TE Vwgh Beschluss 2023/11/15 Ra 2023/07/0158

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Veröffentlicht am 15.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des R F D in L, vertreten durch Mag. Youlian Lambovski, Rechtsanwalt in 1303 Sofia (Bulgarien), Hristo-Botev-Blvd. 59/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. August 2023, Zl. LVwG 46.23-1483/2023-11, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und letztmalige Vorkehrungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2023, mit dem das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes der revisionswerbenden Partei festgestellt wurde und die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen erfolgte, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, mwN).
5
Die revisionswerbende Partei erachtet sich gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht „auf umfassende Beweisaufnahme und Hörung aller Zeugen“ (wird näher ausgeführt) verletzt.Die revisionswerbende Partei erachtet sich gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht „auf umfassende Beweisaufnahme und Hörung aller Zeugen“ (wird näher ausgeführt) verletzt.
6
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht die revisionswerbende Partei keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
7
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. zur behaupteten unvollständigen oder unrichtigen Beweisaufnahme VwGH 22.9.2021, Ra 2021/06/0125; 1.6.2022, Ra 2022/15/0039, jeweils mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche , zur behaupteten unvollständigen oder unrichtigen Beweisaufnahme VwGH 22.9.2021, Ra 2021/06/0125; 1.6.2022, Ra 2022/15/0039, jeweils mwN).
8
Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9
Es war daher auch nicht notwendig, die - durch einen bulgarischen Rechtsanwalt vertretene - revisionswerbende Partei aufzufordern, das Handeln des einschreitenden bulgarischen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2020/02/0020; 21.4.2020, Ra 2019/11/0208; 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, jeweils mwN).Es war daher auch nicht notwendig, die - durch einen bulgarischen Rechtsanwalt vertretene - revisionswerbende Partei aufzufordern, das Handeln des einschreitenden bulgarischen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des Paragraph 5, EIRAG nachzuweisen vergleiche , VwGH 20.2.2020, Ra 2020/02/0020; 21.4.2020, Ra 2019/11/0208; 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, jeweils mwN).

Wien, am 15. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070158.L00

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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