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Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. Mai 2023 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. Mai 2023 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.
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Der dagegen vom Revisionswerber erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7. September 2023 als verspätet zurückgewiesen.
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Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 erhob der Revisionswerber „Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts - : LVwG-S-2221/001-2023“ samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
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Der zuerst dem Verwaltungsgerichthof vom Verwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG weitergeleitete Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss VwGH 3.11.2023, Ra 2023/02/0211-3, abgewiesen.Der zuerst dem Verwaltungsgerichthof vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitete Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss VwGH 3.11.2023, Ra 2023/02/0211-3, abgewiesen.
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Das Schreiben vom 29. Oktober 2023 wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht am 7. November 2023 als außerordentliche Revision vorgelegt.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. 9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071, mwN), weshalb auch die vorliegende Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071, mwN), weshalb auch die vorliegende Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist.
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Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, sodass auch von der Zurückstellung zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0139, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Revision bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, sodass auch von der Zurückstellung zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel abgesehen werden konnte vergleiche , VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0139, mwN).
Wien, am 15. November 2023