TE Vwgh Beschluss 2023/11/14 Ra 2023/18/0015

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Veröffentlicht am 14.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §59
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der N A, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2022, W144 2240811-2/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.römisch eins. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.römisch zwei. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Folgeantrag der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz in Österreich in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 68 AVG zurück und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt A) I). Die vom BFA gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG getroffene Anordnung zur Außerlandesbringung der Revisionswerberin nach Rumänien behob das BVwG im Hinblick auf ihr Familienleben mit dem in Österreich aufhältigen Ehemann und den gemeinsamen Kindern ersatzlos (Spruchpunkt A) II). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Folgeantrag der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz in Österreich in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 68, AVG zurück und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt A) römisch eins). Die vom BFA gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG getroffene Anordnung zur Außerlandesbringung der Revisionswerberin nach Rumänien behob das BVwG im Hinblick auf ihr Familienleben mit dem in Österreich aufhältigen Ehemann und den gemeinsamen Kindern ersatzlos (Spruchpunkt A) römisch zwei). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit nur geltend gemacht wird, das BVwG habe es zu Unrecht unterlassen, der Revisionswerberin von amtswegen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, obwohl es die Außerlandesbringung auf Dauer für unzulässig erachtet habe.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit nur geltend gemacht wird, das BVwG habe es zu Unrecht unterlassen, der Revisionswerberin von amtswegen einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, obwohl es die Außerlandesbringung auf Dauer für unzulässig erachtet habe.
3
Über Amtsrevision des BFA behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 2023, Ra 2022/20/0371, jenen Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die angeordnete Außerlandesbringung der Revisionswerberin ersatzlos aufgehoben worden war. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von amtswegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen habe, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen sei (Rn. 32). Im gegenständlichen Fall werde nicht in Zweifel gezogen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle und die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. Somit hätte das BVwG nicht bloß die Anordnung des BFA zur Außerlandesbringung ersatzlos beheben dürfen, sondern es wäre verpflichtet gewesen, den nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorgesehenen Ausspruch (der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung) und infolgedessen auch den weiteren rechtlich davon abhängenden Abspruch nach § 58 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 zu tätigen (Rn. 34f).Über Amtsrevision des BFA behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 2023, Ra 2022/20/0371, jenen Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die angeordnete Außerlandesbringung der Revisionswerberin ersatzlos aufgehoben worden war. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von amtswegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen habe, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen sei (Rn. 32). Im gegenständlichen Fall werde nicht in Zweifel gezogen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstelle und die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. Somit hätte das BVwG nicht bloß die Anordnung des BFA zur Außerlandesbringung ersatzlos beheben dürfen, sondern es wäre verpflichtet gewesen, den nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorgesehenen Ausspruch (der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung) und infolgedessen auch den weiteren rechtlich davon abhängenden Abspruch nach Paragraph 58, Absatz 2, und Absatz 3, AsylG 2005 zu tätigen (Rn. 34f).
4
Soweit die Revision daher die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zugunsten der Revisionswerberin anstrebt, ist sie seit dem zitierten aufhebenden Erkenntnis Ra 2022/20/0371, das eben jene Prüfung einforderte, nicht mehr beschwert, weshalb die Revision insoweit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen war.Soweit die Revision daher die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zugunsten der Revisionswerberin anstrebt, ist sie seit dem zitierten aufhebenden Erkenntnis Ra 2022/20/0371, das eben jene Prüfung einforderte, nicht mehr beschwert, weshalb die Revision insoweit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen war.
5
In Bezug auf das restliche angefochtene Erkenntnis enthält die Revision kein Vorbringen, das ihre Zulässigkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen könnte. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.In Bezug auf das restliche angefochtene Erkenntnis enthält die Revision kein Vorbringen, das ihre Zulässigkeit im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen könnte. Insoweit war sie daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
6
Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112; VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0055, jeweils mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag in der Revision nicht gestellt.Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gemäß dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112; VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0055, jeweils mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag in der Revision nicht gestellt.

Wien, am 14. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180015.L00

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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