TE Vwgh Beschluss 2023/11/15 Ra 2023/02/0213

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Veröffentlicht am 15.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Eingabe vom 12. September 2023 des L in R, in Bezug auf das mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2023, VGW-001/0086/9691/2023, betreffend Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. August 2023 wurden über den Einschreiter mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 29. August 2023 wegen zweier Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes zwei herabgesetzte Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2
Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Einschreiter nachweislich am 1. September 2023 zugestellt; der Einschreiter wurde darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, binnen zweier Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stelle eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof dar.Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Einschreiter nachweislich am 1. September 2023 zugestellt; der Einschreiter wurde darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, binnen zweier Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stelle eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof dar.
3
Mit am 18. September 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 12. September 2023 erhob der Einschreiter „Revision“ und führte aus, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien schlecht, weshalb er nicht in der Lage sei, eine Geldstrafe in dieser Höhe zu bezahlen, und um Nachsicht ersuche.
4
Das Verwaltungsgericht wertete nach seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 10. Oktober 2023 diese Eingabe als Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 VwGVG (Seite 5 unten) und erstellte daher eine mit 10. Oktober 2023 datierte schriftliche Ausfertigung des am 29. August 2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieses wurde dem Einschreiter nach der Aktenlage am 16. Oktober 2023 zugestellt.Das Verwaltungsgericht wertete nach seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 10. Oktober 2023 diese Eingabe als Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, VwGVG (Seite 5 unten) und erstellte daher eine mit 10. Oktober 2023 datierte schriftliche Ausfertigung des am 29. August 2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieses wurde dem Einschreiter nach der Aktenlage am 16. Oktober 2023 zugestellt.
5
In der Folge legte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 die Eingabe des Einschreiters vom 12. September 2023 als außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6
Gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, anzuschließen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, anzuschließen.
7
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall dem Einschreiter die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis samt der erforderlichen Belehrung zugestellt. In der Folge hat es die vom Einschreiter in Reaktion auf diese Zustellung eingebrachte, als Revision bezeichnete, Eingabe als Antrag auf Ausfertigung gewertet und eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG erstellt. Die Revisionsfrist gegen dieses Erkenntnis ist noch offen.Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall dem Einschreiter die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis samt der erforderlichen Belehrung zugestellt. In der Folge hat es die vom Einschreiter in Reaktion auf diese Zustellung eingebrachte, als Revision bezeichnete, Eingabe als Antrag auf Ausfertigung gewertet und eine schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG erstellt. Die Revisionsfrist gegen dieses Erkenntnis ist noch offen.
8
Da das Verwaltungsgericht die Eingabe des Einschreiters vom 12. September 2023 als Antrag auf Ausfertigung gewertet hat, weil ein solcher Voraussetzung für die Erhebung einer Revision ist, war die dennoch zusätzlich dem Verwaltungsgerichtshof als Revision vorgelegte Eingabe vom 12. September 2023 vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen.
9
Sofern der Einschreiter die schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2023 bekämpfen möchte, muss er innerhalb der Revisionsfrist eine außerordentliche Revision erheben. Auf die diesbezüglichen Voraussetzungen hat ihn das Verwaltungsgericht in seiner Belehrung aufmerksam gemacht.

Wien, am 15. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020213.L00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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