dieser Hütte handelt. Dem ist die Revision - über die bloße Behauptung der Einheitlichkeit des Bauwerks hinaus - nicht entgegengetreten. Auch entfernt sie sich mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt und zeigt darüber hinaus vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung mit keinem der oben genannten Vorbringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Dass sich ein Abbruchauftrag dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen hat, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche , etwa VwGH 20.1.2023, Ra 2022/06/0323, mwN).
19
Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Aktenwidrigkeit geltend macht, ist dazu auszuführen, dass eine ebensolche nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130, mwN). Sollte das diesbezügliche vorbringen der Revision dahingehend zu verstehen sein, dass das LVwG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Kostenschätzung des Sachverständigen bereits die Einschränkung der Ersatzvornahme auf den konsenslosen Teil der Hütte 1 berücksichtigt habe, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Akt ergibt sich, dass das LVwG den beigezogenen Sachverständigen aufforderte, darzulegen, welchen Umfang des Beseitigungsauftrages die Kostenschätzung berücksichtige, dies vom Sachverständigen dahingehend beantwortet wurde, dass der eingeschränkte Umfang die Basis seiner Berechnungen gewesen sei und im Rahmen der mündlichen Verhandlung der revisionswerbenden Partei Parteiengehör zu dieser Kostenschätzung gewährt worden ist.Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Aktenwidrigkeit geltend macht, ist dazu auszuführen, dass eine ebensolche nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130, mwN). Sollte das diesbezügliche vorbringen der Revision dahingehend zu verstehen sein, dass das LVwG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Kostenschätzung des Sachverständigen bereits die Einschränkung der Ersatzvornahme auf den konsenslosen Teil der Hütte 1 berücksichtigt habe, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Akt ergibt sich, dass das LVwG den beigezogenen Sachverständigen aufforderte, darzulegen, welchen Umfang des Beseitigungsauftrages die Kostenschätzung berücksichtige, dies vom Sachverständigen dahingehend beantwortet wurde, dass der eingeschränkte Umfang die Basis seiner Berechnungen gewesen sei und im Rahmen der mündlichen Verhandlung der revisionswerbenden Partei Parteiengehör zu dieser Kostenschätzung gewährt worden ist.
20
Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters aus, es fehle Rechtsprechung, ob eine Ersatzvornahme voraussetze, dass die Androhung der Ersatzvornahme an sämtliche im Beseitigungsauftrag genannten Verpflichteten vor Erlassung des Vollstreckungsbescheides gerichtet werde, oder ob es ausreiche, dass nur einem Verpflichteten die Ersatzvornahme angedroht werde. Dabei genügt es auf die bestehende hg. Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 VwGG zu verweisen, wonach bei Beurteilung der Frage, ob ein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen kann, dem Umstand, dass ein Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft dem Verfahren zur Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung der Vorauszahlung für die Kosten derselben „nicht miteinbezogen“ worden ist, keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil es lediglich darauf ankommt, dass gegenüber allen Miteigentümern ein vollstreckbarer Titelbescheid vorliegt (vgl. VwGH 12.10.1995, 95/06/0146).Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters aus, es fehle Rechtsprechung, ob eine Ersatzvornahme voraussetze, dass die Androhung der Ersatzvornahme an sämtliche im Beseitigungsauftrag genannten Verpflichteten vor Erlassung des Vollstreckungsbescheides gerichtet werde, oder ob es ausreiche, dass nur einem Verpflichteten die Ersatzvornahme angedroht werde. Dabei genügt es auf die bestehende hg. Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz 2, VwGG zu verweisen, wonach bei Beurteilung der Frage, ob ein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen kann, dem Umstand, dass ein Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft dem Verfahren zur Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung der Vorauszahlung für die Kosten derselben „nicht miteinbezogen“ worden ist, keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil es lediglich darauf ankommt, dass gegenüber allen Miteigentümern ein vollstreckbarer Titelbescheid vorliegt vergleiche , VwGH 12.10.1995, 95/06/0146).
21
Wenn die Revision schließlich behauptet, dass das LVwG zur Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre, da die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren mit einer näher genannten Verfahrensanordnung das Beschwerdeverfahren ausgesetzt hätte, ist dazu lediglich festzuhalten, dass eine solche „Anordnung“ vom 4. Juli 2022 sich im vorgelegten Akt nicht findet. Aufliegend ist lediglich ein formloses Schreiben der belangten Behörde vom 4. Juli 2022, in welchem der revisionswerbenden Parteien mitgeteilt wird, dass aufgrund ihrer Beschwerde gegen den oben in Rz 1 genannten Bescheid „das gegenständliche Verwaltungsvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes“ ausgesetzt werde. Inwiefern dies die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren beeinflussen soll, legt die Revision nicht dar (vgl. zu den Erfordernissen einer Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2023/05/0203, mwN) und ist auch nicht ersichtlich.Wenn die Revision schließlich behauptet, dass das LVwG zur Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre, da die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren mit einer näher genannten Verfahrensanordnung das Beschwerdeverfahren ausgesetzt hätte, ist dazu lediglich festzuhalten, dass eine solche „Anordnung“ vom 4. Juli 2022 sich im vorgelegten Akt nicht findet. Aufliegend ist lediglich ein formloses Schreiben der belangten Behörde vom 4. Juli 2022, in welchem der revisionswerbenden Parteien mitgeteilt wird, dass aufgrund ihrer Beschwerde gegen den oben in Rz 1 genannten Bescheid „das gegenständliche Verwaltungsvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes“ ausgesetzt werde. Inwiefern dies die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren beeinflussen soll, legt die Revision nicht dar vergleiche , zu den Erfordernissen einer Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2023/05/0203, mwN) und ist auch nicht ersichtlich.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050194.L00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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